Empfehlungen des Landespsychiatriebeirates zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit psychischen Behinderungen
So ist zum Einen eine Erwerbstätigkeit zur Erzielung eines Einkommens von zentraler Bedeutung. Seinen eigenen Lebensunterhalt selbst zu verdienen und an der Herstellung gesellschaftlich nützlicher Produkte oder Dienstleistungen beteiligt zu sein, fördert das Selbstwertgefühl und bringt in aller Regel soziale Anerkennung.
Zum Anderen ist aus der Arbeitslosenforschung bekannt, dass mit dem Verlust eines Arbeitsplatzes die psychischen Belastungen zunehmen, denn gleichzeitig mit der Erwerbstätigkeit verliert der Mensch auch einen Teil seiner Tagesgestaltung und seiner Tagesstruktur. Eine langfristige Erwerbslosigkeit kann beim einzelnen Menschen zu Entwertungsprozessen führen. Er fühlt sich nutzlos, sein Selbstwertgefühl sinkt. Gleichzeitig verringern sich auch die Möglichkeiten, Menschen zu treffen; die Zahl der sozialen Kontakten nimmt ab. Die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben wird dann nicht zuletzt auch aus finanziellen Gründen eingeschränkt.
Dies gilt in besonderer Weise für Menschen mit psychischen Beeinträchti¬gungen, die bereits durch ihre Erkrankung in ihren sozialen Kompetenzen behindert werden. Von daher ist es gerade für diesen Personenkreis besonders wichtig, das Ziel, die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern, konsequent und nachhaltig zu verfolgen. Dies umfasst das gesamte Spektrum von Arbeits- und Beschäftigungsmöglich¬keiten, beginnend bei der stundenweisen Tätigkeit, über die Zuerwerbstätigkeit bis hin zur Vollzeitbeschäftigung. Dabei hat die Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Vorrang vor einer Beschäftigung auf dem besonderen Arbeitsmarkt.
Allerdings darf bei allen Bemühungen, dem psychisch beeinträchtigten Menschen die Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen, nicht vergessen werden, alternative Zugangswege zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu suchen und zu eröffnen, denn der Wert eines Menschen wird nicht durch seine Arbeit bestimmt, sondern durch sein Menschsein.
2. Die besonderen Schwierigkeiten von Menschen mit psychischen Behinderungen
Dem Begriff der seelischen (psychischen) Behinderung in diesem Text liegt die Definition der Weltgesundheitsorganisation zu Grunde, die unterscheidet zwischen
- der Schädigung (impairment) = Mängel oder deutliche Normabweichungen der anatomischen, psychischen oder physiologischen Funktionen und Strukturen des Körpers,
- der Beeinträchtigung (disability) = Funktionsbeeinträchtigung oder –mangel auf Grund von Schädigungen, die typische Alltagssituationen behindern oder unmöglich machen und
- der Behinderung (handicap) = Nachteile einer Person, die durch die Schädigung oder die Beeinträchtigung entstehen.
Zu den Besonderheiten schwerer und chronisch verlaufender psychischen Erkrankungen gehört häufig ein schwankender Verlauf mit wechselnder psychischer Stabilität und Belastbarkeit. Er bestimmt wesentlich die Intensität der psychische Behinderung, die auf Grund dieses schwankenden Krankheitsverlaufes ebenfalls sehr dynamisch ist. Der Schweregrad der Beeinträchtigung kann sich in relativ kurzen Zeiträumen deutlich verändern. Dabei ist die irreversible Schädigung häufig erst nach einem längeren Krankheitsverlauf über mehrere Jahre bestimmbar. Letztlich ist der chronisch psychisch kranke Mensch auf Grund seiner Erkrankung häufig geringer belastbar, seine Konzentrations- und Wahrnehmungsfähigkeit kann durch die Erkrankung langfristig beeinträchtigt werden. Es kostet ihn erhebliche psychische Energien seine Aufmerksamkeit über einen längeren Zeitraum aufrecht zu erhalten. Durch die Krankheit ist der psychisch erkrankte Mensch häufig insbesondere in seinem Antrieb, in der Entwicklung seines Willens, in seiner allgemeinen psychischen und physischen Belastbarkeit und in der Ausnutzung seiner intellektuellen Kompetenzen stark beeinträchtigt und damit behindert.
