DGVT-BV: KJP können weiterhin bis 20 Jahre alte Patient*innen nach Bundes-Beihilfeverordnung abrechnen (und behandeln) - Klarstellung des Bundesinnenministeriums zur Bundes-Beihilfeverordnung
Heranwachsende bis zum 21. Lebensjahr (= 20 Jahre alte Patient*innen) können auch weiterhin durch KJP behandelt werden. Das Bundesinnenministerium spricht in einem Rundschreiben von einem „Redaktionsversehen“. Ein Ausschluss der KJP sei nicht beabsichtigt gewesen. Aufwendungen von psychotherapeutischen Behandlungen von Heranwachsenden seien weiterhin beihilfefähig, auch wenn die Behandlung von KJP durchgeführt wird.
Unser Verband hatte hier eine rasche Änderung gefordert und sich in der BPtK entsprechend eingesetzt. Die BPtK berichtet ausführlich auf ihrer Homepage: https://www.bptk.de/heranwachsende-weiter-durch-kjp-behandelbar
Eine ergänzende Information für unsere Mitglieder zur Regelung der Behandlungsberechtigung für KJP im Berufsrecht:
Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs des/der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in erstreckt sich gem. § 26 PsychThG (neu) auf Patient*innen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (20 Jahre alte Patient*innen).
§ 26 Satz 2 PsychThG (neu) – die Formulierung entspricht § 1 Abs. 2 Satz 1 PsychThG (alt):
(…) Satz 2:
Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin erstreckt sich auf Patientinnen und Patienten, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausnahmen von Satz 2 sind zulässig, wenn zur Sicherung des Therapieerfolgs eine gemeinsame psychotherapeutische Behandlung von Kindern und Jugendlichen mit Erwachsenen erforderlich ist oder bei Jugendlichen eine zuvor mit Mitteln der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie begonnene psychotherapeutische Behandlung erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres abgeschlossen werden kann. Im Übrigen haben Personen nach Satz 1 die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer Approbation nach § 1 Absatz 1.
Eine bereits laufende Therapie kann also, soweit diese erst nach Vollendung des 21. Lebensjahrs abgeschlossen werden kann, zu Ende geführt werden.
Diese berufsrechtliche Regelung (PsychThG = Berufsrecht) gilt sowohl für die Behandlung von GKV-Versicherten als auch Privatversicherten oder Selbstzahler*innen.