Abschied von Hartz IV: Zur Neubestimmung des Existenzminimums und Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 9. Februar 2010
„Es kann sehr wohl sein, dass eine Bildungsrepublik am Mittagessen scheitert“[1], bemerkte der Soziologe Ralf Dahrendorf noch im Sommer 2008. Er verwies damit auf ein strukturelles Defizit der Sozialpolitik der vergangenen Jahre. Eine Bildungs- und Entwicklungsförderung von Kindern aus einkommensschwachen Familien fand de facto nicht statt. Die euphemistisch als „Arbeitslosengeld II“ und „Sozialgeld“ bezeichnete Hilfe für erwerbsfähige Menschen und deren Angehörige kannte keine besonderen Leistungen für Kinder und Jugendliche. Sie galten schlicht als kleine Erwachsene. Besondere Bedarfe wegen Wachstum, Bildung, Gesundheit, kultureller und sportlicher Teilhabe oder gar Nachhilfeunterricht wurden ihnen nicht zuerkannt. Stattdessen bekamen sie einen nach einem bestimmten Prozentsatz gekürzten Bedarf eines Erwachsenen gewährt.
Bisher erhalten alleinstehende Erwachsene 359 Euro, Menschen in Partnerschaften jeweils 323 Euro. Kinder von 0 bis 5 Jahren erhalten 215 Euro, Kinder bis 14 Jahre – derzeit sind von ihnen 1,77 Millionen im Hartz-IV-Bezug – erhalten 251 Euro, im Alter von 15 bis 17 Jahren 287 Euro. Diese Sätze wurden auf der Basis einer statistischen Erhebung, der sog. Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), festgelegt. Sie wird alle fünf Jahre erhoben. Etwa 75.000 Haushalte werden dabei detailliert nach ihrem Einkommen und ihren Ausgaben befragt. Maßgeblich für die Bestimmung der Regelsätze war bislang das so gemessene Ausgabeverhalten des einkommensschwächsten Fünftels der Alleinlebenden, wobei Empfänger von Hartz-IV-Leistungen nicht mitgerechnet wurden, um Zirkelschlüsse zu vermeiden. Mit dieser Bezugsgruppe war aber die Orientierung der Regelsätze festgelegt. Da das einkommensschwächste Fünftel der Bevölkerung in beträchtlichem Umfang verschuldet ist, wird sein Ausgabenverhalten nicht zuletzt durch Sparbemühungen geprägt. Schon die Bezugsgruppe der Regelätze garantierte deshalb eine stetige Orientierung nach unten. Trotzdem wurden auch diese Ausgaben nicht 1:1 als Regelbedarfe übernommen. Zusätzlich wurden die Ausgaben der Haushalte im Bundesarbeits- und Sozialministerium nach mehr oder weniger begründeten Kriterien gekürzt und lediglich die verbleibenden Ausgaben als Maßstab für die Bemessung der Regelsätze genommen. Das Ergebnis – derzeit 359 Euro – liegt nach Berechnungen des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes um mindestens 60 Euro unter dem Wert, zu dem man ohne die zum Teil willkürlichen Abschläge gekommen wäre.
Die bisherigen Regelsätze hatten deshalb nichts mit dem Bedarf von Kindern zu tun, denn kindspezifische Ausgaben gibt es in der Bezugsgruppe der Ein-Personen-Haushalte, unter denen Haushalte von Senioren in der Statistik überproportional vertreten sind, nicht. Stattdessen wurde der Bedarf vergleichsweise willkürlich je nach Alter auf 60, 70 oder 80% des Regelsatzes eines Erwachsenen festgelegt. Das führte zu der absurden Situation, dass Ausgaben für Windeln und Schulsachen bei der Bemessung unberücksichtigt blieben, während sich ein verändertes Ausgabeverhalten der Alleinlebenden beispielsweise bei Alkohol und Tabak direkt auf die Höhe der Leistungen für Kinder auswirkte.
Gerade für Kinder und Jugendliche bietet des Hartz IV-System deshalb denkbar schlechte Rahmenbedingungen für die Bildung und Entwicklung, mit dramatischen Folgen: „Die Bildungsoffensive der 70er Jahre, als die Kinder kleiner Leute zu Hunderttausenden auf der Strickleiter nach oben kletterten, die ihnen das BAföG knüpfte, diese Strickleiter ist gerissen. Das Projekt sozialer Aufstieg funktioniert nicht mehr. Die deutsche Gesellschaft verändert sich wieder hin zu einer Klassengesellschaft. Das System ist semipermeabel geworden, das heißt, durchlässig nur noch in eine Richtung, nämlich nach unten“[2], konstatierte der Journalist Heribert Prantl bitter.
