Aus unseren Mailinglisten: …zur Behandlung transidenter (transsexueller) Menschen
Redaktionelle Vorbemerkung: In unseren verschiedenen Mailinglisten finden sich immer wieder interessante Diskussionen oder informative Berichte. Wir haben uns entschlossen, ausgewählte Beiträge hier in der Mitgliederzeitschrift wiederzugeben, um sie einem breiteren Leserkreis zugänglich zu machen. Dies erfolgt natürlich in jedem Einzelfall nur nach Anonymisierung von Fällen/Anfragen und Einverständnis der Beteiligten sowie nach entsprechender redaktioneller Bearbeitung.
Nachfolgend nun ein Auszug aus einer Mailingliste zum Umgang mit transidenten (transsexuellen) Menschen, die (ggf.) eine Geschlechtsangleichung vornehmen lassen möchten.
Frage: Bei mir rief eine junge Erwachsene an, die eine „Totaloperation“ durchführen lassen möchte. Ihr Arzt sagte ihr, dass sie eine psychologische Bescheinigung oder ein Gutachten dafür bräuchte. Ein 1-stündiges Gespräch und eine 2-zeilige Bescheinigung würden wohl ausreichen. Es sollte abgeklärt bzw. bescheinigt werden, dass trotz ihres noch relativ jungen Alters die Familienplanung abgeschlossen bzw. ausgeschlossen sei und dass sie sich schon länger damit auseinander gesetzt habe. Da sie transsexuell sei, habe sie weder einen Kinderwunsch noch könne sie mit ihrem weiblichen Körper etwas anfangen. Sie habe "monatliche Probleme damit".
Hat jemand mit so einer Bescheinigung Erfahrung? Was ist zu beachten? Wer trägt die Kosten? Und wieviel wäre dafür zu berechnen?
Antwort von Brigitte Junaedhy:
Bevor geschlechtsangleichende operative Maßnahmen (in Fall einer Frau-zu-Mann-Transsexualität in der Regel eine Entfernung der Brüste, des Uterus, der Eierstöcke sowie - bei der "großen Lösung", sofern gewünscht - ein Penoidaufbau in mehreren Schritten) in Frage kommen, ist eine intensive psychotherapeutische Begleitung und Auseinandersetzung des / der PatientIn mit seinem / ihrem Wunsch unverzichtbar.
Für die gerichtliche (amtliche) Änderung des Personenstands (männlich / weiblich) sowie des Vornamens gibt es Vorgaben nach dem Transsexuellengesetz. Hierfür werden vom Gericht zwei unabhängige Gutachter mit der Begutachtung des Antragstellers beauftragt.
Die Übernahme der Kosten für eine körperliche Angleichung an das empfundene Geschlecht (Hormontherapie, operative genitale Angleichung, d.h. Entfernung / Veränderung primärer und sekundärer Geschlechtsmerkmale, ferner Logopädie, Epilation von Körperbehaarung etc.) muss bei der Krankenkasse gesondert beantragt werden und bedarf jeweils einer Indikation durch den / die behandelnde PsychotherapeutIn bzw. im Fall der Angleichung primärer Geschlechtsmarkmale eines weiteren Gutachtens. Der Antrag wird an den MDK weitergeleitet und von ihm wird darüber beschieden.
Für die Begutachtung und die vorgeschriebene psychotherapeutische Behandlung wurden in Deutschland gemäß der Vorlage der "Standards of Care" der Harry Benjamin International Gender Dysphoria Association die "Standards der Behandlung und Begutachtung von Transsexuellen" von der Deutschen Gesellschaft für Sexualforschung, der Akademie für Sexualmedizin und der Gesellschaft für Sexualwissenschaft entwickelt, erstmals in der Zeitschrift für Sexualforschung 10, 147-156, 1997, veröffentlicht und seither mehrere Male überarbeitet. Es ist derzeit viel in Bewegung, so wird vermutlich auch die Diagnose im ICD 11 von "Transsexualismus" (ICD 10 F 64.0) in "Geschlechtsdysphorie" umbenannt werden. Derzeit wird an einer Neufassung der "Standards der Behandlung" gearbeitet (http://dgfs.info/category/leitlinienentwicklung/).