Dies bedeutet für das Arbeitsleben, dass Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen und Behinderungen beispielsweise für komplexe, ineinander verschränkte Aufgaben mehr Zeit benötigen, da sie komplexe Handlungsabläufe nacheinander abarbeiten müssen. Sie haben häufiger als andere Menschen auf Grund von Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen Schwierigkeiten, unterschiedliche Aufgaben parallel zu bearbeiten. Die Wahrnehmungsbeeinträchtigungen können dazu führen, dass sie unterschiedliche Aufgaben gleich gewichten und das Wesentliche nicht mehr vom Unwesentlichen unterscheiden können. In ihrem Sozialverhalten wirken viele von ihnen häufig eher zurückhaltend, andere sind zu bestimmten Zeiten nur schwer in der Lage, den Einsatz ihrer Energien angemessen zu steuern. Dies bedeutet nicht, dass auch ihre intellektuelle Leistungsfähigkeit durch diese Einschränkungen zwangsläufig wesentlich beeinträchtigt ist. Viele Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen und Behinderungen sind - im Gegenteil - intellektuell in der Lage, ihren erlernten Beruf wieder auszuüben, sich weiter zu qualifizieren, eine Ausbildung nachzuholen oder abzuschließen. Möglicherweise benötigen einige von ihnen dazu auf Grund des Grades ihrer Behinderung mehr Zeit als andere Menschen. Auch bei der Gestaltung des Arbeitsplatzes sind diese Auswirkungen der seelischen Erkrankung zu berücksichtigen.
Vor diesen beispielhaft geschilderten Auswirkungen einer psychischen Erkrankung ergibt sich ein komplexer Bedarf an unterstützenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Behandlung, zur Förderung alltagspraktischer Fähigkeiten und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Diese haben sich am individuellen Hilfebedarf zu orientieren. Somit ist gerade für die Teilhabe am Arbeitsleben eine integrierte und personenorientierte Hilfeplanung von besonderer Bedeutung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich stabile soziale Beziehungen mit einer geringen emotionalen Belastung und sinnvolle, tagesstrukturierende Maßnahmen mit gesellschaftlichem Wert und mit einem engen Bezug zur Lebenswelt des Einzelnen als besonders förderlich und psychisch stützend herausgestellt haben.
3. Die Situation in Rheinland-Pfalz
Nach der Bestandsaufnahme zu den Entwicklungen der Psychiatrie in den letzten 25 Jahren vorgelegt auf der 76. Gesundheitsministerkonferenz am 2./3. Juli 2003 in Chemmitz überwiegen bei den Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Rheinland-Pfalz die klassischen Instrumentarien. So liegt Rheinland-Pfalz mit 2,74 Werkstattplätzen für Menschen mit Behinderungen pro 1.000 Einwohnern nach Bremen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Schleswig-Holstein an fünfter Stelle. Bei den Werkstätten für psychisch behinderte Menschen belegt Rheinland-Pfalz nach Baden-Württemberg mit 0,39 Plätze pro 1000 Einwohner den 2. Platz. Weiterhin verfügt Rheinland-Pfalz über drei Berufsförderungswerke, drei Berufsbildungswerke und einer Rehabilitationseinrichtung für psychisch Kranke (RPK-Einrichtung). Berufliche Trainingszentren gibt es in Rheinland-Pfalz nicht.
