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DGVT-BV-FAQ: Entschädigung/Erstattung für Gehalt eines Praxis-Angestellten bei behördlich angeordneter Quarantäne nach Infektionsschutzgesetz

21. März 2020
 

In den letzten Tagen haben uns Mitglieder auch viele Fragen gestellt zum Thema Angestellte in Praxen.

Wir haben uns als Verband von einer auf Arbeitsrecht spezialisierten Kanzlei beraten lassen und möchten Ihnen sukzessive Informationen und FAQs anbieten, z.B. Entschädigung (für Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in) bei Quarantäne, Kurzarbeitergeld und weitere Möglichkeiten, damit die Anstellungsverhältnisse in Ihren Praxen auch über die Corona-Krise hinweg weiter aufrecht erhalten werden können.

Frage:

Mein Praxis-Mitarbeiter ist an Covid-19 erkrankt und es wurde behördlich eine 14-tägige Quarantäne angeordnet. Welche finanziellen Auswirkungen hat das auf meine Praxis. Kann ich als Arbeitgeber (niedergelassener Psychotherapeut in Einzelpraxis) eine finanzielle Entschädigung geltend machen? Wie läuft dieses Verfahren genau?

Antwort:

Wird für eine/n Mitarbeiter*in behördlich Quarantäne angeordnet, zahlt sein Arbeitgeber das Gehalt zunächst weiter.

Nach § 56 Infektionsschutzgesetz hat ein/e Mitarbeiter*in (Angestellte) unter Quarantäne Anspruch auf eine Entschädigung gegenüber dem Staat. Diese bemisst sich nach dem ausgefallenen Entgelt. Diesen Anspruch kann der Angestellte für bis zu 6 Wochen (wenn die Quarantäne so lange dauern sollte, sonst nur so lange die Quarantäne dauert) zunächst Ihnen gegenüber als Arbeitgeber geltend machen. Sie haben dann wiederum einen entsprechenden Erstattungsanspruch gegenüber dem Staat. Die in Berlin zuständige Behörde ist z.B. die Senatsverwaltung für Finanzen. Kontaktieren Sie diese bitte.

Das heißt: Der/die Arbeitgeber*in muss für die ersten sechs Wochen die Entschädigung an den Arbeitnehmer auszahlen und erhält diese dann auf Antrag von der zuständigen Behörde wieder zurück. Ab der 7. Woche erhalten die Betroffenen eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes direkt von der zuständigen Behörde.

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