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Rosa Beilage 1/2016

Bundesmeldegesetz wurde novelliert

11. Februar 2016
 

(kb). Nach § 52 BMG (neu) wird für Personen, die in folgenden Einrichtungen wohnhaft gemeldet sind, ein bedingter (also von Amts wegen, kein Antrag notwendig) Sperrvermerk ein-getragen: einer Justizvollzugsanstalt, einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge, Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen.

In diesen Fällen darf eine Melderegisterauskunft nur erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person ist vor Erteilung einer Melderegisterauskunft zu hören.

Die aktuellen Änderungen des Bundesmeldegesetzes (BMG) bedeuten bspw. für Frauen in Frauenhäusern ein "Mehr" an Auskunftsschutz. Bislang gab es nur absolute Auskunftssperren für Personen, bei denen Gefahr für Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit besteht. Diese absoluten Sperren nach § 51 BMG gelten weiterhin.