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Bedarfsplanung

Die psychotherapeutische Versorgung ist bedroht

11. Januar 2007

Die Probleme im Zusammenhang mit den Anträgen zur Approbation und den Anträgen auf bedarfsunabhängige und bedarfsabhängige Zulassung beschäftigen uns weiterhin.

 

 

Zu Artikel 10 PsychThG

Die psychotherapeutische Versorgung ist bedroht!
PsychotherapeutInnen sind existentiell gefährdet!

Die Probleme im Zusammenhang mit den Anträgen zur Approbation und den Anträgen auf bedarfsunabhängige und bedarfsabhängige Zulassung beschäftigen uns weiterhin.

Zeitfenster (250-Stunden kassenabgerechnete Therapiesitzung im 3-Jahres-Zeitraum Juni 94 - Juni 97)
- Anwendung des Artikel 10 PTG

Aufgrund eines nicht mit den Verbänden der psychologischen PsychotherapeutInnen abgestimmten Empfehlungspapiers der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) wurde einseitig vorgeschlagen, daß ein Psychotherapeut/eine Psychotherapeutin für die bedarfsunabhängige Zulassung bereits in der Zeit vom 25.06.94 - 24.06.97 an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) teilgenommen haben muss. (Das Psychotherapeutengesetz läßt eine Festlegung offen.) Das von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung festgelegte Kriterium wird nun von den regionalen Zulassungsausschüssen rigoros zugrundegelegt. Dies hat zur Folge, daß 40 - 50 % der antragstellenden Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten für eine bedarfsunabhängige Zulassung abgelehnt wurden. Wie nicht anders zu erwarten war, trifft diese Ablehnung in großer Mehrzahl die in der Vergangenheit von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ungeliebten ErstattungspsychotherapeutInnen. Verschärfend kommt noch hinzu, daß - unserer Meinung nach rechtlich nicht haltbar - den von den Zulassungsausschüssen Abgelehnten mit Datum der mündlichen Verhandlung alle psychotherapeutischen Tätigkeiten im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung untersagt werden, und Mitteilung an die GKV erfolgt. Dieses faktische Berufsverbot hat bereits zahlreiche Kolleginnen und Kollegen getroffen, unabhängig davon, ob die erforderliche Fachkunde nachgewiesen und gegen die Entscheidung des Zulassungsausschusses rechtskräftig Widerspruch eingelegt wurde. Dies führt zum einen zu Existenzvernichtungen auf seiten der psychologischen PsychotherapeutInnen, zum anderen wird die Absicht des Gesetzgebers, mit der Verabschiedung des Psychotherapeutengesetzes zu einer Verbesserung der psychotherapeutischen Versorgung beizutragen in ihr Gegenteil verkehrt.

Nach Artikel 10 Psychotherapeutengesetz bleibt die Rechtsstellung des bis zum 31.12.98 an der psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung "bis zur Entscheidung des Zulassungsausschusses über Zulassung oder Ermächtigung unberührt", wenn der Antrag rechtzeitig, also bis zum 31.12.98, gestellt worden ist. Wir gehen vom Willen des Gesetzgebers zu verfassungskonformen Übergangsregelungen aus und damit kann Artikel 10 PTG nur so verstanden werden, daß die Möglichkeit zur Teilnahme an der Versichertenversorgung im Regelsystem "bis zur Entscheidung über die Zulassung oder Ermächtigung der Psychotherapeuten" erhalten bleibt.

Die DGVT hat sich vor dem Hintergrund dieser Entwicklung an die Kassenärztliche Bundesvereinigung und an die GesundheitspolitikerInnen der Parteien gewandt und dieses Vorgehen ausdrücklich kritisiert und zu verantwortlichem Handeln aufgefordert. Gemeinsam mit den Verbänden der Arbeitsgemeinschaft Psychotherapie (AGPT) fordert sie zudem die Spitzenverbände der Krankenkassen auf, ihre Empfehlungen der verfassungskonformen Rechtsauslegegung des Artikel 10 PTG anzupassen (siehe hierzu folgende Stellungnahme der AGPT-Verbände).

Die AGPT fordert verfassungskonforme Anwendung des Artikel 10 Psychotherapeutengesetz

ARBEITSGEMEINSCHAFT PSYCHOTHERAPIE (AGPT)
Arbeitsgemeinschaft Psychotherapeutischer Fachverbände (AGPF)
Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP)
Deutscher Fachgesellschaft für Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (DFT)
Deutsche Gesellschaft für Verhaltenstherapie (DGVT)
Deutsche Gesellschaft für Psychologie (DGPs)
Deutscher Psychotherapeutenverband (DPTV)
Gesellschaft für Neuropsychologie (GNP)
Gesellschaft für wissenschaftliche Gesprächspsychotherapie (GwG)
Verband Psychologischer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im BDP e.V. (VPP)  

Die psychotherapeutische Versorgung ist bedroht: Psychotherapeuten sind existentiell gefährdet

Die AGPT fordert verfassungskonforme Anwendung des Artikel 10 Psychotherapeutengesetz

Die Spitzenverbände der Krankenkassen vertreten in den "Empfehlungen zum Umgang mit Behandlungsfällen nichtärztlicher Psychotherapeuten im Jahr 1999" die folgende Auffassung: Psychologische Psychotherapeuten verlieren die Berechtigung zur Teilnahme an der Versicherungsversorgung,

  • wenn der Zulassungsausschuß den Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung/Ermächtigung ablehnt; der Widerspruch soll hier keine aufschiebende Wirkung haben;
  • wenn die KV oder ein Krankenkassenverband gegen einen positiven Beschluß Widerspruch - mit aufschiebender Wirkung - einlegen.

