Berichte der Landesgruppe Baden-Württemberg ('Rosa Beilage' zur VPP 4/2004)
Aufgeteilt in sechs Themenbereiche wird über die Fortbildungsverpflichtung informiert, der Text der Fortbildungsordnung liegt bei und drei Themenkomplexe befassen sich mit der Akkreditierung von Veranstaltungen, erzielbaren Punkten und weiteren Antragsunterlagen.
Wer alles durchliest, stellt fest: es ist kompliziert geworden. Es werden mögliche Inhalte von Fortbildungen vorgegeben, die Dozenten sollten anerkannt sein (bei der Kammer, die Antragsformulare liegen bei) und das Ganze kostet Geld für die Erteilung des Fortbildungszertifikats wird eine Gebühr gemäß Gebührenordnung erhoben). Die Gebührenordnung liegt leider nicht bei. Für die Organisation von Fortbildungen und Bescheinigungen wurde eine neue Stelle bei der Kammer geschaffen.
Richtig ist, dass regelmäßige Fortbildung einen aktuellen Wissensstand bringt und auch dem gegenseitigen Austausch dient. Für die Qualitätsanforderungen sind Vorgaben sicher sinnvoll. Es ist jedoch möglich, dass wir nun in einen bürokratischen Prozess einsteigen, der uns mehr einengt als unterstützt. Ob diese Bedenken gerechtfertigt sind, wird die Zukunft zeigen. Eine Begrenzung von anrechenbarer Fortbildung nur auf die derzeit anerkannten Psychotherapierichtungen wäre bedauerlich.
Was bedeutet die Fortbildungsverpflichtung konkret für Kammermitglieder?
Vertragspsychotherapeuten müssen alle fünf Jahre gegenüber ihrer KV den Nachweis führen, dass sie ihrer Fortbildungspflicht nachgekommen sind (vgl. § 95d SGB V, neu eingefügt durch das GKV-Modernisierungsgesetz GMG vom 1.1.2004). Wird dieser Nachweis nicht erbracht, ist die KV verpflichtet, die Honorare nach im Gesetz festgelegten Maßstäben zu kürzen. Für Angestellte und Beamte in zugelassenen Krankenhäusern gilt: Diese haben nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 SGB V die Pflicht zur fachlichen Fortbildung, hier muss die Fortbildung gegenüber dem Arbeitgeber nach gewiesen werden (siehe Kammer-Info Antworten auf häufig gestellte Fragen). Wer sich die Mühe sparen will nachzulesen: in § 137 SGB V wird in allgemeiner Form auf Qualitätssicherung, Fortbildung und wissenschaftliche Standards für Krankenhäuser u.ä. verwiesen. Die Frage bleibt, ob Angestellte und Beamte zum Nachweis ihrer Fortbildungen tatsächlich ein durch die Kammer ausgestelltes kostenpflichtiges Zertifikat brauchen, insbesondere da der Arbeitgeber üblicherweise über die Fortbildungen seiner Angestellten genauestens informiert ist oder auch eigene Fortbildungsveranstaltungen organisiert. Eine klare Antwort auf obige Frage war jedenfalls in diesen 40 Blättern Infomaterial nicht zu finden.
Kammerbeiträge
Noch mal Genaueres zu den Ermäßigungsmöglichkeiten bei den Kammerbeiträgen (siehe Beitrag in der letzten Ausgabe der Rosa Beilage): beitragsfrei bleiben in Baden-Württemberg diejenigen Kammermitglieder, die weniger als 10.800 Euro im Jahr verdienen. Eine Ermäßigung auf die Hälfte steht Personen zu, die bis zu 15.600 Euro verdienen. Die Beträge beziehen sich jeweils auf den Verdienst, so wie er bei der Steuererklärung unter Gesamteinnahmen zu finden ist. Es ist also der Bruttoverdienst. Das Einkommen des Ehepartners wird nicht berücksichtigt. Bei den Gesamteinnahmen wird aber auch nicht nach Einnahmen aus psychotherapeutischer Tätigkeit und sonstigen Einnahmen differenziert.
Nun gibt es bei Mitgliedsbeiträgen verschiedene Möglichkeiten, Beitragsgerechtigkeit zu erreichen: Möglich ist eine Staffelung anhand des Verdienstes (so funktioniert momentan noch unsere gesetzliche Krankenversicherung) oder nach gruppenspezifischer Inanspruchnahme von Leistungen (Autoversicherungen oder auch private Krankenversicherungen zum Beispiel). In der Psychotherapeutenkammer Baden-Württemberg zahlen bislang alle den gleichen Beitrag, sofern sie nicht unter die obige Sozialklausel fallen. Was ist gerecht, was wäre gerecht? Diese Frage ist um so dringender zu klären, als es sich bei den Kammerbeiträgen um Pflichtbeiträge handelt, ein Austritt aus der Kammer nur durch die Rückgabe der Approbation möglich ist. Von der gesetzlichen Grundlage her sind verschiedene Modelle denkbar, so wie sie ja auch praktiziert werden (siehe die verschiedenen Beitragsordnungen der Landeskammern). Bei jeder Differenzierung in den Beiträgen wird es Gewinner und Verlierer geben: bei gleicher Beitragshöhe allerdings zahlen die finanziell Schwächeren für die Stärkeren mit, bzw. die Pflegeleichten für die Arbeitsaufwendigen. Um zu einer guten Lösung zu kommen, müssen zum einen die Kosten der Kammern im Rahmen bleiben, zum anderen muss die Gesamtheit der Mitglieder Lösungen auch uneigennützig mittragen.
Meinungen dazu bitte an die Landessprecher (baden-wuerttemberg@dgvt.de )