Man hätte meinen können, dass das Schicksal von über 2,5 Millionen (denn neben den Kindern im Hartz IV-Bezug sind weitere Gruppen betroffen) armen Kindern der Politik ein andauernder Ansporn zum Handeln gewesen wäre. Das Gegenteil war der Fall: wenige Politikfelder waren in den vergangenen Jahren von einem derart krassen Missverhältnis zwischen Handlungsbedarf und Handeln gekennzeichnet, wie das der Armutsbekämpfung und Aufstiegsförderung. Noch in der Finanzkrise investierte die Bundesregierung eher fünf Milliarden Euro in die Entsorgung von 2,5 Millionen alten Autos, als in 2,5 Millionen arme Kinder. Obwohl das Bundesverfassungsgerichtsurteil zur Frage der Rechtmäßigkeit der Regelsatzberechnung bereits bei Abschluss der Koalitionsvereinbarung kurz vor dem Abschluss stand und bereits da kein Zweifel daran bestehen konnte, dass des Bundesverfassungsgericht das bestehende Verfahren für verfassungswidrig erklären würde, findet sich in der Koalitionsvereinbarung der Regierungsparteien nur ein abstrakter, unverbindlicher Programmsatz, der die Bekämpfung von Kinderarmut als Ziel formuliert. Dass die Regierung erst durch das Bundesverfassungsgericht belehrt werden musste, dass Kinder besondere Bedarfe haben und gerade keine kleinen Erwachsenen sind, ist ein Armutszeugnis für die Politik.
Bei aller richterlichen Zurückhaltung machte das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur Verfassungsmäßigkeit der Regelsätze in ungewohnt harschen Formulierungen deutlich, dass es kein Verständnis für die bisherige Bestimmung des soziokulturellen Existenzminimums hat. Der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts stellte die Verfassungswidrigkeit des bestehenden Verfahrens zur Bestimmung der Leistungsansprüche von Hartz-IV-Empfängern fest. Zwar seien die Regelsätze der Höhe nach nicht »evident unzureichend«. Die bisher vorgenommene Ableitung der Regelsätze sei jedoch »ins Blaue hinein« erfolgt, »gegriffen« oder beruhe auf »Schätzung«. Bezüglich notwendiger Bedarfe von Kindern kritisierte das Bundesverfassungsgericht einen »völligen Ermittlungsausfall«. Es betonte demgegenüber die Verantwortung des Bundes für die Sicherstellung des gesamten Existenzminimums. Ein Verweis auf die Verantwortung der Länder oder kostenlose Angebote reiche nicht aus, um die Verantwortung des Bundes für Leistungen zur Existenzsicherung zu relativieren. Das höchste deutsche Gericht erkannte damit ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums an und ging damit deutlich über seine bisherige Rechtsprechung hinaus. Da die Regierung den Geduldsvorrat der Richter aufgebracht hatte, setzten diese mit dem Stichtag 31.12.2010 eine denkbar kurze Frist für eine Neuregelung. Bis dahin können besondere Bedarfe direkt auf der Grundlage des Urteils übernommen werden.
Das Gericht forderte an keiner Stelle, die bestehenden Regelsätze anzuheben. Es machte jedoch grundsätzliche Vorgaben zum Verfahren der Regelsatzbemessung und zum Umfang der zu berücksichtigenden Bedarfe. Die Bestimmung der Höhe der Regelleistungen müsse transparent und realitätsnahe erfolgen. Diesen Kriterien müsse auch das Verfahren der Anpassung der Regelsätze an die Preisentwicklung genügen. Die mit der Einführung von „Hartz IV“ erfolgte Abkehr vom Individualisierungsgrundsatz der Sozialhilfe mit der weitgehenden Pauschalierung von Leistungen wurde eingeschränkt. Der damals abgeschaffte Anspruch auf regelmäßig wiederkehrende, besondere Bedarfe – wie notwendige Nachhilfeleistungen oder Gesundheitsleistungen – wurde durch das Bundesverfassungsgericht mit sofortiger Wirkung wieder eingeführt. Das Bundesverfassungsgericht schuf damit ein „neues Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums“[3] und verbesserte insbesondere die Rechtsposition von Kindern, deren besondere Bildungs- und Entwicklungsbedarfe künftig berücksichtigt werden müssen.