Wir gehen vom Willen des Gesetzgebers zu verfassungskonformen Übergangsregelungen aus. Danach kann Artikel 10 PTG nur so verstanden werden, daß die Rechtsstellung (Möglichkeit zur Teilnahme an der Versichertenversorgung im Regelsystem) "bis zur Entscheidung über die Zulassung oder Ermächtigung der Psychotherapeuten" (Beschlußempfehlung des Ausschusses für Gesundheit) erhalten bleibt.

Mögliche Konsequenzen aus den Empfehlungen der Krankenkassen

  1. Die Entscheidung der Zulassungsausschüsse, selbst wenn sie nichtig oder offensichtlich unbegründet wären, würden die betroffenen Behandler zunächst rechtlos stellen und deren Patienten zum Behandlerwechsel zwingen.
  2. Wenn, wie im Augenblick zu erwarten, eine nicht unerhebliche Zahl qualifizierter Antragsteller abgewiesen würde, käme es in der psychotherapeutischen Versorgung zu einem Einbruch; der gesetzgeberische Zweck der Übergangsregelung, nämlich zu einer Verbesserung der Versorgung beizutragen, würde auf den Kopf gestellt.
  3. Tausende von Behandlungen müssten in ethisch und gesundheitspolitisch nicht zu verantwortender Weise zum 30.04.99 abgebrochen werden. (Entsprechende Bescheide wurden von Geschäftsstellen einiger Krankenkassen bereits zugestellt.)
  4. Psychotherapeuten, die durch den Berufungsausschuß oder im sozialgerichtlichen Verfahren zugelassen werden, wären zwischenzeitlich in ihrer beruflichen Existenz irreparabel geschädigt und müssten wieder bei Null beginnen.

Hinzu tritt, dass einzelne KVen bereits förmlich mitgeteilt haben, dass sie als Verfahrensbeteiligte generell und ohne weitere Prüfung Widerspruch einlegen werden, wenn der Zulassungsausschuss seinen Beschluss nicht exakt gemäß den Vorgaben der KV begründet. In letzterem Fall würde der Antragsteller nicht wegen fehlender Zulassungsvoraussetzungen, sondern wegen des Verhaltens von Zulassungsausschuss und KV rechtlos gestellt.

Verfassungskonforme Anwendung des Artikel 10 PTG

Der Verwaltungsrechtler Prof. Dr. Konrad Redeker hat eine gutachterliche Äußerung zu Artikel 10 vorgelegt und festgestellt, dass die Auffassung der Spitzenverbände der Krankenkassen rechtlich nicht haltbar ist. Die verfassungskonforme Auslegung des Artikels 10 PTG führt vielmehr zu dem folgenden Ergebnis:

1. Bis zur endgültigen Entscheidung gelten die Vorschriften über die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen in Zulassungssachen und über die Anordnung sofortiger Vollziehbarkeit.

2. Die Entscheidung des Zulassungsausschusses führt zum Wegfall der bisherigen Rechtsstellung. Der Widerspruch gegen die Entscheidung schiebt den Wegfall der bisherigen Rechtsstellung gemäß Artikel 10 PTG (Möglichkeit der Teilnahme an der Versichertenversorgung) auf.

a. Der abgelehnte Antragsteller, der Widerspruch eingelegt hat, kann in derselben Weise an der Versichertenversorgung teilnehmen, wie es in der Zeit vom 01.01.99 bis zur Ausschußentscheidung galt (Delegation/Kostenerstattung). Auf den Nachweis der Unterversorgung kommt es nicht an.

b. Der Widerspruch von KV oder Kassenverband hat in doppelter Hinsicht aufschiebende Wirkung: Einerseits wird die Wirksamkeit der Zulassung oder Ermächtigung ausgesetzt. Andererseits wird der Wegfall der durch Artikel 10 PTG geschützten Rechtsstellung aufgeschoben, d.h. der Antragsteller kann weiterhin in der Versichertenversorgung tätig bleiben, bis rechtskräftig entschieden ist.

Die unterzeichnenden Verbände fordern die Spitzenverbände der Krankenkassen auf, ihre "Empfehlungen" der verfassungskonformen Auslegung des Artikels 10 PTG anzupassen, falls nicht bereits geschehen.
Damit könnten auch langwierige grundsätzliche Rechtsstreitigkeiten sowie Schadensersatzansprüche nach fehlerhaften Entscheidungen vermieden werden.

An die Krankenkassenverbände und die Kassenärztlichen Vereinigungen als Verfahrensbeteiligte in den Zulassungssachen apellieren wir, die Integration der neuen Heilberufe in die kassenärztlichen Strukturen durch faires Verhalten bei der Bearbeitung der Zulassungssachen zu befördern. Dazu gehört, daß die Verfahrensregeln beachtet und die Unabhängigkeit der Zulassungsausschüsse respektiert werden.