Bundesregierung beschließt Reform des Maßregelrechts und der Führungsaufsicht
Reform des Maßregelrechts
Bei Straftäterinnen und Straftätern, die wegen einer psychischen Erkrankung oder wegen ihrer Alkohol- oder Drogensucht schuldunfähig sind, treten die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) als so genannte Maßregeln der Besserung und Sicherung an die Stelle der Strafe. Bei vermindert Schuldfähigen können diese Maßregeln neben der Strafe verhängt werden. Außerdem ist bei besonders gefährlichen Straftätern nach dem Vollzug einer Freiheitsstrafe die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§§ 66 ff. StGB) vorgesehen.
Die geplante Neuregelung des Maßregelrechts zielt darauf ab, dem raschen Anstieg der Belegungszahlen im Maßregelvollzug in den letzten Jahren besser gerecht zu werden. Sowohl die Unterbringungs- als auch die Therapiebedingungen hatten sich in der Folge dramatisch verschlechtert. Mit der Reform ist das Ziel verbunden, die Therapie- und Heilungsmöglichkeiten für Straftäter zu verbessern, ungerechtfertigt lange Aufenthalte in den Anstalten zu vermeiden und den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Straftätern zu verbessern.
Die Gesetzesentwürfe zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt liegen als Bundestagsdrucksachen 16/1110 und 16/1344 vor und sind unter drucksachen.bundestag.de einzusehen.
Im Einzelnen sind folgende Änderungen geplant:
- Verurteilte dürfen nur dann in eine Entziehungsanstalt eingewiesen werden und dort untergebracht bleiben, wenn die begründete Erwartung besteht, dass die Behandlung erfolgreich sein wird.
- Gegenwärtig gilt für die Vollstreckung der Grundsatz „Maßregel vor Strafe“, wenn gegen einen Straftäter sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine psychiatrische Maßregel verhängt wurde. Künftig bekommen die Gerichte mehr Möglichkeiten, den Vollzug von Strafe und Maßregel aufeinander abzustimmen.
- Das Gericht hat nach jeweils fünf Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus im Rahmen der Überprüfungen ein externes Sachverständigengutachten einzuholen.
- Der Gesetzentwurf begrenzt die Fälle, in denen bei einer Entscheidung über die Aussetzung einer Maßregel ein Gutachten eingeholt werden muss, auf das unter Sicherheitsgesichtspunkten erforderliche Maß.
Der Vollzug der einstweiligen Unterbringung wird parallel zur Untersuchungshaft geregelt. Der Unterbringungsbefehl kann – genau wie der Untersuchungshaftbefehl – ausgesetzt werden, wenn weniger einschneidende Maßnahmen ausreichend sind, um die Bevölkerung zu schützen. Nach sechs Monaten einstweiliger Unterbringung muss das Oberlandesgericht überprüfen, ob die Voraussetzungen der Unterbringung noch vorliegen. Eine Entlassung gefährlicher Straftäter allein wegen der verzögerten Bearbeitung des Verfahrens ist – anders als beim Untersuchungshaftbefehl – nicht vorgesehen.
Reform der Führungsaufsicht
Die Reform der Führungsaufsicht soll eine effizientere Kontrolle der Lebensführung von Straftätern - vor allem in den ersten Jahren nach ihrer Entlassung in Freiheit - ermöglichen. Die rechtlichen Regelungen sollen vereinfacht und vereinheitlicht werden. Die Bundesregierung will mit dieser Reform die Rückfallkriminalität bekämpfen. Künftig soll ein mit Strafe bewehrtes Kontaktverbot ausgesprochen werden können. Damit soll z.B. verhindert werden, dass der Verurteilte nach seiner Freilassung das Opfer seiner Straftat erneut belästigt oder bedroht. Sexualstraftätern kann unter Strafandrohung auch verboten werden, Kontakte zu fremden Kindern aufzunehmen.
Darüber hinaus werden weitere strafbewehrte Weisungen zugelassen:
Bestehen Hinweise darauf, dass ein Verurteilter unter Alkoholeinfluss wieder gefährlich werden kann, so kann das Gericht ihm verbieten Alkohol zu trinken. Die Einhaltung dieses Verbots kann z.B. mit Atemalkoholkontrollen überwacht werden.
Ein Entlassener kann angewiesen werden, sich in bestimmten Abständen bei einer Ärztin/einem Arzt, einer Psychotherapeutin/einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen. Auf diese Weise wird professionellen Betreuern Gelegenheit gegeben, sich regelmäßig einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen und negative Entwicklungen früher zu erkennen oder die notwendige Einnahme von Medikamenten zu überwachen. Vor allem können Verurteilte so nachdrücklicher als bisher motiviert werden, einen ersten Schritt in Richtung Therapie zu unternehmen.
Für Personen, die nach ihrer Entlassung aus einer Klinik für psychisch oder suchtkranke Straftäter in eine krisenhafte Entwicklung geraten, wird die Möglichkeit einer „stationären Krisenintervention“ geschaffen. In der Praxis besteht derzeit immer wieder in akuten Krisen der Bedarf, gefährdete ehemalige Patienten des Maßregelvollzugs vorübergehend wieder im psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen und zu behandeln. Dies ist künftig möglich.
Bundesjustizministerin Zypries appelliert in einer Pressemitteilung an alle Bundesländer, forensische Ambulanzen zu schaffen, um die psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutischen Nachsorge für ehemalige Patientinnen und Patienten des psychiatrischen Maßregelvollzugs und für Haftentlassene zuverlässig sicher zu stellen. Die Reform der Führungsaufsicht setze hier ein Zeichen, indem sie die Nachsorge durch forensische Ambulanzen in die Führungsaufsicht einbezieht und insbesondere eine erste Regelung für das Verhältnis zwischen forensischer Ambulanz, Gericht, Führungsaufsichtsstelle und Bewährungshilfe schaffe.
Der Gesetzentwurf zur Reform der Führungsaufsicht liegt als Bundestagsdrucksache 256/06 vor.
Pressemitteilungen des Bundesjustizministeriums vom 5. April und vom 18. Mai 2006 (www.bmj.bund.de)
Quelle: 'Rosa Beilage' zur VPP 3/2006