Im Jahr 2002 wurden nach Auskunft des Integrationsamtes insgesamt 12 Integrationsunternehmen gefördert. Diese haben insgesamt 593 Personen beschäftigt, von denen 249 schwerbehindert waren. 241 dieser Personen sind dem Personenkreis der schwerbehinderten Menschen mit geistiger oder seelischer Behinderung oder mit einer schweren Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung, die sich im Arbeitsleben besonders nachteilig auswirkt, (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX) und eine Person dem Personenkreis der schwerbehinderten Menschen, die nach gezielter Vorbereitung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder in psychiatrischen Einrichtung für den Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt vorbereitet werden (§ 132 Abs.2 Nr. 2 SGB IX), zuzuordnen.
Das Landesarbeitsamt Rheinland-Pfalz/Saarland berichtet, dass sich im Jahr 2002 im Rahmen der beruflichen Rehabilitation 750 Menschen mit einer psychischen Behinderung neu bei den rheinland-pfälzischen Arbeitsämtern gemeldet haben. Im Jahr 2002 haben rund 100 Menschen mit psychischen Behinderungen eine Ausbildung aufgenommen, 220 haben eine berufliche Weiterbildung begonnen und 290 Personen sind in den Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen aufgenommen worden. Nach Abschluss von beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen konnten etwa 130 psychisch behinderte Menschen im Jahr 2002 in den allgemeinen Arbeitsmarkt eingegliedert werden.
In Rheinland-Pfalz gibt es elf allgemeine Integrationsfachdienste (IFD) sowie vier Integrationsfachdienste für Menschen mit Hörbehinderungen. Aufgabe eines IFD ist es, Menschen mit Behinderungen im Beruf zu unterstützen und zu begleiten (berufsbegeleitende Hilfen) sowie Menschen mit Behinderungen, die ohne Arbeit sind, wieder in Arbeit zu vermitteln.
Nach Auskunft des Integrationsamtes wurden im Jahr 2002 insgesamt 1558 Personen im Berufsleben begleitet, davon waren 951 Personen psychisch behindert. Nach Auskunft des Landesarbeitsamtes wurden im August 2003 insgesamt 1059 anerkannte schwerbehinderte Personen mit dem Ziel der Vermittlung auf den 1. Arbeitsmarkt von den IFD betreut. Zusätzlich wurden in Kostenträgerschaft des Integrationsamtes 180 Personen mit einer psychischen Behinderung und einem hohen Hilfebedarf aber ohne Schwerbehindertenausweis bei der Eingliederung in das Arbeitsleben von den IFD begleitet und unterstützt.
Insbesondere für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen, die auf Grund ihrer Erkrankung nicht bereit sind, einen Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis stellen, besteht die Sorge, dass sie zukünftig nicht mehr von einem Integrationsfachdienst unterstützt werden, da diese Vermittlungsarbeit als freiwillige Leistung des Landes finanziert wird. Zu wünschen ist, dass die Rehabilitationsträger wie die BfA, die LVA oder die Berufsgenossenschaften noch stärker die spezifische Situation der psychisch kranken Menschen bei der Entscheidung über die Zuständigkeit und den Bedarf an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben berücksichtigen.
Die Datenlage zeigt, dass die derzeitigen gesetzlichen Regelungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben die spezifischen Auswirkungen einer psychischen Behinderung nicht immer angemessen berücksichtigen. Auch werden Leistungen wie die der Integrationsfachdienste, die ursprünglich als Psychosoziale Dienste im Arbeitsleben vorrangig für Menschen mit psychischen Behinderungen eingeführt wurden, durch Rechtsvorschriften, die Missbrauch verhindern sollen, so eingegrenzt, dass sie für Menschen mit psychischen Behinderungen nicht mehr im vollem Umfang zur Verfügung stehen. Wünschenswert ist es, dass zukünftig die Finanzierung der notwendigen Leistungen zur Wiedereingliederung oder zur beruflichen Begleitung so gestaltet wird, dass auch Menschen mit einem hohen Hilfebedarf, soweit sie wieder in den allgemeinen Arbeitsmarkt eingegliedert werden können, auch eine entsprechende Unterstützung und Begleitung durch die IFD erhalten können.
