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VPP 4/2013

Die Bedeutung des Mediationsgesetzes für die Erziehungs- und Familienberatung[1]

14. November 2013
 

Mit dem Mediationsgesetz hat der Deutsche Bundestag die Vorgaben der EU-Mediationsrichtlinie aus dem Jahr 2008 in nationales Recht umgesetzt. Das Mediationsgesetz ist zum 26. Juli 2012 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, Mediation als ein Verfahren zur außergerichtlichen Konfliktbeilegung zu fördern und dadurch dazu beizutragen, dass erforderliche Entscheidungen – wenn möglich – von den Betroffenen selbst erarbeitet werden.

Gesetzliche Klärungen

Mit dem Mediationsgesetz liegt nun erstmals eine Legaldefinition von Mediation vor. Mediation ist danach ein »vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konfliktes anstreben« (§ 1 Abs. 1 MediationsG).

Weiter wird die Aufgabe des Mediators definiert: Er ist allen Parteien verpflichtet und fördert die Kommunikation zwischen ihnen (§ 2 Abs. 3). Er wirkt darauf hin, dass die Parteien eine Vereinbarung in Kenntnis der Sachlage treffen und ihren Inhalt verstehen. Bei Bedarf muss die Vereinbarung durch einen externen Berater überprüft werden (§ 2 Abs. 6). Damit wird der Grundsatz der externen Rechtsberatung in der Mediation nun gesetzlich kodifiziert.

Die Parteien nehmen freiwillig an der Mediation teil (§ 2 Abs. 2). Sie können ebenso wie der Mediator selbst die Mediation jederzeit beenden (§ 2 Abs. 5).

Der Mediator hat den Parteien alle Umstände offenzulegen, die seine Unabhängigkeit und Neutralität beeinträchtigen können (§ 3 Abs. 1). Er darf nicht tätig werden, wenn eine andere Person, die ihm in einer Praxisgemeinschaft verbunden ist, bereits in dieser Sache tätig gewesen ist (§ 3 Abs. 3). Die Parteien können sich nach dieser Offenlegung dennoch für den Mediator entscheiden. Ein Mediator muss auf Anfrage seinen fachlichen Hintergrund, seine Ausbildung und seine Erfahrung auf dem Gebiet der Mediation darlegen (§ 3 Abs. 5)

Der Mediator ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn

  • eine Offenlegung der Inhalte des Mediationsverfahrens zur Umsetzung der erzielten Vereinbarung erforderlich ist
  • eine Gefährdung des Wohles eines Kindes oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität einer Person abzuwenden ist bzw.
  • es sich um Tatsachen handelt, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen (§ 4).

Ein Mediator muss über eine geeignete Ausbildung verfügen und sich regelmäßig fortbilden. In der Ausbildung sollen insbesondere Kenntnisse über Grundlagen der Mediation sowie deren Ablauf und Rahmenbedingungen, Verhandlungs- und Kommunikationstechniken, Konfliktkompetenz, Kenntnisse über das Recht der Mediation sowie die Rolle des Rechts in der Mediation vermittelt werden. Sie soll zudem praktische Übungen, Rollenspiele und Supervision umfassen (§ 5 Abs. 1). Wer eine Ausbildung zum Mediator abgeschlossen hat, die diesen noch in einer Rechtsverordnung zu konkretisierenden Anforderung entspricht, kann sich als »zertifizierter Mediator« bezeichnen (§ 5 Abs. 2).

Außergerichtlichte Konfliktbeilegung bei gerichtlichen Verfahren

In der Zivilprozessordnung

Durch das Mediationsgesetz soll Mediation in dem Sinne gefördert werden, dass die Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitbeilegung allgemein bekannter wird und in geeigneten Fällen von den streitenden Parteien an Stelle einer gerichtlichen Auseinandersetzung gewählt wird. Um dies zu erreichen, sieht die Zivilprozessordnung nun vor, dass ein Gericht den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen kann. Wird eine Mediation begonnen, so ruht das Verfahren (§ 278a ZPO).

