Bericht der GK II-Sitzung am 19. Juni 2004 in Berlin
- EBM 2000+ und Umsetzung des BSG-Urteils
- Praxisgebühr und Hausarztmodelle
- Psychotherapiepatienten ohne Versicherungsschutz
- Fachgebundene Psychotherapie bei Ärzten
- KV-Wahlen
EBM 2000+ und Umsetzung des BSG Urteils
Nach etlichen Querelen in den KBV-Gremien hat sich der Bewertungsausschuss - wie bekannt - im Mai geeinigt, den neuen Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) am 1. 1. 2005 in Kraft zu setzen. Mit dem neuen EBM treten auch Mengenbegrenzungsbeschlüsse, sogenannte Regelleistungsvolumina (RLV), in Kraft.
Diese vom Bewertungsausschuss am 13. 5. gefassten Beschlüsse sind in der Zwischenzeit im Deutschen Ärzteblatt veröffentlicht; auf den Internetseiten der KBV befindet sich der neue EBM, Stand: 25. 5. 2004 (www.kbv.de ). Noch nicht abschließend geklärt ist, ob und wie der korrigierte Kostenansatz, der dem neuen Beschluss des Bewertungsausschusses für die Nachzahlungen zu Grunde liegt, in den Kostenansatz beim EBM einfließt.
Zum derzeitigen Zeitpunkt sind also nach wie vor viele Fragen offen und es stehen weder die EBM-Bepunktung noch die Konzeption der RLV fest. Trotzdem war die Situation noch nie so günstig wie jetzt; sie lässt begründet durch das letzte BSG-Urteil wieder zu etwas Hoffnung zu.
Nach ausführlicher Diskussion der Situation einigten sich die GK II-Verbände auf das im Anschluss an den Bericht abgedruckte Schreiben an das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS).
Praxisgebühr/Hausarztmodelle
Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) haben sich am 22. Juni darauf geeinigt, die bisher für PsychotherapiepatientInnen gültige Regelung unbefristet fortzusetzen. Beim ersten Kontakt mit dem Patienten im Quartal wird die Praxisgebühr in Höhe von 10,- EUR fällig. Danach stellt der ärztliche Psychotherapeut ggf. eine Überweisung für andere Ärzte aus. Der Psychologische Psychotherapeut bzw. der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut stellt dem Patienten - wie bisher - eine Quittung aus. In beiden Fällen braucht der Patient bei einem im selben Quartal folgenden Praxisbesuch nicht nochmals 10,- EUR zu entrichten. Aus dem Provisorium, das zunächst bis zum 30. Juni galt, ist also eine dauerhafte Lösung geworden.
Eine Gefährdung des Erstzugangsrechts zum Psychotherapeuten sehen die GK II-Verbände allerdings in den von den Krankenkassen angebotenen Hausarztmodellen. Dies würde ein Rückschritt gegenüber den Errungenschaften des Psychotherapeutengesetzes bedeuten und es bestünde die Gefahr, dass der psychodiagnostisch nicht ausreichend vorgebildete Hausarzt die Notwendigkeit einer psychotherapeutischen Behandlung nicht erkennt. Der GK II hat seine Bedenken schriftlich sowohl den Krankenkassen und Hausärzteverbänden als auch dem BMGS und den Patientenvertretern mitgeteilt.
Psychotherapiepatienten ohne Versicherungsschutz
Ein Artikel im Psychotherapeut Nr. 3/04, Seite 227ff, in dem die Problematik erörtert wird, dass Versicherungsgesellschaften nicht bereit sind, mit vormaligen Psychiatrie- und Psychotherapiepatienten private Kranken-, Risiko-, Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherungen abzuschließen, ist der Anlass für ein Schreiben des GK II an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages. Die Versicherungsgesellschaften schätzen selbst nach erfolgreichem Abschluss der Behandlung das Schadensrisiko in den o. g. Fällen als unkalkulierbar ein. Das Versicherungsvertragsgesetz räumt den Unternehmen hier einseitig eine starke Stellung ein, die zum Nachteil der Patientinnen und Patienten ist. Der Verfasser des Artikels, Martin Riemer, hat deshalb ein Petitionsverfahren beim Bundestag eingeleitet, in dem er zur Vermeidung einer fortbestehenden Diskriminierung dieser Patientengruppe eine Novellierung des Versicherungsvertragsgesetzes fordert und die Leserschaft einlädt, sich dieser Petition anzuschließen. Der GK II schließt sich in vollem Umfang der Petition an und weist darauf hin, dass die bereits angeregte zeitliche Beschränkung der Auskunftspflicht ehemaliger Psychotherapiepatienten gegenüber den Versicherungsunternehmen und die Begrenzung der Speicherung bzw. Bearbeitung personenbezogener Daten unbedingt erforderlich ist, um den betroffenen PatientInnen eine faire Chance auf Integration in das private Versicherungssystem zu belassen.
