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Juristisches  • _Juristisches  • Rosa Beilage 3/2014

BGH-Urteil zur Fenstersicherung in geschlossenen psychiatrischen Einrichtungen

18. August 2014
 

Die Rechtsprechung zur Fenstersicherung in geschlossenen psychiatrischen Einrichtungen ist um ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) erweitert worden und dürfte für unsere Mitglieder, die in Kliniken tätig sind, von Interesse sein. 

Der BGH hatte sich mit einem Fall zu befassen, bei dem der Kläger, der unter einer schizophrenen Psychose mit wahnhaften Gedanken litt, in seinem Patientenzimmer unter Beschädigung des Fensterrahmens gewaltsam ein Fenster geöffnet hatte und unvermittelt in suizidaler Absicht aus dem vierten Stock in die Tiefe gesprungen war. Dabei erlitt er ein Polytrauma mit schweren Verletzungen. Der Kläger war aufgrund eines Beschlusses des Vormundschaftsgerichts in der geschlossenen psychiatrischen Station des Klinikums untergebracht.

Der Kläger machte gegen die beklagte Stadt als Trägerin des Städtischen Klinikums Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung im Zusammenhang mit Verletzungen geltend, die er als Patient einer geschlossenen psychiatrischen Station des Klinikums erlitten hatte. Der Kläger argumentierte, die Beklagte habe das Fenster so ausstatten müssen, dass es von ihm nicht hätte geöffnet werden können. Es gehöre zu den Mindestanforderungen an Fenster einer geschlossenen Station für Psychiatrie, dass sie nicht so geöffnet werden könnten, dass ein Patient hinaussteigen oder herausspringen könne. Daran gemessen sei der verwendete Fenstertyp ungeeignet gewesen.

Der BGH urteilte: „Der Träger einer Städtischen Klinik ist nicht verpflichtet, sämtliche Fenster einer geschlossenen psychiatrischen Station der Klinik so auszustatten, dass sie auch unter Einsatz von Körperkraft nicht so geöffnet werden können, dass ein Patient hinaussteigen oder springen kann.“ Der Träger eines psychiatrischen Krankenhauses sei zwar verpflichtet, die aufgenommenen Patienten  auch vor Selbstschädigungen zu bewahren, die ihnen durch Suizidversuche drohen können. Allerdings habe die Beklagte durch die Ausstattung des Fensters des Patientenzimmers, aus dem der Kläger gesprungen ist, diese ihr obliegende Schutzpflicht nicht verletzt.

In der Entscheidung verdeutlicht der BGH, dass auch auf einer geschlossenen Station nicht alle Räume mit Fenstern auszustatten sind, die sich grundsätzlich nicht öffnen lassen. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger „das Fenster auch nicht geöffnet, sondern den Fensterflügel unter erheblicher Gewalteinwirkung herausgerissen, so dass der Holzrahmen teilweise zersplittert sei, das Fensterschloss sich verbogen hätte und auch andere Teile deformiert worden wären“. Ausgehend von der Überlegung, dass es eine vollständige Sicherheit vor einer Eigengefährdung eines Patienten auch in einer geschlossenen psychiatrischen Abteilung nicht gebe, seien weitere bauliche Sicherungsmaßnahmen nicht zu ergreifen gewesen, wenn der Durchbruch nur unter Anwendung erheblicher körperlicher Gewalt möglich gewesen wäre. Die beklagte Klinik hatte vorgetragen, das Fenster sei durch einen Sicherungsknauf geschützt gewesen, der verhindert habe, dass das Fenster ganz habe geöffnet werden können. Es habe lediglich die Möglichkeit bestanden, das Fenster im oberen Bereich anzukippen. Eine Verpflichtung sicherzustellen, dass auch das gewaltsame Öffnen des Fensters vollkommen ausgeschlossen sei, bestehe nicht, bestätigte der BGH.

BGH, Urteil vom 31.10.2013, Az.: III ZR 388/12

Kerstin Burgdorf


Quelle: Rosa Beilage 3/2014, S. 38f.