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Bundesverfassungsgericht nimmt Klage gegen BSG-Zeitfensterurteil nicht an

24. Januar 2007

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassugsgerichts hat in der "kleinen Besetzung" (Richterin Jaeger, Richter Hömig und Bryde) am 3. April die Zulassung der Zeitfenster-Verfassungsbeschwerde (Kollege mit 40 GKV-Stunden im letzten Quartal vor dem 24. Juni 1997) abgelehnt.

 

Kurzzitate aus der Ablehnungsbegründung "...die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung..." Für eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ist nichts ersichtlich.
Die in der angegriffenen Entscheidung (des BSG) vorgenommene Auslegung ... ist mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar..."

"In verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das BSG näher konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen eine Teilnahme im sog. "Zeifenster" vorliegt."
"Auch ist die Wertung des BSG, dass 40 Behandlungsstunden in einem Quartal nicht geeignet sind, eine Lebensgrundlage abzugeben, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden."

Entscheidung vom 3. 4. 2001 AZ: 1 BvR 462/01.

Diese höchstrichterliche Entscheidung ist ein herber Rückschlag für viele PsychotherapeutInnen. Die Hoffnung auf eine Kehrwende bzw. Korrektur der Entscheidungen des Bundessozialgerichtes (siehe hierzu Rosa Beilage, Supplement zuVPP 4/2000, Seite 12 und Supplement zu VPP 1/2001, Seite 7) muß mit diesem Beschluß weitgehend begraben werden. Zwar kein der einzelne Psychotherapeut/die einzelne Psychotherapeutin bei einer außergewöhnlichen Härtefallsituation versuchen, im Rahmen einer eigenen Verfassungsbeschwerde eine individuelle Grundrechtsbetroffenheit geltend zu machen, allerdings hat das Bundesverfassungsgericht deutlich gemacht, daß es an der Auslegung des Bundessozialgerichts keine erkennbaren Bedenken hat.