Änderung des Vertrages zwischen Bundes-verteidigungsministerium und KBV – Vereinbarung von psychotherapeutischen Zuschlägen
VertragspsychotherapeutInnen erhalten jetzt auch für die Behandlung von SoldatInnen einen Strukturzuschlag zu den antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen. Der Vertrag zwischen dem Bundesverteidigungsministerium und der KBV wurde rückwirkend ab 1.4.2017 entsprechend geändert.
Hintergrund ist der Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses von Ende September 2015, der unter anderem die Einführung von Strukturzuschlägen auf Einzel- und Gruppentherapieleistungen in der Vertragspsychotherapie vorsah. Aus Sicht des Bundesverteidigungsministeriums war infolge der Zuschläge die Behandlung von SoldatInnen für VertragspsychotherapeutInnen unattraktiver geworden. Es wurde befürchtet, dass die psychotherapeutische Versorgung der Soldaten nicht mehr im ausreichenden Maße gesichert sei und es zu einer Verschlechterung der Versorgung kommen könne.
Seit 1. April 2017 sind bei der Abrechnung von Leistungen des Abschnittes 35.2 EBM die Gebührenordnungspositionen 35251, 35252 und 35253 bereits ab der ersten Sitzung berechnungsfähig. Die Bewertung dieser drei Zuschläge erfolgt nach dem in der regionalen Euro-Gebührenordnung ausgewiesenen Wert multipliziert mit einem Faktor von 0,5. Der Faktor von 0,5 führt dazu, „dass einem voll ausgelasteten Psychotherapeuten die Beschäftigung einer sozialversicherungspflichtigen Halbtagskraft ermöglicht wird auch bei der Versorgung von Soldaten“ (KBV).
Bei Fragen zum Vertrag der KBV mit dem Bundesverteidigungsministerium ist bei der KBV Herr Jakob Strüve zuständig: Tel. 030 4005-1724, E-Mail: JStrueve@kbv.de.
Kerstin Burgdorf