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Niedergelassene DGVT  • Gesundheitsreformen  • KV  • Honorarentwicklung  • Rosa Beilage 1/2011

Bundestags-Petition "Ärzte - Stopp der Ambulanten Kodierrichtlinien"

01. März 2011
 

 

Letzte Meldung:

Rösler: Übergangsphase Ambulante Kodierrichtlinien (AKR) verlängern

(kb) Bundesgesundheitsminister Rösler hat kurz vor Redaktionsschluss am 16.2.2011 in einem Schreiben an GKV-Spitzenverband und KBV vorgeschlagen, die Übergangs- und Einführungsphase der AKR um weitere 6 Monate bis zum 31.12.2011 zu verlängern. Er begründet seinen Schritt damit, dass dies allen Beteiligten Zeit gebe, „die Anwendung im Praxisalltag deutlich zu vereinfachen“.

KBV und GKV-Spitzenverband sind als Partner der Bundesmantelverträge für die Ausgestaltung der Ambulanten Kodierrichtlinien zuständig.


(kb). Der Widerstand gegen die Ambulanten Kodierrichtlinien (AKR), die zum 1.1.2011 in Kraft getreten sind und die ab 1.7.2010 verbindlich von jedem niedergelassenen Arzt und Psychotherapeuten in Deutschland anzuwenden sind, nimmt weiter zu.

Mit der Einführung der neuen Kodiervorgaben ist nicht nur eine Zunahme an Zeitaufwand für Bürokratie in den Praxen verbunden. Den Krankenkassen stehen ab sofort noch viel detailliertere Daten ihrer Versicherten zur Verfügung.

Initiativ geworden ist nun ein Arzt aus Baden-Württemberg, der Mitte Januar die Bundestags-Petition Nr. 15520 "Ärzte - Stopp der ambulanten Kodierrichtlinien" beim Deutschen Bundestag eingereicht hat. Im Text der Petition heißt es: „An die Politiker aller Parteien: Bitte stoppen sie die "Ambulanten Kodierrichtlinien", wie sie von den gesetzlichen Krankenkassen und der "Kassenärztliche Bundesvereinigung" unter Inkaufnahme großer zeitlicher Belastungen für ambulant tätige Ärzte, aber ohne sachliche Notwendigkeit für die Patientenversorgung durchgedrückt werden.“

Die Petition stand bis zum 17. Februar zur Zeichnung frei. Aufgerufen zur Unterzeichnung waren nicht nur ÄrztInnen und PsychotherapeutInnen, sondern auch PatientInnen. Die Online-Petition wurde mittlerweile von ausreichend vielen Unterstützern unterzeichnet, so dass der Petitionsausschuss des Bundestags den Petenten anhören wird. Die Kritik des Verfassers der Petition liest sich wie folgt: "Der Begriff 'AKR' steht für einen unverantwortlichen durchlässigen Verschiebebahnhof von Patientendaten ebenso wie für eine nicht hinnehmbare weitere Zunahme der Praxis-Bürokratisierung zu Lasten der Patientenversorgung. Hier wird ein Bürokratie-Monster installiert, das uns Ärzte in unserer Zeit für die originäre Aufgabe der Patientenversorgung unerträglich weiter einengt und unsere Patienten mit ihren intimsten Krankheitsdaten möglicherweise der Datenbegehrlichkeit von Dritten preisgibt".

Der Verfasser der Petition plant die Fortführung der Unterschriftenaktion über den Stichtag hinaus als nachhaltiges politisches Signal. Die Petition kann unter folgendem Link unterstützt werden: epetitionen.bundestag.de

Stellt die Kodierung nach den AKR einen Eingriff in den Datenschutz ein?

Für Dr. Thilo Weichert, Datenschutzbeauftragter in Schleswig-Holstein, ist die Diskussion über die Kodierrichtlinien und den Datenschutz nicht so recht nachvollziehbar. „Die Argumente, dass es Probleme beim Abschluss von Versicherungen gibt, sind absoluter Unsinn“, sagte Weichert der Ärztezeitung in einem Interview Mitte Januar 2011. Die Daten gingen nur an Krankenkassen und KVen und dürften nicht unmittelbar an Dritte weitergegeben werden. Dennoch sieht Weichert in den AKR eine Veränderung in der Qualität der Verschlüsselung. Deshalb solle nach Ansicht Weicherts auch dem Argument der Landesärztekammer Hessen nachgegangen werden, ob die AKR gegen § 3a Bundesdatenschutzgesetz verstoßen.

Weichert geht davon aus, dass noch einmal ein Gespräch mit den Krankenkassen stattfinden wird. Gestoppt würden die Kodierrichtlinien deswegen aber nicht mehr, meinte Weichert im Interview.

§ 3a Bundesdatenschutzgesetz (Datenvermeidung und Datensparsamkeit)

Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und die Auswahl und Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen sind an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Insbesondere sind personenbezogene Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem Verwendungszweck möglich ist und keinen im Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

 

 

Haben die AKR Auswirkungen auf die Umgehensweise mit Anfragen von Versicherungsunternehmen über den Gesundheitszustand des Patienten / der Patientin?

Für den Fall, dass Ärzte oder Psychotherapeuten von einer Versicherung um Auskunft gebeten werden, müssen sie sich zunächst vom Patienten von ihrer Schweigepflicht entbinden lassen. Es sind dann nur Diagnosen weiterzugeben, keine Verdachtsdiagnosen oder gar Abrechnungsdaten. Zudem ist der Auskunft gebende Arzt/Psychotherapeut zur „sparsamen“ Datenweitergabe verpflichtet (vgl. § 3a Bundesdatenschutzgesetz). Es muss keine Auskunft in die Tiefe gegeben werden oder gar Kodierungen nach den AKR.

Zudem ist zu beachten, dass pauschale Schweigepflichtsentbindungen, wie sie von Versicherungen häufig von ihren Versicherungsnehmern eingefordert werden („…hiermit stelle ich alle behandelnden Ärzte/Psychotherapeuten von der Schweigepflicht frei …“) nicht rechtsgültig sind. In der Schweigepflichtsentbindung ist vielmehr der gemeinte Arzt/Psychotherapeut jeweils eindeutig zu bezeichnen.