In Familiensachen und anderen  Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

In den Verfahren in Familiensachen und anderen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) sind Mediation und andere Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung noch stärker verankert worden: Hier soll bereits die Antragsschrift – in geeigneten Fällen (z.?B. Ehewohnungs- und Haushaltssachen, Ehe- und Familienstreitsachen und ausgewählte Kindschaftssachen) – die Angabe enthalten, ob der Antragsstellung ein Versuch der Mediation vorausgegangen ist bzw. ob der außergerichtlichen Konfliktlösung Gründe entgegenstehen (§ 36a Abs. 1 FamFG). Zudem ist auch hier die Möglichkeit des Gerichts, eine außergerichtliche Konfliktbeilegung vorzuschlagen, ausdrücklich festgehalten (§ 36a FamFG). Wird der Vorschlag der außergerichtlichen Konfliktbeilegung von den Parteien angenommen, so wird das Verfahren vom Gericht ausgesetzt (§ 36a Abs. 2 FamFG).

Das Mediationsgesetz befördert damit ein Umdenken bei den rechtsanwendenden Berufen. Diese müssen die Parteien nun auf alternative Möglichkeiten zur Lösung von Konflikten hinweisen. Die für Rechtsanwälte bereits durch ihre Berufsordnung bestehende Pflicht, ihre Mandanten »konfliktvermeidend und streitschlichtend zu begleiten« (§ 1 Abs. 3 BORA, Voigt 2011), ist damit auch gesetzlich vorgeschrieben.

Bei Kindschaftssachen

Für Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes und das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, galt bereits bisher der Grundsatz, dass das Gericht auf ein Einvernehmen der Beteiligten, in erster Linie der Eltern, hinwirken soll (§ 156 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Dazu steht ihm – wie bisher – die Möglichkeit zur Verfügung:

  • auf die Beratung durch Beratungsstellen und –dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe hinzuweisen bzw.
  • die Teilnahme der Eltern an einer Beratung anzuordnen oder
  • eine schriftliche Begutachtung des betroffenen Kindes anzuordnen.

Zusätzlich kann das Gericht nun auch anordnen, dass Eltern an einem kos-tenfreien Informationsgespräch über Mediation (oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung) teilnehmen und darüber eine Bestätigung vorlegen müssen (§ 156 Abs. 1 Satz 3 FamFG). Diese Option ist an die Stelle des bisherigen »Hinweises« auf Mediation getreten. Es wird damit die allgemeine Regelung des § 135 FamFG zur Mediation auch für die Kindschaftssachen übernommen. Dabei ist nur die Teilnahme am Informationsgespräch verpflichtend. Der Beginn der eigentlichen Mediation steht in der freien Entscheidung der Parteien.

Wenn das Gericht das Verfahren nach § 36a Abs. 2 FamFG ausgesetzt hat, so ist diese Aussetzung bei Kindschaftssachen mit Rücksicht auf das Beschleunigungsgebot auf drei Monate begrenzt (§ 155 Abs. 4 FamFG). Nach dieser Frist soll absehbar sein, ob die Mediation voraussichtlich erfolgreich abgeschlossen werden kann.

Bedeutung für die Erziehungs- und Familienberatung

Durch das Mediationsgesetz ist die Bedeutung außergerichtlicher Konfliktbeilegung gesetzlich unterstrichen worden. Mediation ist nun als eine Alternative zum Zivilprozess und zum familiengerichtlichen Verfahren etabliert. Beratung als eine weitere Alternative zum streitigen gerichtlichen Verfahren ist durch das Mediationsgesetz nicht berührt. Es gelten für das Familiengericht weiterhin die beiden Optionen

  • auf Beratungsstellen der Kinder- und Jugendhilfe hinzuweisen oder
  • die Teilnahme der Eltern an einer Beratung anzuordnen.

Wird im Kontext eines kindschaftsrechtlichen Verfahrens eine Beratung angeordnet, so wird das Verfahren weder ausgesetzt, noch ruht es. Das kindschaftsrechtliche Verfahren läuft vielmehr – wie bisher – weiter. (Zu den notwendigen zeitlichen Abstimmungen zwischen der Beratung und dem Familiengericht vgl. bke 2010, S. 102, Proksch 2013, Rn 62).