Ganz wichtig ist bei den Vorgaben der Richtlinie, dass eine psychotherapeutische Behandlung auf dem Weg zur Geschlechtsangleichung vorgeschrieben ist. Dabei gelten Faustregeln für die zeitliche Dauer; z.B. sollte der / die Psychotherapeutin den / die Klientin mindestens 6 Monate kennen, damit eine Hormonbehandlung indiziert erscheint; 1 1/2 Jahre, wenn die genitalangleichende OP beantragt wird. Dafür muss sichergestellt sein, dass der innere Drang im gegengeschlechtlichen Modus leben zu wollen seit mindestens 3 Jahren besteht und sich als konsistent erweist, somit eine Rückkehr in die alte Geschlechtsrolle als unwahrscheinlich eingestuft werden kann (natürlich kann es auch Zeiten des Zweifels geben, die dann besprochen und geklärt werden). Auch muss der einjährige "Alltagstest“ durchgeführt und die Hormonbehandlung seit einem halben Jahr begonnen sein. Hilfreich aber nicht zwingend erforderlich für die Beantragung der Kostenübernahme bei der Krankenkasse und die damit einhergehende Begutachtung durch den MDK ist die erfolgte amtliche Vornamens- und Personenstandänderung. All diese Maßnahmen sollen dazu dienen, den / die KlientIn vor Fehlentscheidungen zu schützen und eine notwendige, wirtschaftliche und zweckmäßige Behandlung als Grundlage für die Bewilligung der Kostenübernahme durch die Krankenkasse zu begründen.
In dem beschriebenen Fall sollte meiner Meinung nach eine eingehende fachärztliche (psychiatrische) oder psychotherapeutische Abklärung des Wunsches nach einer "Totaloperation" (Entfernung des Uterus? … der Eierstöcke?) erfolgen. Es klingt für mich zunächst nach einer lapidaren Begründung der Klientin ("monatliche Probleme"), die für einen Eingriff sicher nicht ausreichend sein dürfte. Unklar bleibt, welche Rolle dabei die Geschlechtsdysphorie spielt. Möchte der / die KlientIn weitere Veränderungen (Geschlechtsrolle, weitere formale und körperliche Eingriffe) überhaupt vornehmen? Gibt es andere Gründe für den Wunsch? Wie tief ist die "Transsexualität" sprich "Geschlechtsdysphorie" verankert? Ist er / sie schon in psychotherapeutischer Behandlung? Möchte er / sie überhaupt den Weg der Geschlechtsangleichung beschreiten?
Um diese Fragen abzuklären, ist es mit einem einstündigen Gespräch natürlich nicht getan. Vielmehr ist eine eingehende Exploration und Beratung von einem fachlich versierten Kollegen / einer Kollegin nötig. Wenn es nur um die Familienplanung ginge, könnte eine Sterilisation in Frage kommen. Dies trifft auf diesen Fall wohl nicht zu. Eine Entfernung des Uterus ohne medizinische Indikation muss meiner Meinung nach sehr sorgfältig geprüft, evtl. im Rahmen einer psychotherapeutischen Begleitung, evtl. bei einer gewünschten Geschlechtsangleichung eingebettet und begründet werden. Es könnte nach ärztlichem Berufsrecht auch verboten sein, ein gesundes Organ auf Wunsch des Patienten / der Patientin zu entnehmen.
Eine kleine Bemerkung zu einem anderen Hinweis aus der Mailingliste: Wie spricht man eine transidente Person bzw. einer Person mit Geschlechtsdyshorie an? Ich frage immer nach, wie meine Klienten / Klientinnen es haben möchten. Hierbei sind die Einstellungen sehr unterschiedlich und individuell, so dass man nicht generell davon ausgehen kann, dass eine bestimmte Anrede gewünscht wird. Manche Klienten / Klientinnen möchten abwarten, bis die Personenstandsänderung wirksam ist oder bis sie innerlich dazu bereit sind, ihren neuen Namen und die Anrede mit "Herr" oder "Frau" zu hören, auch wenn sie sich ihrer Geschlechtszugehörigkeit ganz bewusst und sicher sind.
Dipl.-Psych. Brigitte Junaedhy
Psychologische Psychotherapeutin, Sexualtherapie PKN
Spindelstr. 27, 49080 Osnabrück
bjunaedhy@yahoo.de