Fachgebundene Psychotherapie
Die Ärzteschaft hat auf dem letzten Ärztetag 2003 in Köln eine neue Weiterbildungsordnung beschlossen. Diese sieht u.a. eine sogenannte "Fachgebundene Psychotherapie" (bisheriger Zusatztitel "Psychotherapie") vor. Diese fachgebundene Psychotherapie bedeutet, dass jeder Facharzt, der diese Qualifikation erwirbt, innerhalb seines Fachgebietes Patienten psychotherapeutisch behandeln kann. Diese Thematik soll im Beratenden Fachausschuss angesprochen werden.
Zusammenarbeit zwischen Bundespsychotherapeutenkammer und GK II
Last not least trafen sich die GK II-Verbände mit dem Präsidenten und Vorstandsmitgliedern der Bundespsychotherapeutenkammer erstmals am Vortag der regulären GK II-Sitzung zum berufspolitischen Austausch. Themen waren Fortbildungs- und Berufsordnung, die ambulante neuropsychologische Versorgung, die Anerkennung der Gesprächspsychotherapie, die Entwicklung von Versorgungsleitlinien und die Gestaltung der weiteren Zusammenarbeit zwischen der Bundespsychotherapeutenkammer und den GK II-Verbänden. Als gelungenes Beispiel für eine gute Kooperation zwischen der Bundespsychotherapeutenkammer und den Verbänden gelten die sich ergänzenden Stellungnahmen zum GKV-Modernisierungsgesetz. Im Sinne dieser Kooperation soll die Zusammenarbeit fortgeführt werden. Um in gutem Kontakt zu bleiben, wurden regelmäßige Treffen vereinbart.
Neue KBV-Struktur und KV-Wahlen
Am 11. 6. 2004 wurde die neue Satzung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) verabschiedet, die damit dem GKV-Modernisierungsgesetz angepasst wurde. Die Satzung regelt die Wahl und Aufgaben der Gremien. Ab dem nächsten Jahr umfasst die Vertreterversammlung (VV) 60 Delegierte. Die Vorsitzenden der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und jeweils ein Stellvertreter zählen automatisch dazu. Gemäss der dann 17 KVen besetzen sie 34 Sitze. Aus den Reihen der KVen werden 20 weitere Mitglieder gewählt, und zwar entsprechend der Anzahl der ärztlichen Mitglieder der Landes-KVen. Sechs Vertreter werden aus dem Kreis der Psychologischen Psychotherapeuten (PP) sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJP) kommen. Sie werden wie letztes Mal auch, aus dem Pool der in den KVen gewählten PP/KJP-Vertreter bei einer zentralen Wahlversammlung gewählt werden.
Die Mitglieder der VV treten ihr Amt für sechs Jahre an, wie auch die beiden Vorstandsmitglieder. Ein Vertreter der Hausärzte und ein Vertreter der Fachärzte werden im nächsten Jahr den neuen hauptamtlichen Vorstand der KBV bilden.
Die Beratenden Fachausschüsse bestehen in ihrer bisherigen Form weiter. Die Mitglieder werden von der VV gewählt. Jedes Mitglied der KVen kann gewählt werden. Das Vorschlagsrecht liegt bei der entsprechenden Fraktion in der VV.
Näheres über die zur Zeit laufenden KV-Wahlen in den Ländern entnehmen finden Sie in der Rosa Beilage in diesem Heft.
Waltraud Deubert
PSYCHOTHERAPIEVERBÄNDE
GESPRÄCHSKREIS II
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ministerialdirigent
Herrn Dr. Ulrich Orlowski
Am Probsthof 78a
53123 Bonn
Berlin, 29. 06. 2004
Sehr geehrter Herr Dr. Orlowski,
die im GKII zusammengeschlossenen Verbände haben bei ihrem Treffen am 19.06.2004 ihren Kenntnisstand über die Umsetzung der BSG-Urteile zu den Honoraren der Psychotherapeuten ab dem Jahr 2000 sowie über die daraus folgende künftige Honorierung psychotherapeutischer Leistungen im Rahmen des EBM plus ausgetauscht.