Mediation als Leistung

Beratungsstellen können in ihrem Leistungsangebot nach §§ 17 i.V.m. § 28 SGB VIII weiterhin alle Methoden einsetzen und auch miteinander kombinieren, die zur Unterstützung eines elterlichen Einvernehmens erforderlich erscheinen. Dazu können auch spezifische Techniken der Mediation gehören. Sie werden in der Regel als mediative Elemente in den Beratungsprozess einbezogen (BAFM 2005, S. 3). Durch das Mediationsgesetz ist keine neue Leistung »Mediation« in das SGB VIII eingeführt worden.

Wenn Beratungsstellen jedoch ausdrücklich »Mediation« als Leistung anbieten wollen, dann sollten sie explizit festlegen, für welche Konfliktthemen sie das Angebot machen: z.?B. Trennung und Scheidung, Sorgerecht- und Umgangsrecht. Der Bereich der Familienmediation hat sich in den letzten Jahren erweitert: z.?B. auf unverheiratete Paare, gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften und Generationskonflikte. Im Kontext von Scheidungen umfasst Mediation auch Haushaltsauflösung und Vermögensteilung. Aber auch bei Erbschaftsauseinandersetzungen oder Unternehmensnachfolgen kommt heute Mediation zum Einsatz (Paul; Pape 2012, S. 464). Die Beratungsstellen sollten sich daher vergewissern, dass sich das von ihnen konzipierte Mediationsangebot im Rahmen der Grenzen der Kinder- und Jugendhilfe bewegt. Deshalb ist es ratsam, eine solche Leistung ausdrücklich in die Vereinbarung mit dem Jugendamt aufzunehmen.

Wenn Erziehungs- und Familienberatungsstellen Mediation dezidiert als Leistung vorhalten (kohärente Mediation) und nicht nur mediative Elemente im Rahmen von Beratungen nutzen, so kann nun durch das Familiengericht die Teilnahme von Eltern an einem kostenfreien Informationsgespräch in dieser Beratungsstelle angeordnet werden (§ 156 Abs. 1 Satz FamFG). Die Kos-tenfreiheit des Informationsgesprächs zieht für die Beratungsstellen keine Neuerung nach sich, da ihre Leistungen nach §§ 17 i.V.m. § 28 SGB VIII durch §§ 90, 91 SGB VIII bereits kostenfrei gestellt sind. Damit ist auch die Leistung Mediation, wenn sie im Rahmen von §§ 17 i.V.m. § 28 SGB VIII erbracht wird, kostenfrei. Anderes kann nur gelten, wenn Mediation von Integrierten Beratungsstellen als Leistung der Ehe- und Lebensberatung vorgehalten wird.

Verschwiegenheitspflicht

Mediatoren unterliegen nun – unabhängig von ihrem Grundberuf – der Verschwiegenheitspflicht. § 4 MediationsG lässt aber auch Ausnahmen von dieser Pflicht zu: zur Umsetzung der Mediationsvereinbarung, zum Zweck des Kinderschutzes und bei Tatsachen, die »ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen«. Während die Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht zur Umsetzung der erarbeiteten Vereinbarung sich sachlogisch ergibt, kollidieren die beiden anderen Ausnahmen mit den engeren Schutzpflichten aus § 203 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sind danach auch zum Schutz »sonst bekannt gewordener« Tatsachen verpflichtet. Der Umgang mit gewichtigen Anhaltspunkten für Kindeswohlgefährdungen sind für Erziehungsberater ebenfalls spezifischer gesetzlich geregelt (§ 8a Abs. 4 SGB VIII; vgl. bke  2012). Damit resultieren auch für die Verschwiegenheitspflichten aus dem Mediationsgesetz keine Änderungen für die Erziehungsberatung.

Ausbildung

Das Angebot einer Mediation ist auch künftig nicht an eine Ausbildung zum »Zertifizierten Mediator« gebunden. Der Titel ist keine rechtliche Voraussetzung für die Leistungserbringung. Allerdings müssen Anbieter von Mediation damit rechnen, dass sie von den Parteien nach ihrer Qualifikation befragt werden. Langfristig werden daher nur diejenigen Mediatoren als qualifiziert angesehen werden, die sich als zertifizierte Mediatoren bezeichnen dürfen. Die Ausbildungsverordnung nach § 6 MediationsG, die die Einzelheiten der Ausbildung zum zertifizierten Mediator festlegen muss, ist noch nicht erlassen.