Obwohl das Urteil des Gerichts alles andere als überraschend war, traf es das zuständige Bundesarbeits- und Sozialministerium offenbar unvorbereitet. Konkrete Pläne zur Umsetzung des Urteils lagen noch ein halbes Jahr nach dem Urteil nicht vor. Mit Verweis auf eine in Arbeit befindliche Auswertung der so genannten Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), die als Grundlage für die Bemessung der Regelsätze verwandt wird, verweigerte das Ministerium Auskünfte zu einer geplanten Neuregelung. Stattdessen initiierte Bundessozialministerin von der Leyen eine Diskussion über eine Bildungschipkarte für Kinder. Eine Diskussion um ein einzelnes Instrument macht jedoch nur Sinn, wenn es in kein Konzept eingebettet ist. Das war über viele Monate nicht der Fall.
Mit dem vom Bundeskabinett am 20. Oktober 2010 verabschiedeten Referentenentwurf hat sich die Situation geändert. Die nun vorliegenden konkreten Vorschläge der Regierung sollen deshalb an dieser Stelle skizziert und einer ersten Bewertung unterzogen werden. Dabei ist die Bedeutung der Neuregelungen immens. Mit ihnen werden die Kriterien neu formuliert, nach denen Leistungen im Umfang von bislang 38 Milliarden Euro vergeben werden. 6,8 Millionen Menschen betrifft dies direkt.
Eckpunkte des Regierungsentwurfes vom 9. Februar 2010
Bereits der erste Satz des künftigen Sozialgesetzbuches II unterstreicht den Anspruch, den Bedenken des Bundesverfassungsgerichts Rechnung zu tragen: „Die Grundsicherung für Arbeitssuchende soll es den Menschen ermöglichen, einen Leben zu führen, dass der Würde des Menschen entspricht“. Dieser noch im Bundessozialhilfegesetz enthaltene Anspruch war mit der Einführung von Hartz IV im Jahr 2005 nicht in das neue SGB II übernommen worden. Dieses Bekenntnis wieder einzuführen ist ein wichtiges, nicht nur symbolisches Zeichen, dass auf ein Mindestmaß an ethischer Neuorientierung verweist. Große Teile der geplanten Änderungen bestehen darin, den Wortlaut des Gesetzes neu zu formulieren. Konsequent wird der Begriff des „Hilfebedürftigen“ durch den Begriff des „Leistungsberechtigten“ ersetzt und damit Abstand von der bisherigen Defizitorientierung im Gesetzestext genommen. Personengruppen werden immer auch in der weiblichen Form genannt.
Die Höhe der Regelsätze soll künftig nach dem sog. Regelbedarfsermittlungsgesetz erfolgen. Dieses neue Gesetz muss sich am 3. Leitsatz des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Feb. 2010 messen lassen, wonach der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen hat. Trotz aller veröffentlichten statistischen Daten wird der vorliegende Regierungsentwurf diesem Anliegen nicht gerecht.
Die Bemessung der Regelsätze erfolgte bislang, wie geschildert, auf der Grundlage des einkommensschwächsten Fünftels der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe. Abweichend davon erfolgt dies künftig auf der Basis der einkommensschwächsten 15 Prozent, ohne dass dies stichhaltig begründet würde. Allein dadurch wird ein niedrigerer Regelsatz programmiert.
Ein weiterer statistischer Trick erfolgte durch die Streichung der Ausgabenpositionen von Alkohol- und Tabak. Diese waren nie zur Förderung des Alkohol- und Nikotimkonsums gedacht, sondern waren schlicht Ergebnis der von der Regierung selbst gewählten Orientierung am tatsächlichen Ausgabenverhalten. In einzelnen Punkten von diesem Konzept abzuweichen, ist willkürlich. Den Betroffenen als Kompensationen einen Bruchteil des Ansatzes durch einen um wenige Liter erhöhten Wasseranspruch zuzuerkennen, ist zynisch.
