DGVT-BV-Info: Masernimpflicht gilt auch für Psychotherapeut*innen
Um einen ausreichenden Impfschutz nachzuweisen, muss der/die Psychotherapeut*in einen Impfausweis oder eine ärztliche Bescheinigung vorlegen können. Daraus muss hervorgehen, dass ein Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern besteht. Der Nachweis muss nicht einer Behörde vorgelegt werden, sondern es reicht aus, ihn in den Unterlagen zu haben. Angestellte Psychotherapeut*innen müssen ihn der Leitung ihrer Einrichtung vorlegen. Ausgenommen sind Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können.
Psychotherapeut*innen, die eine Einrichtung des Gesundheitssystems leiten, haben dafür Sorge zu tragen, dass Personen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einen ausreichenden Impfstatus oder Immunität gegen Masern nachweisen. Dies gilt ausdrücklich auch für Reinigungskräfte oder Praktikant*innen in einer psychotherapeutischen Praxis. Leitende Psychotherapeut*innen müssen also den ausreichenden Maserschutz ihrer Mitarbeiter*innen überprüfen und dokumentieren. […]
Weiter auf der Internetseite der Bundespsychotherapeutenkammer:
https://www.bptk.de/impfpflicht-auch-fuer-psychotherapeuten/
Weitere Informationen auf der Internetseite der KBV:
https://www.kbv.de/html/1150_43061.php
Weitere Informationen zur Impfpflicht und zum Impfschutz im Allgemeinen auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht.html
Deutsche Gesellschaft für Verhaltenstherapie - Berufsverband Psychosoziale Berufe (DGVT-BV) e. V.