Beratung von Hochkonflikt-Familien

Beratungsstellen werden von den Familiengerichten heute vor allem in kindschaftsrechtliche Verfahren einbezogen – sei es durch eine dringende Empfehlungen an die Parteien oder eine förmliche Anordnung der Teilnahme der Eltern an einer Beratung – , wenn hoch konflikthafte Eltern ihre aus der Partnerbeziehungen resultierenden Probleme in einen rechtlichen Konflikt übersetzen. Beratungsstellen haben mit diesen Konstellationen inzwischen umfangreiche Erfahrungen (vgl. Weber; Alberstötter; Schilling (Hg.) 2013). Sie erfordern einen spezifischen Umgang in der Beratung. Die bke hat diese Erfahrungen zusammenfassend daher eigene Fachliche Standards für die Beratung von Hochkonflikt-Familien formuliert (bke 2013).

Mediatoren sind gehalten zu prüfen, ob der jeweilige Konflikt für das Verfahren der Mediation geeignet ist (Greger; Unberath 2012, § 2 Nr. 114). Bei hoch emotionalen Konflikten ist die Bereitschaft der Parteien zu einer konstruktiven Lösung gering (Horstmeier 2013, Nr. 59). Mediation erscheint in diesen Konstellationen nicht als das vorrangig geeignete Verfahren. Auf der dreistufigen Konfliktskala nach Alberstötter (Alberstötter 2006) kann Mediation Probleme der zweiten Stufe (»verletzendes Agieren und Ausweiten des Konfliktfeldes«) erfolgreich lösen. Für die eskalierten Konflikte der dritten Stufe (»Beziehungskrieg – Kampf um jeden Preis«) bedarf es dagegen eines spezifischen, therapeutisch qualifizierten Beratungskonzepts (vgl. Normann 2011, anders: Proksch 2013, Rn 56).

Perspektiven

Mediation ist eine Leistung, die mehrheitlich außerhalb von Erziehungs- und Familienberatungsstellen angeboten wird. Nach einer Erhebung der BAFM waren 2004 70 Prozent der ausgebildeten Familienmediatoren außerhalb von Beratungsstellen tätig. Sie sind in eigener Praxis oder als Anwälte tätig. Daher ist Mediation zunächst eine freiberuflich erbrachte, entgeltliche Leistung. Dies begründet die gesetzliche Regelung, dass ein Informationsgespräch kostenfrei erbracht werden soll (§§ 135, 156 Abs. 1 Satz 3 FamFG). Die Mediationsverbände haben entsprechende Empfehlungen an ihre Mitglieder ausgesprochen (für andere: BAFM o.J).

Mediationskostenhilfe

Diese grundsätzliche Kostenpflichtigkeit von Mediation kann das Erreichen des angestrebten Ziels, eine außergerichtliche Konfliktlösung zu fördern, begrenzen. Denn diesen Weg kann nur gehen, wer die Kosten einer Mediation zu tragen vermag. Es wäre daher konsequent, den Personen, die im Rahmen eines familiengerichtlichen Verfahrens einen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben (§ 76 ff. FamFG), eine »Mediationskostenhilfe« zu gewähren. Für diese Lösung hat die bke in ihrer Stellungnahme zum Entwurf eines Mediationsgesetzes plädiert (bke 2011). Den Weg ist der Gesetzgeber jedoch nicht gegangen. Er hat vielmehr wissenschaftliche Forschungsvorhaben vorgesehen, die Erkenntnisse für mögliche finanzielle Förderungen der Mediation generieren sollen (§ 7 MediationsG). Es ist zu wünschen, dass im Interesse einer breiten Akzeptanz außergerichtlicher Konfliktbeilegung bald empirische Grundlagen für eine sachgerechte Lösung der Finanzierung vorliegen. Einige Gerichte greifen dieser Entwicklung bereits vor und gewähren Verfahrenskostenhilfe auch für Mediation (Paul; Pape 2012, S. 470).