Da die Eingliederung eines psychischen kranken Menschen in den allgemeinen Arbeitsleben im Einzelfall krankheitsbedingt schwierig sein kann, andererseits aber auch die angebotenen berufsbegleitenden oder berufsvorbereitenden Maßnahmen sich nicht ausreichend an den besonderen Schwierigkeiten von Menschen mit psychischen Behinderungen orientieren, entstanden in Rheinland-Pfalz, wie die Zahlen belegen, im größeren Umfang als in anderen Bundesländern beschützte Arbeitsplätze, insbesondere in Werkstätten für (psychisch) behinderte Menschen. Für die Integrationsfachdienste gilt es in Zukunft, die positiven Erfahrungen der Werkstätten für behinderte Menschen mit der Beschäftigung von Menschen mit psychischen Behinderungen zu nutzen, um verstärkt Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu entwickeln.
4. Hemmnisse bei der Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit psychischen Behinderungen
In Kapitel 2 dieser Empfehlungen wurden die spezifischen Besonderheiten der psychischen Beeinträchtigungen und Behinderungen dargestellt. Menschen mit einer psychischen Behinderung wirken auf dem ersten Blick nicht beeinträchtigt, doch leiden sie beispielsweise häufig unter einer Störung ihres Antriebs, ihres Willens, ihrer Belastbarkeit, ihrer Aufmerksamkeit und ihrer intellektuellen Kompetenzen. Dabei kann sich je nach Krankheitsstadium die jeweilige Beeinträchtigung und Behinderung zu verschiedenen Zeitpunkten recht unterschiedlich darstellen.
Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, dass die Besonderheiten der psychischen Behinderung im Alltags- und Arbeitsleben als solche erkannt und von den Beteiligten auch anerkannt werden. Menschen mit einer psychischen Behinderung benötigen in aller Regel keinen besonders ausgestatteten Arbeitsplatz, sie brauchen vielmehr die entsprechenden sozialen Kompetenzen ihrer Umwelt, die Beeinträchtigungen angemessen wahrzunehmen und die Behinderungen durch entsprechende soziale Unterstützungen auszugleichen.
Entscheidend ist beispielsweise, dass Menschen mit einer psychischen Behinderung für einzelne Tätigkeiten häufig mehr Zeit benötigen. Gleichzeitig brauchen sie mehr Aus- und Pausenzeiten, da ihre psychische Belastbarkeit geringer und ihre Aufmerksamkeit schneller erschöpft ist.
Um den besonderen Ansprüchen eines Menschen mit einer psychischen Erkrankung gerecht zu werden, ist es deshalb erforderlich, durch eine individuelle Hilfeplanung die möglichen Beeinträchtigungen, aber auch die vorhandenen Ressourcen genau zu beschreiben, um dann eine Rehabilitationsplanung auf der Grundlage der individuellen Beeinträchtigungen und Kompetenzen zu machen.
Bedauerlicherweise sehen zahlreiche Vorschriften noch ein sehr normiertes Rehabilitationsangebot vor. So ist eine gute Prognose häufig eine notwendige Voraussetzung für die Gewährung einer Rehabilitationsmaßnahme. Doch Menschen mit psychischen Behinderungen sind häufig nur schwer in der Lage, diesen psychischen Druck, der auf Grund einer solchen guten Prognose entsteht, psychisch angemessen zu bewältigen. So scheitern sie, obwohl zahlreiche Untersuchungen belegen, dass Menschen mit einer psychischen Behinderung sehr gut rehabilitierbar sind, wenn sie nicht unter Erfolgsdruck stehen. Die krankheitsbedingte Beeinträchtigung, nicht angemessen mit psychischen Belastungssituationen umgehen zu können, verhindert somit den Erfolg der Rehabilitationsmaßnahme, obwohl die Maßnahme ohne Erfolgsdruck erfolgreich wäre. Dieses Rehabilitationsparadoxon der psychischen Behinderung wird häufig bei der Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen nicht beachtet. Somit werden durch die gesetzlichen Regelung Barrieren geschaffen, obwohl die gleichen gesetzlichen Regelungen einen barrierefreien Zugang zur Rehabilitation für alle Menschen mit Behinderungen vorsehen.