Bedarfe für Kinder werden auch künftig nicht realitätsnahe bemessen. Nach dem Entwurf stehen einem Kleinkind monatlich nicht mehr als 6,93 € für Windeln und Körperpflege zur Verfügung. Das ist offensichtlich unzureichend. Es ist schon jetzt abzusehen, dass das Bundesverfassungsgericht auch die neuen Regelungen für verfassungswidrig erklären wird, wenn im weiteren Verfahren keine grundlegenden Änderungen erfolgen.
Im Ergebnis soll der Regelsatz für Kinder unverändert bleiben, der für Erwachsene künftig um 5 Euro steigen und 364 Euro betragen. Das entspricht exakt der Summe, die das Bundesfinanzministerium bereits 2008 in seinem Existenzminimumsbericht für das Jahr 2010 eingeplant hatte. Dass dies kein Zufall, sondern Ergebnis der vorangegangenen politisch induziert Korrekturen ist, liegt vor diesem Hintergrund nahe. Das ist das Gegenteil dessen, was das Bundesverfassungsgericht gefordert hatte.
Eine grundlegende Neuerung im Regierungsentwurf wurde durch die FDP durchgesetzt. Zwar formuliert das Gesetz auch weiterhin, dass angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt werden. Abweichend davon werden die Länder jedoch ermächtigt, Kreise und kreisfreie Städte zu verpflichten, entsprechende Pauschalen zu bestimmen. Gerade vor dem Hintergrund Finanzschwäche der Kommunen wird dieses neue Instrument als Hebel zur Haushaltskonsolidierung genutzt werden. Die Folge wäre eine zunehmende Konzentration einkommensschwacher Personengruppen in Wohnvierteln mit niedrigen Mietpreisen. Allen Bemühungen um eine Vermeidung von „Ghettobildung“ wird damit eine wesentliche Grundlage entzogen. Der dabei entstehende Umzugsaufwand, der wiederum erstattet wird, könnte dazu führen, dass diese Entwicklung darüber hinaus noch wesentlich kostenaufwändiger würde, als die Beibehaltung der Übernahme der angemessenen Wohnkosten. Ideologisch und parteipolitisch motiviert wird hier nicht weniger als städteplanerisches Großexperiment probiert, mit ungewissem Ausgang. Die Bundesregierung wäre gut beraten, diese Pauschalierungsermächtigungen zu streichen.
Eine in der öffentlichen Diskussion maßgeblicher Teil der Neuregelungen betrifft die Einführung von Leistungen zur Bildung und Teilhabe für Kinder im Hartz-IV-Bezug sowie weitere Gruppen von Kindern in einkommensschwachen Familien. Sie umfassen Leistungen für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten, Leistungen in Höhe von 100 Euro pro Schuljahr und Kind zur Deckung des Schulbedarfes, die Kostenübernahme für eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung und ein zusätzliches Budget von bis zu zehn Euro monatlich für Mitgliedsbeiträge und Bedarfe zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, darüber hinaus besteht künftig ein Anspruch auf Nachhilfe, soweit diese notwendig ist. 625 Millionen Euro sollen dafür jährlich aufgewandt werden. Die tatsächliche Summe dürfte deutlich niedriger ausfallen, da bis auf das in zwei Raten zu 70 und 30 Euro geteilte Schulbedarfsbudget alle Leistungen als Sachleistungen erbracht werden. Diese werden regelmäßig nur zu einem Teil abgerufen.
Dieser Schritt ist zweifellos eine Verbesserung gegenüber dem Status quo, gleichzeitig aber auch eine enttäuschende Regelung für alle Betroffenen. Schon heute werden die Kosten für Klassenfahrten und Schulausflüge übernommen, auch das Schulstarterpaket in Höhe von insgesamt 100 Euro besteht bereits. Die Kosten für die Mittagsverpflegung werden vielerorts ebenfalls bereits jetzt übernommen. Die neue Bildungs- und Teilhabeleistung schrumpft deshalb auf wenig mehr als ein Gutschein für eine Vereinsmitgliedschaft zusammen. Zusätzliche Leistungen – beispielsweise für Sportkleidung – sind und werden dabei nicht zusätzlich berücksichtigt. Gemessen an den Ankündigungen der zuständigen Ministerin, die noch vor Wochen wenigstens 20 bis 30 Euro monatlich zusätzlich in Aussicht stellte, ist das ein enttäuschendes Ergebnis. Offensichtlich beabsichtigt die Bundesregierung, einen ausgesprochen limitierten Begriff von Bildung und Teilhabe festzuschreiben.
