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Berufs- und Sozialrecht  • Aktuelle Informationen

DGVT-BV-Info: Auswirkungen der EBM-Reform auf die Jobsharing-Obergrenzen

11. Mai 2020
 

Zu dieser Frage, die sich in den KVen unterschiedlich stellt (einige KVen passen LOG automatisch an, andere KVen nicht), möchten wir Ihnen folgenden allgemeinen Hinweis zur Verfügung stellen:

Es besteht die Möglichkeit, dass die KV die Jobsharing-Obergrenze nach oben anpasst. Ob diese Anpassung von der KV automatisch vorgenommen wird oder ob Sie das beantragen müssen, hängt davon ab, wie lange das Jobsharing bereits besteht.

Befindet sich die Praxis im ersten Jahr des Jobsharings, hat der Zulassungsausschuss in seinem Bescheid für das erste Jahr des Jobsharings (1. Quartal- 4. Quartal) jeweils feste Punktwerte als Abrechnungsgrundlage festgelegt und Sie müssen daher einen Antrag stellen, um in den Genuss einer höheren Obergrenze zu kommen und somit von der Höherbewertung im EBM zu profitieren.

Für Praxen, die schon in einem höheren Leistungsjahr (mit Anpassungsfaktor) sind, steigen die Leistungsobergrenzen automatisch durch den nachträglich auszuweisenden höheren Fachgruppendurchschnitt entsprechend.

Allerdings ist die Situation in einigen KVen (insbesondere Berlin) so, dass dort nach den aktuellen EBM-Veränderungen eine unklare Lage für die Leistungsobergrenze der Jobsharer herrscht. Aus juristischer Sicht ist an sich geklärt, dass eine EBM-Erhöhung über den Anpassungsfaktor abzubilden ist. Nur diejenigen Jobsharings, die noch keine 4 Quartale alt sind, müssen an sich durch einen Antrag an den Zulassungsausschuss eine Erhöhung der Leistungsobergrenze beantragen (siehe die obigen Ausführungen). In Berlin wurden hierzu bereits einige Klageverfahren geführt. Die KV Berlin hat sich dabei mit aller Kraft in den Weg gelegt. Wir bearbeiten das Problem dort deshalb derzeit anhand eines Musterfalls.

Wir empfehlen Ihnen deshalb, bei Ihrer jeweiligen KV nachzufragen, wie dort regional verfahren wird.