Eine weitere Barriere zu einer erfolgreichen Rehabilitation wird durch das gegliederte System der Sozialversicherungen geschaffen. Dieses führt dazu, dass der Zugang zur Rehabilitation komplex und für den Einzelnen sehr unübersichtlich ist. Menschen mit psychischen Behinderungen sind jedoch krankheitsbedingt häufig nur schwer in der Lage, Unklarheiten länger zu ertragen. Diese Situation wird aber durch die häufig komplexen und ineinander verschränkten Bewilligungsvoraussetzungen geschaffen. Menschen mit psychischen Behinderungen, die auf Grund ihrer Erkrankung häufig Misserfolge erlebt haben und somit versuchen, diese zu vermeiden, entziehen sich diesen komplexen und sie verwirrenden Situationen, in dem sie die gesamte Rehabilitationsmaßnahme vermeiden. Hier können möglicherweise die im Sozialgesetzbuch IX geschaffenen Servicestellen helfen, diese Barrieren abzubauen, wenn sie zu einem Lotsen im Rehabilitationsgeschehen werden und mithelfen, die Unübersichtlichtkeit der einzelnen Förderbedingungen zu reduzieren. Ihre Aufgabe wird es sein, die unklare Situation zu strukturieren und damit für den Einzelnen transparent und durchschaubar zu machen. Durch klare und überschaubare Strukturen, die auch die einzelnen Rehabilitationsschritte für den Hilfe suchenden Menschen verständlich und nachvollziehbar machen, erhält der Mensch mit einer psychischen Behinderung eine Orientierung in dem für ihn verwirrenden Rehabilitationsgeschehen.
Die krankheitsbedingten psychischen Beeinträchtigungen sind stärker als bisher im Rehabilitationsprozess als Teil der Behinderung zu verstehen und dürfen der Hilfe suchenden Person nicht, was auch häufiger geschieht, als mangelnde persönliche Bereitschaft und als mangelnde Mitarbeit im Rehabilitationsgeschehen ausgelegt werden; denn sonst sind die krankheitsbedingten Behinderungen Grund für die Beendigung einer Rehabilitationsmaßnahme obwohl es Aufgabe der Rehabilitation ist, auf diese krankheitsbedingten Behinderungen angemessen Rücksicht zu nehmen. Die jetzigen Fördervoraussetzungen der Rehabilitationsgesetze erfüllen diesen Anspruch nicht.
5. Qualitätskriterien und Lösungsansätze für die Teilhabe am Arbeitsleben
Somit ergeben sich zur Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Menschen mit einer psychischen Beeinträchtigung und der daraus folgenden Behinderung eindeutige Qualitätsstandards:
- Mit Menschen mit einer psychischer Behinderung ist frühzeitig eine individuelle Hilfeplanung ausgehend von seinen Neigungen, Interessen, Fähigkeiten und Zielen – unter Berücksichtigung des regionalen Arbeitsmarktes – zu erarbeiten. Diese individuelle Hilfeplanung ist in jeweils überschaubaren Zeiträumen zu überprüfen und fortzuschreiben. Sie ist Grundlage für die notwendige Koordination der Leistungen.