Noch fragwürdiger sind indes die billigend in Kauf genommenen Folgen der Neuregelungen. Die Bundesregierung plant beispielsweise, dass die Jobcenter künftig grundsätzlich für die Erbringung der Sachleistungen zuständig sein sollen, wenn die Kommunen diese verwaltungsintensive Verpflichtung nicht für sich beanspruchen. Die Folge wäre, dass die Jobcenter künftig vielerorts über Bildungs- und Entwicklungsmöglichkeiten von Jugendlichen informieren, diese genehmigen, mit Akteuren verhandeln, Personen, Organisationen und Einrichtungen vernetzen, Bedarfe und Ansprüche prüfen, als Familienlotsen zwischen Betroffenen, Vereinen und Institutionen vermitteln und anderes mehr. Sie erhalten Aufgaben zugewiesen, für die es bereits eine etablierte Fachbehörde gibt: die kommunalen Jugendämter. Diese verfügen aber längst über das, was die Jobcenter sich erst erarbeiten müssen, nämlich Erfahrung und Kontakte. Damit wird eine völlig unnötige Doppelstruktur aus der Taufe gehoben.
Aus jugend- und bildungspolitischer Sicht ist das ein verheerendes Signal. Aufgaben, für die es bereits etablierte Institutionen gibt, werden an die Arbeitsverwaltung delegiert. Und das, obwohl die Jobcenter in der Regel nicht über entsprechend geschulte Fachkräfte verfügen und bereits jetzt mit ihren zahlreichen Aufgaben mehr als ausgelastet sind. Künftig soll der Mitarbeiter im Jobcenter entgegen seiner Ausbildung auch noch über die Notwendigkeit von Nachhilfe und die Angemessenheit von Bildungsbedarfen entscheiden. Das ist ein Danaergeschenk für Mitarbeiter und Betroffene. Kinder sind keine kleinen Arbeitslosen, und deshalb gehört die Entscheidung über ihre Bildungs- und Entwicklung auch nicht ins Jobcenter.
Der bürokratische Aufwand der geplanten Neuregelungen ist zudem beträchtlich. Allein durch die für alle möglichen Einzelfälle zu gewährenden Gutscheine mit immer wiederkehrenden Bedarfsprüfungen, komplizierten Abrechnungsmodalitäten und Probleme aufgrund der dauernden Wechsel in der Empfängergruppe entsteht ein Aufwand, der die Jobcenter völlig überfordern wird.
Schließlich enthält der Regierungsentwurf auch keine Bestandserhaltungsklauseln, die die Infrastruktur vor Ort sichern können. Es gibt hervorragende Modelle von Bildungs- und Familienpässen, wie in Berlin oder Stuttgart. Die durch die Regierung forcierten Gutscheine bzw. die geplanten Bildungskarten sind nichts anderes als ein Konkurrenzangebot dazu. Gerade vor dem Hintergrund der Lage der kommunalen Haushalte werden sie dazu beitragen, dass viele etablierte Angebote vor Ort aufgegeben werden. Mehrere Kommunen haben das schon jetzt angekündigt. Das hat mit Subsidiarität nichts zu tun, im Gegenteil.
Kinder verdienen mehr!
Das Konzept „Kinder verdienen mehr“[4] des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes und 25 weiterer Bundesverbände geht einen anderen Weg. Er schlägt vor, den bestehenden Paragraphen 11 des SGB VIII künftig zu einem individuell einklagbaren Rechtsanspruch auf Bildungs- und Entwicklungsbedarfe auszubauen. Das Bundesverfassungsgericht hatte die Möglichkeit, diese Bedarfe per Rechtsanspruch sicherzustellen, ausdrücklich eröffnet. Das Einlösen dieses Rechtsanspruchs obläge dann den Instanzen, die sich bereits jetzt damit befassen: den Trägern der Jugendhilfe vor Ort. Sie verfügen nicht nur über die fachliche Kompetenz, sondern kennen auch die Infrastruktur und Bedarfe vor Ort und verfügen bereits über die Kontakte, die die Jobcenter erst aufbauen müssten. Natürlich muss die Übernahme dieser Gewährleistungsverantwortung mit einer ausreichenden finanziellen Kompensation einhergehen. Im SGB VIII selbst ist das aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich. Dazu sollte die bisherige Lastenverteilung bei den Kosten der Unterkunft in § 46 SGB II zu Lasten des Bundes zu ändern.