Aus den verschiedenen KVen wird berichtet, dass erhebliche Probleme bei der Auszahlung der nach den jüngsten BSG-Urteilen erforderlichen Nachzahlung für den Zeitraum ab 2000 entstehen - vor allem dann, wenn dort keine Rücklagen gebildet wurden. Die KVen hoffen daher darauf, dass das vom BSG in seinem Urteil vom 28.01.2004 formulierte obiter dictum dazu führt, dass die Kassen sich in erheblichem Umfang an den Nachzahlungen an die Psychotherapeuten beteiligen. Das BSG hatte darauf hingewiesen, dass für die streitbefangenen Jahre bei der Berechnung der Gesamtvergütung von falschen Voraussetzungen ausgegangen worden sei, so dass neue Verhandlungen von KVen und Kassen mit dem Ziel einer Korrektur der Gesamtvergütung durchzuführen seien.
Je nach endgültiger Festsetzung des Mindestpunktwertes durch den Bewertungsausschuss wird der Gesamtumfang der Nachzahlungen bzw. zusätzlichen Zahlungen für die Jahre 2000 bis 2004 auf 450-900 Millionen - geschätzt - je nach politischer Interessenlage. Da rückwirkend in allen KVen die Honorarverteilungsmaßstäbe geändert werden müssen, ist es klar, dass auch denjenigen eine Nachzahlung zusteht, die keinen Widerspruch eingelegt haben.
Der beschriebene Missstand ist seit 1993 bekannt und seit 1999 vom BSG unmissverständlich zugunsten der Psychotherapeuten beurteilt. Dementsprechend hätten KVen auch trotz des Zwangs zur Umsetzung der rechtswidrigen Bewertungsausschussbeschlüsse erkennen können, dass diese rechtlich nicht haltbar waren. Sie hätten alle entsprechende Rücklagen bilden können, wie beispielhaft in einigen KVen geschehen. Es muss ganz klar konstatiert werden, dass Krankenkassen und KBV im Bewertungsausschuss gemeinsam immer neue - nun als rechtwidrig erkannte - Beschlüsse gefasst haben, die die Honorare der Psychotherapeuten auf niedrigem Niveau halten.
Wenn nun KVen darüber klagen, sie hätten keine Rücklagen und müssten durch Herabsetzung der Vergütung der Fachärzte die Nachzahlungen aus der laufenden Vergütung bezahlen, so ist dem folgendes entgegenzusetzen:
Die KVen waren in den vergangenen Jahren zwar gezwungen, die Beschlüsse des Bewertungsausschusses umzusetzen, sie konnten aber genau wissen, dass diese sich als rechtswidrig herausstellen würden. Fehlende Rücklagen weisen von heute aus gesehen darauf hin, dass die Honorare an - unter Honorargerechtigkeitsaspekten - die falschen Empfänger ausgezahlt wurden. Allerdings ist es unangemessen, wenn diese Korrektur jetzt nur zu Lasten der Fachärzte erfolgen sollte.
Denn:
1. Ein nicht unwesentlicher Teil des zusätzlichen Finanzierungsbedarfs für psychotherapeutische Leistungen geht noch auf die Fehlentwicklungen vor dem Psychotherapeutengesetz zurück, als es noch keine Aufteilung der Gesamtvergütung in einen hausärztlichen und einen fachärztlichen Anteil gab.
2. Außerdem hatten die Krankenkassen den damals erfolgten Ausbau der Psychotherapie aufgrund des gedeckelten Budgets nicht mitfinanziert.
3. Und schließlich ist aufgrund der Fehlkalkulationen der KVen und der KBV auch die Politik bei der Budgetfestsetzung im Psychotherapeutengesetz von falschen Voraussetzungen ausgegangen.
Aus all dem geht hervor, dass auch die Kassen mit in die Verantwortung zu nehmen sind. Das um so mehr, da sie für die unrechtmäßigen Bewertungsausschussbeschlüsse Mitverantwortung tragen. Sie hatten sich auf Landesebene erspart, von den KVen mit Forderungen nach einer entsprechenden Vergütung konfrontiert zu werden, und so an uns Psychotherapeuten gespart.
