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Gesundheitspolitik  • Aktuelle Informationen

Ergotherapie: Neue Höchstmenge bei zwei Diagnosegruppen

12. Mai 2021

Mit dem Aufstocken der Höchstmenge je Verordnung von 10 auf 20 Einheiten für die Diagnosegruppen PS 2 und PS 3 im Bereich der Ergotherapie löst der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ein Problem auf, das sich nach der Neufassung der Heilmittel-Richtlinie ergeben hatte. Eine kontinuierliche Heilmittel-Versorgung der betroffenen Patient*innen mit nur einem Arztkontakt im Quartal ist nun gewährleistet.

 

Die Richtlinienänderungen treten nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit am 1. Juli 2021 in Kraft.

 

Versicherte mit chronischen psychischen Erkrankungen wie z. B. schweren Angst-, Zwangs-, Belastungs- oder Persönlichkeitsstörungen haben häufig Schwierigkeiten, sich selbst und ihren Alltag zu organisieren. So können möglicherweise Arztbesuche wegen einer neuen Verordnung zur Weiterführung der Heilmittelbehandlung eine große Hürde darstellen. Das betrifft vor allem jene Patient*innen, bei denen eine ergotherapeutische Behandlung mehrmals pro Woche zentraler Bestandteil des Behandlungskonzeptes ist und die derzeit mehrere Verordnungen pro Quartal brauchen. Mit dem Aufstocken der Höchstmenge je Verordnung von 10 auf 20 Einheiten für die Diagnosegruppen PS 2 und PS 3 im Bereich der Ergotherapie löst der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ein Problem auf, das sich nach der Neufassung der Heilmittel-Richtlinie ergeben hatte. Eine kontinuierliche Heilmittel-Versorgung der betroffenen Patient*innen mit nur einem Arztkontakt im Quartal ist nun gewährleistet.

Die Richtlinienänderungen treten nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit am 1. Juli 2021 in Kraft.

Hintergrund

Seit 1. Januar 2021 ist eine grundlegend überarbeitete Heilmittel-Richtlinie in Kraft. Das Verordnungsverfahren wurde deutlich vereinfacht, um die betroffenen Leistungserbringer zu entlasten. Der G-BA legt in seinen Heilmittel-Richtlinien fest, welche Heilmittel als Krankenkassenleistungen von niedergelassenen (Zahn-)Ärzt*innen sowie Psychotherapeut*innen verordnet werden können. Welche Heilmittel bei welchen Erkrankungen bzw. Krankheitsanzeichen in welcher Menge und Frequenz verschrieben werden dürfen, ist im sogenannten Heilmittelkatalog der Richtlinie festgelegt.