Die Vorteile eines solchen Modells sind offenkundig: Alle bestehenden Modelle – wie in Stuttgart und Berlin – können beibehalten oder gar ausgebaut werden. Anders als heute bekommen Kommunen dann einen finanziellen Ausgleich vom Bund, können aber die Angebote nach den lokalen Gegebenheiten ausrichten. Dort, wo keine Angebote bestehen, wird der Ausbau entsprechender Angebote dadurch befördert. Vor allem aber bleiben die Kommunen in der Verantwortung, ihre Kompetenzen einzubringen und die Infrastruktur vor Ort zu stabilisieren und zu stärken.
Die Umsetzung sollte dabei mit Hilfe von Familienpässen erfolgen. Diese sollen grundsätzlich allen Familien zugänglich sein. Eine Leistungsberechtigung wird darin ausgewiesen, beispielsweise auf ein Jahr befristet. Auf dieser Grundlage können Leistungen unmittelbar in Anspruch genommen werden. Anträge und Bedarfsprüfungen entfallen. Familien von Nicht-Leistungsberechtigten können ebenfalls vergünstigte Leistungen in Anspruch nehmen, können aber auch an der Finanzierung beteiligt werden. Die Möglichkeit bietet das SGB VIII in § 90 heute schon. Auch das kann und soll vor Ort geregelt werden.
Das Konzept ist auch wettbewerbsorientiert. Die Menschen selbst entscheiden, welche Leistungen sie von den Trägern in Anspruch nehmen, mit denen die Jugendämter Kooperationsvereinbarungen haben. Es gilt das Wunsch- und Wahlrecht. Gleichzeitig ist es völlig unbürokratisch. Ein DIN-A4-Blatt mit wenigen Angaben reicht aus, um die Leistung in Anspruch zu nehmen. Beispielsweise könnte ein Sportverein darauf die Teilnahme eines Schülers an der Vereinsarbeit bescheinigen und die Vorlage des Familienpasses dokumentieren. Er erhielte dafür vom Jugendamt den Jahresbeitrag bezahlt. Unbürokratischer lassen sich Zugänge kaum gewährleisten. Das gilt insbesondere gegenüber Gutscheinsystemen, mit dem Aufwand für Bedarfsprüfung, Ausgabe, Prüfung und Abrechnung.
Wie auch immer das laufende Gesetzgebungsverfahren ausgehen wird muss klar sein: Vor allem geht es darum, niedrigschwellige und unbürokratische Zugänge zu Bildungs- und Teilhabeangeboten zu eröffnen. Das passiert nicht, wenn das Jobcenter als Nadelöhr für den Zugang zu Bildungs- und Entwicklungsleistungen etabliert wird. Und es gelingt auch nicht mit bundeseinheitlichen Lösungen, die die Verhältnisse vor Ort außer Acht lassen. Alle Gutscheine nützen nichts, wenn gleichzeitig beispielsweise die Erziehungsberatungsstellen um ein Drittel reduziert werden. Wir müssen deshalb Entwicklungsbedingungen umfassender eröffnen und Kinder mit Perspektiven motivieren. Das tun wir nicht, wenn wir sie schon zum Schulanfang auf die Flure der Arbeitsverwaltung schicken, um sich dort Gutscheine abzuholen, sondern in dem wir ihnen sichtbar Perspektiven eröffnen.
Dr. Joachim Rock ist Leiter Soziale Sicherung und Europa beim Paritätischen Gesamtverband e.V.
[1] Ralf Dahrendorf im Interview mit Spiegel-Online am August 2008.
[2] Heribert Prantl: „Gemeinwohl oder Gemeinheit? Was einen starken Staat ausmacht“. Rede auf dem Jahresempfang des Paritätischen Berlin am 6. Mai 2008.
[3] Anne Lenze (2010): Hartz IV Regelsätze und gesellschaftliche Teilhabe. Das Urteil des BVerfG vom 9.2.2010 und seine Folgen. Gutachten im Auftrag der Friedrich Ebert Stiftung, Bonn, S. 4.
[4] Im Internet unter www.kinder-verdienen-mehr.de.