Notwendige Indikationen

Das Ziel einer einvernehmlichen Lösung in kindschaftsrechtlichen Konflikten kann heute durch das Familiengericht grundsätzlich auf mehreren Wegen erreicht werden:

  • durch die Anregung einer Mediation durch Verpflichtung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch (§ 156 Abs. 1 Satz 4 FamFG)
  • durch die Anordnung bzw. dringende Anregung der Teilnahme an einer Beratung (§ 156 Abs. 1 Satz 3 FamFG) und
  • durch die Anordnung einer schriftlichen Begutachtung (§ 156 Abs. 3 Satz 2 FamFG) .

Wann welcher dieser Lösungswege erfolgreich sein kann, ist bisher noch nicht empirisch untersucht. Es wäre für die Praxis der Gerichte jedoch wünschenswert, zwischen diesen Alternativen aufgrund einer Indikationsstellung entscheiden zu können (bke 2010, S. 109). Es sollten daher nicht nur Forschungen zu Finanzierungsoptionen, sondern ebenso zu Konfliktlösungsoptionen durchgeführt werden.

Literatur

Alberstötter, Uli (2006): Wenn Eltern Krieg gegen-einander führen. Zu einer neuen Praxis der Beratungsarbeit mit hoch strittigen Eltern. In: Weber, Matthias; Schilling, Herbert (Hg.) (2012): Eskalierte Elternkonflikte. Beratungsarbeit im Interesse des Kindes bei hoch strittigen Trennungen. München und Basel. 2. Auflage, S. 29?–?51.

Bundes-Arbeitsgemeinschaft für Familienmediation (BAFM) (2005): Evaluation der Familienmediation in der Institutionellen Beratung. Zusammenfassung. Heidelberg.

BAFM (o.J): Handreichung für Mediator/inn/en zum kostenfreien Informationsgespräch über Mediation mit vom Gericht überwiesenen Klient/inn/en (nach § 135 FamFG). Berlin.

bke (2010): Das Kind im Mittelpunkt. Fürth.

bke (2011): Stellungnahme zum Entwurf eines Mediationsgesetzes. In: Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe, Heft 1/2011, S. 28?–?29.

bke (2012): Kinderschutz als Auftrag der Erziehungsberatung. In: Informationen für Erziehungsberatungsstellen, Heft, 1/2012, S. 3?–?13.

bke (2013): Fachliche Standards zur Beratung von Hochkonflikt-Familien. In: Informationen für Erziehungsberatungsstellen, Heft, 1/2013, S. 3?–?10.

Greger, Reinhard; Unberath, Hannes (2012): Mediationsgesetz. Recht der alternativen Konfliktlösung. München.

Horstmeier, Gerrit (2013): Das neue Mediations-gesetz. München.

Normann, Katrin; Loebel, Anke (2011): Chancen und Grenzen der Mediation in der Arbeit mit Hochkonflikt-Familien. In: Menne, Klaus; Weber, Matthias (Hg.) (2011): Professionelle Kooperation zum Wohl des Kindes. Weinheim und München, S. 173?–?189.

Paul Christoph C.; Pape, Isabel (2012): Das neue Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung. In: Zeitschrift für Kindschaftsrecht ind Jugendhilfe, Heft 12/2012, S. 464?–?471.

Proksch (2013): In: Münder; Meysen; Trenczek (Hg.) (2013): Frankfurt Kommentar SGB VIII. Baden-Baden.

Weber, Matthias; Alberstöter, Uli; Schilling, Herbert (Hg.) (2013): Beratung von Hochkonflikt-Familien im Kontext des FamFG. Weinheim und München. Im Druck.

Voigt, Hilmar (2011): Der streitmildernde Anwalt. In: Menne, Klaus; Weber, Matthias (Hg.) (2011): Professionelle Kooperation zum Wohl des Kindes. Weinheim und München, S. 79?–?88.


[1]Quelle: Informationen für Erziehungsberatungsstellen, Heft 2/13; Nachdruck mit freundlicher Genehmigung der Redaktion.