DGVT-BV-Info: Corona-Virus und Schweigepflicht
Frage:
Wie verhält es sich, wenn ich als Therapeut*in selber an Corona erkranken sollte? Im Moment werden dann ja noch die Kontaktpersonen ermittelt. Worunter vermutlich auch unsere Patient*innen fallen würden. Darf oder muss ich in diesem Fall die Namen und Kontaktdaten meiner Patient*innen weitergeben?
Antwort:
Die gesetzliche Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz (s.u.) für Sie als Psychotherapeut*innen besteht nur, wenn Sie bei einem Ihrer Patient*innen einen Verdacht einer Erkrankung (hier: Corona-Virus-Infektion) haben. In diesem speziellen Fall darf bzw. muss die Schweigepflicht ausnahmsweise durchbrochen werden.
Ein Verdachtsfall besteht, wenn nach dem Stand der Wissenschaft sowohl durch das klinische Bild als auch durch einen wahrscheinlichen epidemiologischen Zusammenhang ein Verdacht auf eine Infektion begründet ist. Das sind Symptome, die u.U. auch ohne medizinische Untersuchung sichtbar sind bzw. vom / von der/dem Patienten*in beschrieben werden: Fieber, Husten, Atembeschwerden, Halsschmerzen, Übelkeit.
Falls ein/e Psychotherapeut*in selbst erkrankt, greift die o.g. Meldepflicht nicht! Es gilt dann weiterhin die psychotherapeutische Schweigepflicht gegenüber Ihren Patient*innen. Die Schweigepflicht besteht selbstverständlich auch in Bezug auf die Namen und Termine von einzelnen Personen bei Ihnen in der Praxis.
Gehen Sie im Falle der eigenen Erkrankung bzw. im Falle des Verdachts auf eine Infektion mit dem Corona-Virus wie folgt vor:
- Informieren Sie das Gesundheitsamt über Ihre Erkrankung / den Verdacht und geben Sie gleichzeitig einen Hinweis auf Ihre Tätigkeit in Ihrer/einer psychotherapeutischen Praxis
- Informieren Sie Ihre Patient*innen umgehend und fordern Sie diese auf, sich selbstständig an das Gesundheitsamt zu wenden und sich über das weitere empfohlene Vorgehen zu erkundigen
Das Gesundheitsamt wird Sie darüber aufklären, wie Sie sich weiter zu verhalten haben. Es wird sich dabei auf das Infektionsschutzgesetz beziehen.
Bitte reagieren Sie nur auf eine schriftliche Anweisung des Gesundheitsamts in Bezug auf Ihre Patient*innendaten, nicht allein auf einen mündlichen Hinweis!