Insofern bitten wir Sie, allen Versuchen zu widerstehen - seien sie von den Kassen oder von der KBV und den KVen vorgetragen - die den Psychotherapeuten vom höchsten deutschen Sozialgericht zugesprochene Vergütung vorzuenthalten. Beide Parteien bauen Drohszenarien auf, mit denen sowohl die Bundesregierung wie auch wir Psychotherapeuten davon abgebracht werden sollen, auf die Umsetzung der BSG-Urteile zu dringen. Die KVen sprechen vom Zusammenbruch des Systems, die Kassen von Gefahren der Beitragserhöhungen bzw. der Unmöglichkeit, die Beiträge zu senken. Wir halten aber eine Aufteilung der Nachzahlungsverpflichtungen zwischen Kassen und KVen nicht nur für zumutbar, sondern im Gegenteil für politisch angemessen und unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten erforderlich. Bei einem vergleichbaren Sachverhalt, nämlich der Frage von Nachzahlungen zum Psychotherapiebudget 99 hat das BSG in einem Urteil vom 28.04.2004 eine paritätische Aufteilung des Betrages für rechtens gehalten (Az.: B 6 KA 62/03 R).
Unsere Bitte an das BMGS lautet deswegen, sich auf keinen Fall davon abbringen zu lassen, dem Angemessenheitsgebot und dem Gebot der Verteilungsgerechtigkeit Geltung zu verschaffen. Bitte schaffen Sie die Voraussetzungen für einen Rechtsfrieden in dieser Sache und auch im Hinblick auf die zukünftige Honorierung psychotherapeutischer Leistungen.
Dies könnte dadurch geschehen, dass Sie beide Parteien auffordern, prioritär in einem Beschluss auf Bundesebene eine Einigung darüber herzustellen, zu welchem Anteil sich die Krankenkassen an den Nachzahlungen beteiligen und welche Summe für die gegenwärtige und zukünftige Honorierung zur Verfügung gestellt werden. Dies alles muss in der Weise geschehen, dass die BSG-Rechtsprechung exakt umgesetzt wird.
Ob dies geschieht, daran bestehen bei uns Psychotherapeuten allerdings inzwischen wieder Zweifel. In der Anlage finden Sie Ausführungen zu den verschiedenen relevanten Faktoren für die Berechnung des Psychotherapeuten-Honorars.
Wir werden uns erlauben, in den nächsten Tagen telefonisch mit Ihnen abzuklären, ob und wann ein persönliches Gespräch mit Ihnen zur weiteren Erörterung der komplexen Materie notwendig und sinnvoll ist.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Helga Schäfer
Vorsitzende des VPP im BDP
Für den derzeit federführenden Verband
der untenstehenden Verbände
Nachrichtlich an:
MdB Frau Helga Kühn-Mengel
Platz der Republik
11011 Berlin
Anlage: Faktoren bei der Umsetzung zur BSG-Rechtsprechung
Verbände Gesprächskreis II:
- Arbeitsgemeinschaft für Verhaltensmodifikation e.V. (AVM)
- Arbeitsgemeinschaft Psychotherapeutischer Fachverbände (AGPF)
- Berufsverband der approbierten Gruppenpsychotherapeuten (BAG)
- Berufsverband der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten e.V. (BKJ)
- Bundesverband der Krankenhauspsychotherapeuten (BVK-P)
- Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten (BVVP)
- Bundesvereinigung Verhaltenstherapie im Kindes- und Jugendalter e.V. (BVKJ)
- Deutsche Fachgesellschaft für tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie e.V. (DFT)
- Deutscher Fachverband für Verhaltenstherapie (DVT)
- Deutsche Gesellschaft für Analytische Psychologie (DGAP)
- Deutsche Gesellschaft für Analytische Psychotherapie und Tiefenpsychologie (DGAPT)
- Deutsche Gesellschaft für Individualpsychologie (DGIP)
- Deutsche Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie (DGPT)
- Deutsche Gesellschaft für Psychologie (DGPs)
- Deutsche Gesellschaft für psychologische Schmerztherapie und -forschung (DGPSF)
- Deutsche Gesellschaft für Sexualforschung e.V. (DGfS)
- Deutsche Gesellschaft für Systemische Therapie und Familientherapie (DGSF)
- Deutsche Gesellschaft für Verhaltenstherapie (DGVT)
- Deutsche Psychoanalytische Gesellschaft (DPG)
- Deutsche Psychoanalytische Vereinigung (DPV)
- Deutsche Psychologische Gesellschaft für Gesprächspsychotherapie (DPGG)
- Gesellschaft für Neuropsychologie (GNP)
- Gesellschaft für wissenschaftliche Gesprächspsychotherapie (GwG)
- Gesellschaft zur Förderung der Methodenvielfalt in der Psychologischen Psychotherapie e.V. (GMVPP)
- Milton Erickson Gesellschaft für Klinische Hypnose (M.E.G.)
