AU-Richtlinie bei Arbeitslosigkeit
(kb). Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie bei Arbeitslosigkeit aktualisiert:
„Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II – sogenannte Hartz IV-Leistungen – beantragt haben oder beziehen, sind dann arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht länger als drei Stunden täglich arbeiten oder an einer Eingliederungsmaßnahme teilnehmen können.“
Die AU-Richtlinie bei Arbeitslosigkeit in der alten Fassung (von 2006) sah noch Folgendes vor: „Arbeitslose sind arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sie sich bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt haben. Dabei ist es unerheblich, welcher Tätigkeit der Versicherte vor der Arbeitslosigkeit nachging.“
Auch wenn PP/KJP keine AU-Bescheinigungen ausstellen können, sind die Maßstäbe, anhand derer Arbeitsunfähigkeit attestiert werden kann, sicherlich eine Frage, mit der sie immer wieder konfrontiert sein können i.R. einer Psychotherapie.
Die Richtlinie im Wortlaut findet sich unter www.g-ba.de/downloads/39-261-327/2006_12_22_AU_Arbeitslose.pdf.