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Juristisches  • Rosa Beilage 3/2015

Einzel- und Gruppentherapie auch im Rahmen der psychoanalytisch begründeten Verfahren zukünftig kombinierbar

12. August 2015
 

Zukünftig sind auch in der tiefenpsychologisch fundierten und in der analytischen Psychotherapie Einzel- und Gruppentherapie kombinierbar. Bisher war dies nur im Ausnahmefall und nur auf Antrag gegenüber der Kasse möglich. Diese Flexibilisierung wird durch eine Änderung der Psychotherapie-Richtlinie möglich. Mit der Änderung der Richtlinie können nun die psychoanalytisch begründeten Verfahren jeweils entweder als Einzelbehandlung, als Gruppenbehandlung oder in Kombination durchgeführt werden.

Dr. Harald Deisler, unparteiisches Mitglied im G-BA und Vorsitzender des Unterausschusses Psychotherapie, begründet den Beschluss des G-BA wie folgt: „Wir haben über Expertenbefragungen und die Auswertung wissenschaftlicher Studien Hinweise gewonnen, wonach eine kombinierte Einzel- und Gruppentherapie sowohl in der tiefenpsychologisch fundierten als auch in der analytischen Psychotherapie positive Effekte haben kann. Innerhalb von vier Jahren wird der G-BA prüfen, wie sich die Flexibilisierung auf die Inanspruchnahme der Gruppentherapie – auch in Relation zur Einzeltherapie und entsprechenden Kombinationen – auswirkt und ob das Ziel einer besseren Versorgung der Patientinnen und Patienten erreicht wird. Interessant zu beobachten wird beispielsweise sein, ob die Zahl der Gruppentherapien steigt. Dies wäre auch ein Beitrag, Wartezeiten zu verhindern“.

Im Rahmen der Verhaltenstherapie ist die Kombination von Einzel- und Gruppentherapie bislang schon möglich. Mit einer Änderung der Richtlinie im Jahr 2013 war zudem die Möglichkeit geschaffen worden, Verhaltenstherapie auch als reine Gruppentherapie anzuwenden. Verhaltenstherapie kann als eine ausschließliche Einzeltherapie, als ausschließliche Gruppenpsychotherapie sowie als Einzel- und Gruppenpsychotherapie kombiniert erbracht werden.

Für alle drei Verfahren gilt: Falls eine kombinierte Einzel- und Gruppentherapie durchgeführt werden soll, ist hierfür ein Gesamtbehandlungsplan zu erstellen. Nach den Regelungen in der  Psychotherapie-Richt-linie ist es sogar möglich, dass ein Patient gleichzeitig von verschiedenen Therapeuten behandelt wird. Die Idee ist, dass sich diese beiden Therapeuten dann in Bezug auf  ihren jeweiligen Behandlungsplan miteinander abstimmen und sich gegenseitig über den Behandlungsverlauf informieren – falls der / die PatientIn dies wünscht.

Befreiung von der Gutachterpflicht konsequent anpassen

An dieser Stelle möchten wir unsere Forderung nochmals aufgreifen, die Regelung in der Psychotherapie-Richtlinie zur Befreiung von der Gutachterpflicht für die Gruppentherapie dringend anzupassen. Gem. § 26a S.5 Psychotherapie-Richtlinie gilt derzeit Folgendes: „Will die Therapeutin oder der Therapeut eine Befreiung vom Gutachterverfahren auch für die Gruppentherapie erhalten, müssen von den für das entsprechende Verfahren und den entsprechenden Bewilligungsschritt vorgelegten 35 Therapiegenehmigungen 15 für eine Gruppentherapie erteilt worden sein.“

Von der Berichtspflicht für die Gruppenpsychotherapie sind die PsychotherapeutInnen derzeit also leider nicht automatisch befreit, auch wenn sie für die Kurzzeittherapie befrei wären. Unser Verband fordert schon seit Längerem, diese bürokratische Hürde abzubauen.

Kerstin Burgdorf

Quelle: Rosa Beilage zur VPP 3/2015