- Zur Umsetzung der individuellen Hilfeplanung ist eine fortlaufende kontinuierliche Begleitung und Koordination erforderlich. Um den besonderen Bedürfnissen seelisch behinderter oder von einer solchen Behinderung bedrohten Menschen Rechnung zu tragen, ist diese Koordinierungsleistung durch eine Bezugsperson zu erbringen. Damit ist eine Voraussetzung zur Entwicklung einer verlässlichen, stabilen sozialen Beziehung erfüllt. Diese Koordinierungsleistung kann insbesondere von den Integrationsfachdiensten erbracht werden.
- Bei der Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist das Normalisierungsprinzip zu berücksichtigen. Demnach hat
- die Erbringung von Leistungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Vorrang vor Leistungen in speziellen Rehabilitationseinrichtungen
- die Nutzung von Ressourcen im betrieblichen Umfeld (Unterstützung und Anleitung durch Kolleginnen und Kollegen sowie Vorgesetzte) Vorrang vor Leistungen durch Fachkräfte der beruflichen Rehabilitation und Integration sowie vor psychiatrischen Hilfen. Dafür müssen die Voraussetzungen geschaffen werden.
- Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben müssen wohnortnah verfügbar sein, damit der Mensch mit psychischen Beeinträchtigungen in seinem gewohnten sozialen Umfeld wohnen bleiben kann und somit die Voraussetzung für die Kontinuität sozialer Beziehungen gegeben ist.
- Der barrierefreie Zugang zu Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben bedeutet für Menschen mit seelischen Behinderungen insbesondere die Beseitigung von psychischen Barrieren. Auch dies ist eine wesentliche Aufgabe von Integrationsfachdiensten. Barrieren können auch durch gesetzliche Regelungen und Vorschriften entstehen, die die besonderen krankheitsbedingten Schwierigkeiten psychisch beeinträchtigter Menschen nicht nur nicht angemessen berücksichtigen sondern sie teilweise auch zum Ablehnungsgrund einer Rehabilitations- oder Eingliederungsmaßnahme machen.
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind frühzeitig in Betracht zu ziehen. Sie sollten bereits während der Akutbehandlung beginnen. Eine erste Hilfeplanung durch die Sozialdienste der Krankenhäuser hat dies rechtzeitig zu berücksichtigen und erste Schritte im Sinne der medizinischen und beruflichen Rehabilitation einzuleiten.
- Es muss die Möglichkeit zu einer flexiblen Anpassung der Hilfen bei einem wechselnden Hilfebedarf bestehen. Schwankungen in der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit sollten nicht zwangsläufig einen Wechsel der Aufgabe und des Arbeitsortes nach sich ziehen.
- Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind integriert zu erbringen. Dies bedeutet, dass die beteiligten Berufsgruppen, die Leistungserbringer und die Leistungsträger verbindlich zusammenarbeiten und ihre Maßnahmen aufeinander abgestimmt erbringen.
Diese Qualitätsstandards bestimmen bereits heute die Arbeit vieler Dienste und Einrichtungen, die sich die Teilhabe am Arbeitsleben psychisch behinderter Menschen zur Aufgabe gemacht haben. In Zukunft gilt es, diese Kriterien bei der Fortentwicklung der Strukturen zur gemeinsamen Grundlage der Arbeit zu machen, damit das Ziel, möglichst alle psychisch behinderte Menschen in den ersten Arbeitsmarkt einzugliedern, die dies auf Grund ihrer Fähigkeiten, Fertigkeiten und Ressourcen auch können, trotz der bekannt schwierigen Situation auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht an diesen Strukturen der Hilfeerbringung scheitert sondern grundsätzlich einlösbar wird.