- Neue Gesellschaft für Psychologie (NGfP)
- Sektion Analytische Gruppenpsychotherapie im DAGG (Deutscher Arbeitskreis für Gruppentherapie und Gruppendynamik)
- Verband für Integrative Verhaltentherapie (VIVT)
- Verband Psychologischer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im BDP e.V. (VPP)
- Vereinigung Analytischer Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten (VAKJP)
Anlage:
Faktoren bei der Umsetzung der BSG-Rechtsprechung für die Berechnung eines Mindestpunktwertes für genehmigungspflichtige Leistungen der Psychotherapeuten
1. Die KBV ist dabei, für die verschiedenen Jahre ab 2000 unterschiedliche Beschlussvorlagen für den Bewertungsausschuss zu erstellen. Das ist korrekt, da unterschiedliche Vergleichsgruppen und Aufsatzjahre in der Umsetzung des Urteils berücksichtigt werden müssen.
2. Für die Zeit ab 2002 sind die Fachärzte die angemessene Vergleichsgruppe. Wie wir erfahren haben, möchte die KBV einen Mix aus solchen Fachärzten heranziehen, für die 1. durch das Zentral-Institut Kostensätze ermittelt wurden und die 2. selbst keine psychotherapeutischen Leistungen erbringen. Dieses Vorgehen wird von uns begrüßt, da die Heranziehung der vom BSG genannten Arztgruppe der Nervenärzte aufgrund verschiedener Faktoren sehr unterschiedliche Ergebnisse in den verschiedenen KVen erzielt, bzw. in den neuen Ländern in dieser Form nicht vorhanden ist. Nicht zu begrüßen ist der erneute Versuch, die ermächtigten Fachärzte in die Kalkulation einzubeziehen. Dies musste bereits beim letzten Beschluss des Bewertungsausschusses durch eine Interpretation durch die KBV korrigiert werden.
3. Strittig sind die Kosten für die psychotherapeutischen Praxen. Entsprechend der BSG-Rechtsprechung hat die KBV eine Kalkulation vorgelegt, bei der für die optimal ausgelastete Praxis (nach BSG-Definition) 44 000 EUR angesetzt werden, was in die Nähe der vom BSG kalkulierten 90 233 DM kommt, sie aber nicht erreicht. Bei dieser Höhe der Kosten ist laut Einschätzung der Rechner der KBV zu erwarten, dass mehrere KVen Nachzahlungen an die Psychotherapeuten zu leisten haben, bei denen der sog. Mindestpunktwert über 10 Pfennig bzw. 5,11 Cent liegt. Das ist mit der BSG-Rechtsprechung konform, denn das BSG hatte nie auf die 10 Pfennig, sondern auf die Vergleichbarkeit der Chance abgehoben, einen bestimmten Gewinn zu erwirtschaften. In "armen" KVen, in denen die Ärzte weniger Gewinn haben, wäre auch der Punktwert der Psychotherapeuten entsprechend unter 10 Pfennig.
Angesichts der zu erwartenden Nachzahlungsverpflichtungen wird nun darüber nachgesonnen, wie die Kosten für das Personal in psychotherapeutischen Praxen niedriger kalkuliert werden können, indem statt des vom BSG zugrundegelegten BAT-Gehaltes ein durchschnittliches Arzthelferinnen-Gehalt eingesetzt werden soll und die Personalkosten für Raumpflege unberücksichtigt bleiben. Das uns bekannte zielgerichtete Rechnen findet seine Fortsetzung: es wird so lange an den Personalkosten herumgerechnet, bis in keiner KV die 5,11 Cent (10Pf) überschritten werden.