Änderung der Psychotherapie-Richtlinien vom Bundesgesundheitsministerium abgelehnt – Chance für einen kreativen Neuanfang in der ambulanten Vertragspsychotherapie?
Betrachtet man die Ausgestaltung der Psychotherapeutenausbildung nach dem inzwischen längst verabschiedeten Psychotherapeutengesetz und die Art, wie ambulante Psychotherapie geregelt ist, dann muss man konstatieren, dass dieser Ratschlag nicht beherzigt wurde. Im Gegenteil: die im Juni diesen Jahres vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) vorbereitete und auch beschlossene Revision der Psychotherapie-Richtlinien, die weitestgehendste Revision seit der Zulassung der Verhaltenstherapie im Jahr 1987, sah im Kern eine Fortsetzung des alten Schulendenkens mit etwas moderneren Begrifflichkeiten vor. Weiterhin sollten die Psychotherapieverfahren die Hauptkategorie der Psychotherapie-Richtlinien darstellen. Ein Verfahren sollte dann (neu) zugelassen werden können, wenn es für die drei wichtigsten Störungsbereiche hinreichende Evidenzbelege gibt (wenn es also „Versorgungsrelevanz“ belegt habe). Dann sei es auch in allen anderen Bereichen anwendbar (auch wenn es da keine Evidenzbelege gibt). Andere Verfahren, für die vielleicht in einzelnen Störungsbereichen Evidenzbelege vorliegen, sollten nicht als Verfahren zugelassen werden; die entsprechend ausgebildeten Therapeuten sollten im Rahmen der Gesetzlichen Krankenkasse nicht tätig werden können.
Ob im BMG nun noch einmal das eigene o. g. Gutachten gelesen wurde oder ob es andere Gründe gab, sei dahingestellt. Das BMG hat auf jeden Fall mit seinem Schreiben vom 15. August 2006 an den G-BA die vorgesehenen und seit Beginn des Jahres intensiv diskutierten Änderungen der Psychotherapie-Richtlinien in wesentlichen Teilen beanstandet, so dass sie nun nicht Inkrafttreten können (http://www.kbv.de/publikationen/10230.html).
Die Beanstandung des BMG richtet sich dabei insbesondere gegen das vom G-BA geforderte Schwellenkriterium des Nachweises von Nutzen/Wirksamkeit und Notwendigkeit für mindestens die drei häufigsten Indikationsbereiche ("Versorgungsrelevanz"). Die Begründung des G-BA für diese relativ hohe Zulassungsschwelle für Verfahren sei laut BMG mit den Grundrechten (auf Berufsfreiheit) und dem Recht des Patienten auf hochwertige Versorgung (auch mit spezifisch wirksamen Verfahren) nicht vereinbar. Den Schutz des Patienten vor unsachgemäßer Behandlung könne der G-BA - so schreibt das BMG - z.B. auch durch spezifische Indikationsregeln gewährleisten. Auch andere Regelungen seien denkbar. Insgesamt wird angeregt, sich zukünftig enger mit der Bundespsychotherapeutenkammer und dem Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie abzustimmen. . . .
Im Ergebnis besteht aus unserer Sicht nun die große Chance, eine wirklich grundlegende Neustrukturierung der Psychotherapie-Richtlinien vorzunehmen. Sie sollte den Stand der Forschung über die Wirksamkeit von Psychotherapie und PsychotherapeutInnen reflektieren, die aktuellen gesetzlichen Ausbildungsregelungen für PsychotherapeutInnen berücksichtigen und zukunftsweisende Entwicklungen ermöglichen.
Wieso muss es beispielsweise neben der inzwischen vorgesehenen staatlichen Zulassung für PsychotherapeutInnen (Psychologische Psychotherapeuten und Kinder-/Jugendlichenpsychotherapeuten) noch einmal eine zweite individuelle Zulassungshürde geben? Vergleichbares gibt es in keinem ärztlichen Weiterbildungsgebiet!Wieso kann ein Verfahren vom wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie (§ 12 PsychThG) in bestimmten Bereichen als wirksam bewertet werden, aber nicht einmal in diesen Bereichen in der Versorgung eingesetzt werden? Wie sind aber Richtlinien denkbar, die diese Irrationalitäten auflösen?
Sicher – hier ist Offenheit und Fantasie gefragt. Das BMG mahnt sie, so scheint es uns, deutlich an. Es ist ja gar nicht mehr so, wie der G-BA annimmt, dass die Psychotherapeuten (zumindest im Rahmen der neuen Ausbildungsvorschriften nach dem PsychThG) mit engen Scheuklappen schulenspezifisch ausgebildet werden. Alle müssen über Grundkompetenzen in allen wissenschaftlich anerkannten Verfahren verfügen, auch im somatischen Bereich. Und sie verfügen damit auch über die Kompetenz, eigene Grenzen zu erkennen und Patienten ggf. weiter zu verweisen. Die gleiche Kompetenz muss jeder Gebietsarzt innerhalb seines Behandlungsbereichs besitzen, und sie wird ihm auch zugestanden – wieso nicht den Psychotherapeuten?
Ähnlich wie in den somatischen Fächern wird man auch zukünftig nicht umhin können, bestimmte Behandlungsformen (um den Begriff Verfahren zu vermeiden) auf der Grundlage von Evidenzbelegen für die Anwendung bei bestimmten Indikationen/Störungen/Störungsgruppen zu prüfen bzw. zuzulassen. Eine globale Zulassung (oder Ablehnung) von Therapieverfahren muss aber, Meyer et al. folgend, als anachronistisch angesehen werden. Wichtiger als die verfahrensspezifische Zulassungshürde für Therapeuten sollte zukünftig, und da ist der Stand der Forschung über die Wirksamkeit von Psychotherapie zu berücksichtigen, die Entwicklung von Therapeutenqualitäten und deren kontinuierliche Weiterentwicklung durch angemessene Regelungen im Rahmen einer zu entwickelnden Qualitätssicherung sein.[1]
Wir hoffen, dass die Verantwortlichen im Gemeinsamen Bundesausschuss die Chance, die durch das BMG-Schreiben gegeben wurden, sehen und nunmehr in einen breiten Dialog mit Kammern, Wissenschaft, Fachgesellschaften und wissenschaftlichem Beirat Psychotherapie treten, um eine sach- und zeitgerechte Ausgestaltung der Psychotherapie-Richtlinien zu erreichen.
Heiner Vogel, Waltraud Deubert, Armin Kuhr
[1] vgl. dazu ausführlicher: Kuhr, A. (im Druck). Die Weiterentwicklung der Psychotherapie: Von der Verfahrenszulassung zur Zertifizierung der PsychotherapeutInnen? In: Psychotherapeutenkammer Hessen (Hrsg.). Gesundheitspolitische Verantwortung und Psychotherapie. Bericht über den dritten hessischen Psychotherapeutentag am 24.9.2005. Gießen. Psychosozial-Verlag.