6. Finanzierung der Hilfen
Die Realisierung personenorientierter Hilfen im Bereich der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfordert die Nutzung der vorhandenen Finanzierungsmöglichkeiten im Interesse der Menschen mit psychischen Behinderungen. Dazu gehören insbesondere
- die Leistungen der Krankenbehandlung einschließlich der Arbeitstherapie und Belastungserprobung nach SGB V und zur medizinischen Rehabilitation nach § 26ff SGB IX in der Kostenträgerschaft der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung
- die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend des § 33 SGB IX, erbracht durch Berufliche Trainingszentren, Berufsförderungswerke, Berufsbildungswerke und Werkstätten für behinderte Menschen, Integrationsfachdiensten sowie von Bildungsträgern in der vorrangigen Kostenträgerschaft der Arbeitsverwaltung oder der Rentenversicherung
- die Leistungen nach dem Schwerbehindertenrecht (Integrationsamt); insbesondere die Arbeit der Integrationsfachdienste und der begleitenden Hilfen im Arbeitsleben unter besonderen Berücksichtigung der beispielhaft beschriebenen spezifischen Ausprägungen der psychischen Behinderungen sowie die Finanzierung von Integrationsprojekten und
- die Leistungen der öffentlichen Hand; insbesondere die von den Kommunen und vom Land sowie mit Mitteln des Europäischen Sozialfond (ESF) geförderten Qualifizierungsprojekte.
Allen diesen beispielhaft dargestellten Maßnahmen ist zu eigen, dass sie für Menschen mit allen Arten von Behinderungen gelten. Die besonderen Belange der Menschen mit chronischen psychischen Erkrankungen und Behinderungen sind bei der individuellen Hilfeplanung herauszuarbeiten, damit die Hilfen bedarfsgerecht erbracht werden können. Dabei haben die Rehabilitationsträger die Aufgabe auf einen barrierefreien Zugang zur Rehabilitation zu achten.
Wünschenswert ist es, dass eine Zusammenführung der Finanzierung der Leistungen durch die unterschiedlichen Leistungsträger zu einem gemeinsamen am individuellen Bedarf des Einzelnen orientierten Budgets gelingt, damit die notwendigen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Grund des individuellen Bedarfs flexibel erbracht werden und die Standardlösungen durch diese flexiblen, individuellen Hilfen abgelöst werden.
7. Regionale Koordination und Steuerung
Zur Entwicklung einer wirksamen regionalen Koordination und Steuerung ist eine verbindliche Kooperation der Leistungsträger anzustreben. Analog zum Aufbau gemeindepsychiatrischer Verbünde im Sinne des § 7 Absatz 1 des Landesgesetzes für psychisch kranke Personen (PsychKG) sind auch Verbundsysteme für die Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des § 12 Absatz 2 SGB IX zu entwickeln. Diese haben die Aufgabe in der Region die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben abzustimmen und zu koordinieren.
Wünschenswert ist eine enge Zusammenarbeit und eine verbindliche Abstimmung zwischen den Gemeindepsychiatrischen Verbünden im Sinne des § 7 Absatz 1 PsychKG und den regionalen Arbeitsgemeinschaften der Rehabilitationsträger nach § 12 Absatz 2 SGB IX. Dabei ist es auf regionaler Ebene zu klären, ob die Arbeitsgemeinschaft als Teilverbund des Gemeindepsychiatrischen Verbundes organisiert werden kann.
Ziel dieser Zusammenarbeit und Abstimmung muss es sein, dass sowohl strukturell wie auch im Einzelfall die erforderliche Verknüpfung von psychiatrischen Hilfen, allgemeinen Leistungen und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährleistet wird.
Es wird vorgeschlagen, dass die kommunalen gemeindepsychiatrischen Koordinierungsstellen der Landkreise und der kreisfreien Städten in Zusammenarbeit mit den Servicestellen der Rehabilitationsträger dieses Verbundsystem anstoßen und entwickeln. Die bereits entwickelten gemeindepsychiatrischen Strukturen und die dabei gewonnen Erfahrungen können zur Lösung dieser Aufgabe genutzt werden - dazu gehört nicht zuletzt auch die Partizipation aller Beteiligten, insbesondere der Psychiatrie-Erfahrenen und der Angehörigen psychisch kranker Personen.