Bundesverfassungsgericht zur nicht anonymisierten Veröffentlichung einer berufsgerichtlichen Verurteilung
(kb) Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde eines niedergelassenen Facharztes für Innere Medizin nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 3.3.2014), bei der es im Schwerpunkt um die Frage ging, ob es mit den Grundrechten des Beschwerdeführers im Einklang stehe, wenn eine letztinstanzliche Entscheidung eines Landesberufsgerichts für Heilberufe nicht anonymisiert in einem Ärzteblatt veröffentlicht wird.
Gegen den Beschwerdeführer, einen niedergelassenen Facharzt für Innere Medizin in einer Gemeinschaftspraxis und u.a. Mitglied des Vorstandes einer Kreisstelle der Kassenärztlichen Vereinigung, war aufgrund eines Beschlusses des Vorstands der Ärztekammer das berufsgerichtliche Verfahren eröffnet worden. Gegenstand des angegriffenen berufsgerichtlichen Verfahrens war der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe gegenüber PrivatpatientInnen Rechnungen erstellt, die mit den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nicht in Einklang stünden. Konkret wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er den Begriff der „Sitzung“ im Sinne der GOÄ zu seinem Vorteil dahingehend ausgelegt habe, dass Sitzungen auch an Tagen stattgefunden hätten, an denen die PatientInnen nicht in der Praxis waren. Die Stellung nicht angemessener Rechnungen stelle einen Verstoß gegen das Berufsrecht dar. Insgesamt ging es um vier Fälle, in denen der Beschwerdeführer einen Praxisbesuch als mehrere Sitzungen abgerechnet und dabei seine Abrechnungsmethoden bewusst verschleiert haben soll.
Das Berufsgericht für Heilberufe stellte mit Urteil vom 14. Juni 2010 fest, dass der Beschwerdeführer in allen vier zur Verhandlung stehenden Fällen gegen seine Berufspflichten verstoßen habe und erkannte deswegen auf die Entziehung des passiven Berufswahlrechts sowie eine Geldbuße in Höhe von 25.000 Euro. Es ordnete zudem an, dass die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens berechtigt sei, das Urteil nach Rechtskraft im Ärzteblatt zu veröffentlichen. Es läge ein besonderer Fall im Sinne des § 60 Abs. 3 HeilBerG NRW vor, womit die nicht anonymisierte Veröffentlichung zu rechtfertigen sei.
Eine solche Maßnahme findet nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts ihre Rechtfertigung in dem berechtigten Interesse an einer Information der Allgemeinheit, insbesondere der Gemeinschaft der Versicherten, wie auch der Kammerangehörigen, die sodann ihr Verhalten nach Kenntnis einer solchen Verfehlung steuern können. Der Staat dürfe insbesondere Verhaltensweisen entgegenwirken, die den Eindruck vermitteln können, der Arzt stelle die Gewinnerzielung über das Wohl des Patienten und dessen ordnungsgemäße Gesundheitsversorgung. Patientinnen und Patienten sollen darauf vertrauen können, dass sich ein Arzt nicht von kommerziellen Interessen leiten lasse. Neben dieser informationellen und im Grundsatz generalpräventiven Wirkung dient die Veröffentlichung auch der weiteren Sanktionierung eines individuellen Fehlverhaltens, das auch die Gefahr einer höheren Kostenlast für die Gemeinschaft der Versicherten in sich trägt, so das BVerfG.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 3.3.2014, Az.: 1 BvR 1128/13
Quelle: Rosa Beilage 3/2014