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Rosa Beilage 4/2014

Bewilligungspraxis von Krankenkassen im Rahmen der Kostenerstattung

01. Dezember 2014

Korrespondenz zwischen DGVT-BV und BARMER GEK

 

In den letzten Wochen kam es zu vermehrten Berichten seitens unserer Mitglieder, die in der Kostenerstattung arbeiten, über Probleme mit der Barmer GEK. So wurde gehäuft PatientInnen aber auch PsychotherapeutInnen von Barmer GEK-Mitarbeitern mitgeteilt, dass die Barmer GEK grundsätzlich keine Kostenerstattung mehr bewillige. Des Weiteren wurden zum Teil auch Verlängerungsanträge früher bewilligter Therapien gar nicht zur Begutachtung weitergeleitet. Wir waren über diese Informationen aufgrund der aktuellen Versorgungssituation und der rechtlichen Rahmenlage (§ 13 Abs. 3 SGB V) empört.

Aus diesem Grund haben wir uns am 4. November 2014 mit folgenden Schreiben an Herrn Dr. Straub, den Vorstandsvorsitzenden der Barmer GEK gewandt:

Barmer GEK
Herrn Vorstandsvorsitzenden
Dr. med. Christoph Straub
Axel-Springer-Straße 44
10969 Berlin

4. November 2014

 

Unzureichende Sicherstellung ambulanter Psychotherapieangebote –

Kostenerstattung für ambulante Psychotherapien gemäß § 13 Abs. 3 SGB V
seitens der Barmer GEK

 

Sehr geehrter Dr. Straub,

als größte Vertretung der Verhaltenstherapeuten in Deutschland setzt sich der DGVT-Berufsverband Psychosoziale Berufe e. V. für eine bessere psychosoziale und psychotherapeutische Versorgung ein. Während der Bedarf an ambulanter Psychotherapie in Deutschland in den letzten Jahren stetig gestiegen ist, zeigt sich immer deutlicher, dass die ambulante Psychotherapieversorgung in der Bundesrepublik – mit Unterschieden je nach Region – überwiegend unzureichend ist. Presseberichte darüber, aber auch wissenschaftliche Studien und die Routinedaten von Krankenkassen und anderen unabhängigen Stellen bestätigen diese Entwicklung regelmäßig. Der Koalitionsvertrag der jetzigen Bundesregierung hat die Probleme der ambulanten Psychotherapie angesprochen und Lösungen angemahnt.

Unabhängig von der „großen Politik“ sieht aber das gültige Sozialgesetzbuch Lösungen für individuell festgestellte Versorgungsprobleme vor. So legt § 13 Abs. 3 SGB V eine Verpflichtung der Krankenkasse fest, die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zu erstatten, wenn eine unaufschiebbare Leistung ansonsten nicht rechtzeitig erbracht werden kann.  Viele Krankenkassen sehen die Problematik der Defizite der ambulanten Psychotherapieversorgung im Rahmen der Kassenärztlichen Versorgung und sind bereit, bei individuell nachgewiesener Unmöglichkeit, innerhalb eines überschaubaren Zeitraums eine Psychotherapie im Rahmen der sog. Kostenerstattung bei einem Psychotherapeuten außerhalb des vertragsärztlichen Systems zu erstatten.

Seit Mitte des Jahres haben sich bei uns jedoch vermehrt Mitglieder gemeldet und berichtet, dass ihnen bzw. ihren Patienten mehrfach von Barmer GEK-Mitarbeitern mitgeteilt wurde, dass von der Barmer GEK grundsätzlich keine Kostenerstattung mehr bewilligt werde. Zum Teil wurden auch Verlängerungsanträge früher bewilligter Therapie gar nicht zur Begutachtung weitergeleitet. Wir waren über diese Informationen aufgrund der aktuellen Versorgungssituation und der rechtlichen Rahmenlage (§ 13 Abs. 3 SGB V) sehr verwundert.

Daher bitten wir Sie um eine Stellungnahme. Eine Kopie dieses Schreibens haben wir heute ebenfalls an das Bundesversicherungsamt gesandt.

Mit freundlichen Grüßen

Heiner Vogel
Vorstand des DGVT-Berufsverbands Psychosoziale Berufe e. V.

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Hier finden Sie das Antwortschreiben der BARMER GEK