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Aktuell  • Rosa Beilage 1/2014

Befugniserweiterung für PsychotherapeutInnen?

25. Februar 2014
 

(kb). Im Zusammenhang mit der Diskussion um die Reform des Psychotherapeutengesetzes wird schon seit Jahren die Aufhebung der Befugniseinschränkungen für niedergelassene Psychotherapeuten (§ 73 Abs. 2 SGB V) diskutiert. Ganz aktuell wird auch im Zusammenhang mit der Ausarbeitung eines „Berufsbild für PsychotherapeutInnen “ seitens der Bundespsychotherapeutenkammer und der Landespsychotherapeutenkammern überlegt, welches die Grundlage für die Beratungen über für die Zukunft wünschenswerte Inhalte der Aus-/Weiterbildung sein soll.

Auf der Ebene der Psychotherapeutenkammern und insbesondere beim Deutschen Psychotherapeutentag stehen Klärungen an, inwieweit die Weiterentwicklung unseres Berufsstands seit dem PsychThG und insbesondere auch die veränderte Versorgungswirklichkeit weitergehende Befugnisse für niedergelassene PP und KJP erfordern.

Seit dem PsychThG sind PP und KJP eigenständige Heilberufe. PsychotherapeutInnen können eigenständig heilkundlich behandeln, PatientInnen haben das sog. Erstzugangsrecht, d.h. können sich direkt an einen PP/KJP wenden ohne Überweisung durch einen Arzt oder speziell einen Psychiater. PP und KJP sind im Vertragsarztrecht (Ärzte-Zulassungsverordnung) formal gleichgestellt mit Ärzten, es stehen ihnen jedoch im Sozialrecht (SGB V) weniger Befugnisse als den Ärzten zu. Dies war 1999 bei Einführung des PsychThG sicherlich noch hinzunehmen, da sich die neuen Berufe zunächst zu bewähren hatten. Nach 15 Jahren, in denen PP und KJP sowohl in der ambulanten als auch in der stationären psychotherapeutischen Versorgung zentrale Rollen übernehmen konnten, ist eine Überprüfung der fachlichen Fundierung der bestehenden sozialrechtlichen Befugnis-Beschränkungen angebracht.

Inwieweit sich aus einer Befugniserweiterung dann ein Zwang ergibt, diese Befugnisse auch zu nutzen, wird innerhalb unseres Berufsstands kontrovers diskutiert und ist noch nicht abschließend geklärt. Es wird hier sicherlich (rechtlich betrachtet) darauf ankommen, ob die erweiterten Befugnisse zum sog. „Kern der psychotherapeutischen Tätigkeit“ gehören. In diesem Fall müsste dann ein KV-zugelassener Psychotherapeut diese Befugnisse auch vorhalten. Ausnahmeregelungen sind jedoch – wie bereits jetzt schon für die Vertretung von PP/KJP – im Bundesmantelvertrag zu regeln.

Befugniserweiterungen bedeuten technisch gesprochen eine Aufhebung der bestehenden sozialrechtlichen Befugnis-Beschränkungen. Diese sind insbesondere:

  1. Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
  2. Verordnung von Heilmitteln
  3. Verordnung von Soziotherapie
  4. Überweisung zu (Fach-)Ärzten
  5. Einweisung in Krankenhäuser
  6. Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit
  7. Veranlassung der gesetzlichen Unterbringung

Um diese Beschränkungen aufzuheben, wären Änderungen erforderlich im SGB V (sog. Ausschlussklausel des § 73 Abs. 2 SGB V – siehe Kasten auf der nächsten Seite), im Bundesmantelvertrag, in der Psychotherapie-Richtlinie sowie in den landesrechtlichen Regelungen zur Unterbringung (PsychKG-NRW, Unterbringungsgesetz Baden-Württemberg, Hessisches Freiheitsentziehungsgesetz usw.).

Wir wollen mit den folgenden drei Beiträgen unterschiedliche Perspektiven zum Thema darstellen.

Der erste Beitrag von Jochen Maurer ist bereits im Jahr 2010 veröffentlicht worden. Anlässlich der damaligen Diskussion in der Landespsychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen hatte Jochen Maurer für die Delegiertengruppe der DGVT eine Stellungnahme abgegeben.

§ 73 Abs. 2 SGB V

Die vertragsärztliche Versorgung umfasst die

1.    ärztliche Behandlung,

(…)

5.    Verordnung von Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation,

6.    Anordnung der Hilfeleistung anderer Personen,

7.    Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankentransporten sowie Krankenhausbehandlung oder Behandlung in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,

8.    Verordnung häuslicher Krankenpflege,

9.    Ausstellung von Bescheinigungen und Erstellung von Berichten, die die Krankenkassen oder der Medizinische Dienst (§ 275) zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben oder die die Versicherten für den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts benötigen,

10. medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1,

11. ärztlichen Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b,

12. Verordnung von Soziotherapie.

Die Nummern 2 bis 8, 10 bis 12 sowie 9, soweit sich diese Regelung auf die Feststellung und die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit bezieht, gelten nicht für Psychotherapeuten.


Die Beiträge von Bernd Schäfer aus der DGVT-Landesgruppe Schleswig-Holstein und Hans-Peter Michels, Mitglied des erweiterten Vorstands von DGVT und DGVT-BV, sind anlässlich der wieder aktuellen Diskussion zum Berufsbild der PsychotherapeutInnen in der Mailingliste der LandesprecherInnen und Kammer-Delegierten unseres Verbands entstanden.