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Urteile

Bundesverfassungsgericht liberalisiert berufliche Werbung

09. Februar 2007

Auswirkungen auf Musterberufsordnung der Ärzte

 

Durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.02.2002 (Az. 1 BvR 1644/01) ist das bislang in den Berufsordnungen der Landesärztekammern verankerte generelle Werbeverbot bei Ärzten gekippt worden.

Das Bundesverfassungsgericht legt in seinem Urteil dar, dass den Angehörigen der freien Berufe nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung verboten ist. Die freien Berufe dürfen von nun an sachlich angemessen auf ihre Berufsausübung aufmerksam machen. Vorschriften in Berufsordnungen sollen die Berufsfreiheit der Ärzte nicht ohne rechtfertigenden Grund übermäßig einschränken. Die berufliche Werbung bedarf auch keines besonderen Anlasses.

Bislang enthielten Berufsordnungen der berufsständischen Kammern teilweise detaillierte Vorgaben für zulässige Informationen, Werbemedien und Häufigkeit der Anzeigen. In einigen Berufsordnungen wurden sogar maximale Größen von Anzeigen in Zeitungen festgesetzt. Auch legten Berufsordnungen von Kammern zum Teil bestimmte Anlässe wie Urlaub, Praxisübernahme oder Vertretungsdienste für die Außendarstellung in den Medien fest.

Als Reaktion auf das Urteil hat der Deutsche Ärztetag im Mai 2002 in Rostock die Musterberufsordnung für Ärzte entsprechend geändert. Die Muster-Berufsordnung sieht nun in § 27 Abs. 3 eine sehr weite Formulierung vor: "Berufswidrige Werbung ist dem Arzt untersagt. Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. Der Arzt darf eine solche Werbung durch andere weder veranlassen noch dulden. Werbeverbote aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt."

Ärzte dürfen nach § 27 Abs. 4 der geänderten Muster-Berufsordnung nun Folgendes ankündigen:

    1. nach der Weiterbildungsordnung erworbene Bezeichnungen,
    2. nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbene Qualifikationen,
    3. Tätigkeitsschwerpunkte,
    4. organisatorische Hinweise.

Bei der Wahl der Werbemittel ist nunmehr Wahlfreiheit gegeben. Nicht nur Zeitungen, sondern auch das Internet und Rundfunk sind einsetzbare Medien - solange die Werbung eben nicht berufswidrig ist und auch nicht gegen andere Gesetze, insbesondere das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), verstößt.

Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts werden auch bei den anstehenden Formulierungen der Berufsordnungen für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten maßgeblich sein. Die Landespsychotherapeutenkammern bereiten derzeit einen Vorschlag für eine Musterberufsordnung vor.