Anfrage des Abgeordneten Dr. Hans Georg Faust (CDU/CSU)
91. Abgeordneter Dr. Hans Georg Faust (CDU/CSU)
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über den sächlichen und personellen Bedarf der Akutkrankenhäuser bei der psychosozialen Behandlung von Patientinnen und Patienten vor, bzw. welche Maßnahmen wird die Bundesregierung einleiten, um neueste Erkenntnisse zu erhalten?
Antwort des Staatssekretärs Dr. Klaus Theo Schröder vom 6. Februar 2002
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über den Bedarf der Akutkrankenhäuser bei der psychosozialen Behandlung von Patienten vor. Die Krankenhäuser verhandeln im Rahmen der Budget-/Pflegesatzverhandlungen selbständig den für die Versorgung der Patienten notwendigen Sach- und Personalaufwand mit den Krankenkassen. Soweit neben der ärztlichen und pflegerischen Zuwendung auch die Unterstützung durch andere Berufsgruppen erforderlich ist, sind die Personalkosten, z. B. für Seelsorger oder Sozialarbeiter, grundsätzlich pflegesatzfähig. Sie werden unter der Personalgruppe „Sonderdienste“ in Statistiken und den Unterlagen für die Pflegesatzverhandlungen ausgewiesen, sind jedoch nicht nach Berufsgruppen gegliedert. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die erforderliche psychosoziale Betreuung auch künftig von den Krankenhäusern gewährleistet
wird.
92. Abgeordneter Dr. Hans Georg Faust (CDU/CSU)
Durch welche gesetzgeberischen Maßnahmen will die Bundesregierung eine differenzierte Dokumentation der psychischen und sozialen Belastungen von Patientinnen und Patienten im Akutkrankenhaus, die neben ihrer körperlichen Krankheit auch unter gravierenden psychosozialen Belastungen leiden, sicherstellen, so dass hierdurch eine ökonomische Ermittlung des personellen und zeitlichen Aufwands bei der akutstationären Versorgung ermittelt werden kann und somit die Berechnung einer angemessenen Vergütung im Rahmen des Fallpauschalengesetzes ermittelt werden kann?
Antwort des Staatssekretärs Dr. Klaus Theo Schröder vom 6. Februar 2002
Die für die Entwicklung und Einführung des DRG-Fallpauschalensystems zuständigen Selbstverwaltungspartner nach § 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz haben vereinbart, dass die Fallpauschalen auf der Basis von Kostenerhebungen in einer Stichprobe von Krankenhäusern ermittelt und vereinbart werden sollen. Dieses Vorgehen entspricht der auch international üblichen Verfahrensweise. Hierdurch ist gewährleistet, dass die derzeit in den Krankenhäusern entstehenden Kosten in den Fallpauschalen berücksichtigt werden. Soweit besondere Belastungen bestimmter Patientengruppen bestehen, können diese in den Fallpauschalen auch differenziert berücksichtigt werden. Es ist Aufgabe der Krankenhäuser oder ggf. auch medizinischer Fachgesellschaften, die für das Fallpauschalensystem zuständigen Selbstverwaltungspartner auf solche Besonderheiten hinzuweisen und ggf. Kostendaten vorzulegen. Die Bundesregierung beabsichtigt deshalb nicht, diese unbürokratische und zielgerichtete Verfahrensweise durch eine gesetzliche Regelung zu ersetzen, die zwangsläufig differenzierte Dokumentationen auch für die Besonderheiten bei anderen Patientengruppen vorschreiben müsste und damit alle Krankenhäuser mit einem unvertretbar hohen Dokumentationsaufwand zusätzlich belasten würde.
93. Abgeordneter Walter Hirche (FDP)
Kann die Bundesregierung bestätigen, dass das Verhalten von Betriebskrankenkassen, bei ihren Patienten den Bezug von Medikamenten über den Versandhandel (Doc Morris) zu akzeptieren (vgl. Osnabrücker Zeitung vom 14. Dezember 2001), ein Verstoß gegen die geltende Rechtslage ist und gegen das Votum des Bundesaufsichtsamtes erfolgt, und was will die Bundesregierung gegebenenfalls in Absprache mit den aufsichtführenden Stellen tun, um diese Situation zu beenden, die zu Benachteiligungen der deutschen Apotheker führt, die sich an Recht und Gesetz halten?
Antwort des Staatssekretärs Dr. Klaus Theo Schröder vom 6. Februar 2002
Nach Auffassung der Bundesregierung ist der Versandhandel bzw. der Internet-Handel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, auch soweit dies grenzüberschreitend erfolgt, gemäß § 43 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes verboten. Allerdings ist zurzeit auf Vorlage des Landgerichts Frankfurt am Main vor dem Europäischen Gerichtshof ein Vorabentscheidungsverfahren anhängig, in dem es um die Vereinbarkeit des Versandhandelsverbotes mit den Vorschriften des EG-Vertrages geht; die Bundesregierung ist der Ansicht, dass die Regelung des § 43 AMG nicht gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt. Aufgrund des Versandhandelsverbotes sind Arzneimittel, die auf diesem Wege beschafft werden, von der Erstattung durch die gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen.