EBM 2000 Plus
Uns erreichten vor allen Dingen Fragen zur Plausibilitätsprüfung und zu den Grenzwerten in den Zeitbewertungen zur Berichtspflicht für Psychotherapeuten, aber auch zu einzelnen Abrechnungsziffern, die im alten EBM vorhanden waren, im neuen EBM aber fehlen. Wir gehen die wichtigsten Fragen hier in gelockerter Folge durch, allerdings ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
Zunächst möchten wir eine bei unseren Informationsveranstaltungen häufig gestellte Frage für alle unsere Mitglieder beantworten: Warum beträgt die Kalkulationszeit für die zeitgebundenen Psychotherapieleistungen aus dem Kapitel 35 des neuen EBM, z. B. für die probatorische Sitzung, 35150 oder eine Einzeltherapie 35220 oder 35210 insgesamt 60 Minuten, wenn die Behandlungszeit mindestens 50 Minuten beträgt? Und warum beträgt die Prüfzeit sogar 70 Minuten?
In die Kalkulationszeit des EBM gingen neben der eigentlichen Arbeitszeit mit dem Patienten (mindestens 50 Minuten) auch die obligatorischen sitzungsbezogenen Arbeitszeitanteile für Protokollerstellung, Lesezeit für Arztbriefe oder Klinikberichte, Vorbereitungszeit auf die nächste Sitzung, etc. ein. Die Einbeziehung dieser Leistungsfaktoren sind unter anderem mitverantwortlich für die Anhebung der Punktbewertung der Einzelsitzung von 1450 auf 1495 Punkte und die zusätzliche Abrechnungsmöglichkeit der Konsultationsgebühr je Sitzung.
Die Antwort auf die Frage nach der 70-minütigen Prüfzeit pro zeitgebundene Einzelsitzung ist schwieriger zu beantworten und hängt im wesentlichen von den unterschiedlichen Produktivitätsfaktoren zwischen den übrigen Ärzten und den Psychotherapeuten ab. Bei somatisch orientierten Ärzten beträgt der Produktivitätsfaktor, der in gewisser Weise den Auslastungsgrad der Praxis ausdrückt, 87,5 %. Bei den Psychotherapeuten (ärztl.Pt., PP und KJP) beträgt er nur 67,5 %.
Dahinter steht wiederum die kalkulatorische Arbeitszeit von etwa 50 Wochenstunden für beide Gruppen, um ein rechnerisches Oberarztgehalt, das Vergleichseinkommen im neuen EBM, zu erreichen.
Bei den Psychotherapeuten stehen 50 Arbeitstunden gemäß Modellberechnung BSG<//abbr>, aber nur 35 abrechenbare Therapiestunden gegenüber. Die anderen 15 Stunden beziehen sich auf nicht allein patientenbezogene, und deshalb bislang weitgehend unbezahlte Arbeitsanteile wie Supervision, Intervision, Begründungen für Berichte an Gutachter, Literaturstudium, etc. Um in der Plausibilitätsprüfung daraus keinen Vorteil bei der Zeitberechnung zu erhalten, wird auch bei der maximal zulässigen Tagesleistung eines Psychotherapeuten, die nicht öfters als dreimal pro Quartal überschritten werden darf, im selben Verhältnis gerechnet. Die 12 Zeitstunden, die gemäß Plausibilitätsrichtlinie der KBV<//abbr> nicht öfter als dreimal pro Quartal überschritten werden sollen, sind bei somatisch tätigen Ärzten tatsächlich 12 Stunden. Mit der 70 Minuten Prüfzeit ist diese Grenze für die Psychotherapeuten schon nach 10 zeitbewerteten Leistungen erreicht.
Eine ausführliche Stellungnahme unserer grundsätzlich befürwortenden Einstellung gegenüber den Plausibilitätsprüfungen im Allgemeinen, können Sie einem Musterantwortbrief an hochabrechnende Kollegen im Anhang dieses Briefes entnehmen.
Die Ziffern für die konsiliarische Erörterung zwischen Kollegen, für die alten Ziffern 42 und 44 finden im neuen EBM keine Entsprechung mehr. Sie wurden dem Ordinationskomplex subsumiert. Dafür wurde der Ordinationskomplex deutlich angehoben bei der Punktbewertung, so dass im Grunde pro Patient und Quartal eine der alten Ziffern sozusagen eingerechnet worden ist.
Die Berichtpflicht, die in den Allgemeinen Bestimmungen des EBM unter Punkt 4 geregelt ist, umfasst nicht die Psychotherapeuten. Bei der Auflistung an dieser Stelle im EBM fehlen sowohl Kapitel 22, ebenso Kapitel 23 und Kapitel 35. Auch hier ist unseren Vertretern auf der Bundesebene klar zu machen, dass in der Psychotherapie viele und ausführliche Berichte im Rahmen des Gutachterverfahrens verfasst werden. Insofern trifft uns die Einführung einer generellen Berichtspflicht für Fachärzte an dieser Stelle nicht.
EBM 2000 Plus - Offene Fragen und Antworten
Diese Liste offener Fragen wurde am 10.05.05 im Fachausschuss Psychotherapie beantwortet und zur Weitergabe freigegeben. Sollten Sie, liebe Mitglieder, weitere offene Fragen zum EBM 2000 plus haben, bitten wir Sie, diese bei uns einzureichen. Was wir nicht beantworten können, wird dann in bewährter Weise weitergereicht.
- Wie wird der Telefonkontakt abgerechnet
Telefonische Arzt-Patienten-Kontakte sind nur als Konsultationskomplex, ggf. zusätzlich zu den Leistungen nach den Nrn. 01100 bis 01102 (Unvorhergesehene Inanspruchnahme, Inanspruchnahme an Samstagen), berechnungsfähig. - Unzeitgebühr 01102 bei PP/KJP?
Die Leistung nach Nr. 01102 ist gemäß der Präambel zu Kapitel 23 Nr. 5 von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht berechnungsfähig. - Wofür Verwaltungsgebühr abrechenbar?
Der Verwaltungskomplex nach Nr. 01430 ist für die Übermittlung von Befunden an den Patienten im Auftrag des Arztes bzw. Therapeuten durch das Praxispersonal berechenbar. Für das alleinige Ausstellen von Quittungen für die Praxisgebühr kann die Leistung nach Nr. 01430 nicht berechnet werden. - Hausbesuchsgebühr bei PP/KJP fehlt, wieso?
Der EBM sieht - wie bisher auch - eine Berechnungsfähigkeit der Leistungspositionen nach den Nrn. 01410 - 01414 für psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht vor (siehe Präambel zu Kapitel 23, Nr. 5). > an dieser Stelle ist unseres Erachtens dringend zu intervenieren! <
Für ärztliche Kolleginnen und Kollegen ist für Hausbesuche die Ordinations-, bzw. Konsultationsgebühr, die Wegepauschale und die probat.Sitzung oder Therapiestunde anzusetzen. - Wie verhält es sich mit dem ärztlichen Bericht gemäß GOP 01601?
Die Leistung nach der Nr. 01601 ist sowohl von ärztlichen Psychotherapeuten als auch von Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin berechenbar.
Für psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sind die Leistungen nach Nr. 01601 (Ärztlicher Brief) und Nr. 01602 (Gebühr für die Mehrfertigung eines Berichtes oder Briefes an den Hausarzt) nicht berechnungsfähig (siehe Präambel zu Kapitel 23, Nr. 5). - Wegepauschale für alle Psychotherapeuten abrechenbar?
Die Wegepauschalen sind in Ausnahmefällen (z. B. Begleitungen bei Konfrontationstherapien) insbesondere für Verhaltenstherapeuten, aber auch für alle anderen Richtlinien-Therapeuten berechnungsfähig.
Die Sonderbroschüre "EBM 2000 plus - Bayerische Regelungen" wird auf Seite 15 wie folgt ergänzt: "(vor allem Verhaltenstherapie)" - Wie verhält es sich mit der Berichtspflicht?
Der EBM sieht in seinen Allgemeinen Bestimmungen, Punkt 2.1.4, für Leistungen des Kapitels 22, 23 und 35 keine Berichtspflicht vor.
Psychologische Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten können im Zusammenhang mit ihren Leistungen die Nrn. 40120 bis 40126 (Kostenpauschalen für die Versendung von Briefen etc.), 40142 (Kostenpauschale für Krankheitsbericht) und 40144 (Kostenpauschale für Kopien etc.) abrechnen. - Wie verhält es sich mit den Kostenpauschalen gemäß GOP 40144?
Die Kostenpauschale nach Nr. 40144 für fotokopierte oder EDV-technisch reproduzierte Befundmitteilungen, Berichte, Arztbriefe und andere patientenbezogene Unterlagen, ausschließlich für den mit- oder weiterbehandelnden oder konsiliarisch tätigen Arzt oder den Arzt des Krankenhauses kann von Psychologischen Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Zusammenhang mit ihren Leistungen berechnet werden (siehe Präambel zu Kapitel 40, Nr. 1). - Ist die Zehnminutenziffer 22220 bzw. 23220 auch während laufender Richtlinienpsychotherapie abrechenbar, nur nicht in der gleichen Sitzung?
Der EBM sieht einen Abrechnungsausschluss der Leistungen nach den Nrn. 22220 bzw. 23220 "nicht neben den Leistungen des Abschnitts 35.1" vor.
Somit ist das Psychotherapeutische Gespräch (Einzelbehandlung) lediglich in derselben Sitzung nicht neben den Leistungen nach Abschnitt 35.1 (Nicht antragspflichtige Leistungen gemäß den Psychotherapie-Richtlinien) berechenbar.
Unter einer Sitzung versteht man in diesem Zusammenhang ein- und denselben Arzt-/Patientenkontakt. Dies bedeutet, dass die Leistungen am Tag ggf. auch mehrfach abrechenbar sind, wenn durch Angabe der Uhrzeit klargestellt wird, dass es sich um mehrere Arzt-/Patientenkontakte gehandelt hat.
[1] Der Abdruck erfolgt mit freundlicher Genehmigung aus dem 50. Mitgliederbrief BVVP-Bayern 31.05.2005.