Forderungen der DGVT an die Fachkommission Ärztinnen und Ärzte in der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft (Ver.di) u. a. zur Ausbildung PP und KJP
Ab 2003 wird mit den "DRG's" (Fallpauschalengesetz) ein neues Vergütungssystem für Krankenhausbehandlungen eingeführt. Leider wird in den derzeitigen Diskussionen zur Vorbereitung auf die neue Finanzierung die psychosoziale Versorgung im Akutkrankenhaus nicht ausreichend berücksichtigt und somit über den Weg der ungesicherten Finanzierung zunehmend unmöglich gemacht. Die psychosozialen Belastungen von Patienten stellen jedoch auch bei primär körperlicher Krankheit eine erhebliche Komplikation des Krankheitsbilds dar. Adäquate psychosoziale Behandlungen im Akutkrankenhaus sind für viele Patienten, die neben ihrer körperlichen Krankheit auch unter gravierenden psychosozialen Belastungen leiden, erwiesenermaßen eine wichtige und wirksame Hilfe. Beides ist nicht zuletzt auch von ökonomischer Bedeutung, wenn 2003 das neue Krankenhausfinanzierungsgesetz in Kraft tritt. Der erreichte Stand in der psychosozialen Mitbetreuung von Patienten in der Akutmedizin geht auf das langjährige und intensive Engagement von Fachleuten und Vertretern von Patientenverbänden zurück. Weil die psychosoziale Versorgung von körperlich Erkrankten während der medizinischen Primärbehandlung in Deutschland noch längst nicht ausreicht und noch immer als Unterversorgung zu qualifizieren ist, darf der erreichte Stand auf keinen Fall gefährdet werden.
Die Forderungen der DGVT nach sachgerechten Rahmenbedingungen für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten (PP) und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJP) sind im Anschluss an den Vorstandsbericht abgedruckt.
Wir fordern: Sachgerechte Rahmenbedingungen für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten (PP) und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJP).
1. Anerkennung von Studieninhalten bei der Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten (PP) und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJP)
PsychotherapeutInnen in Ausbildung haben obligatorisch den Baustein Klinische Psychologie im Studium gewählt und auch hierin eine Prüfung abgelegt, d.h. sie haben fundierte theoretische und durch Praktika und Fallarbeit auch praktische Kenntnisse im klinischen Bereich.
2. Anerkennung von Ausbildungsteilen vor Beginn einer Ausbildung an einem Institut
Intention des Gesetzgebers war, mit dem PsychThG und den nachfolgenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen eine strukturierte und fachlich angemessene Ausbildungskonzeption für die beiden neuen Berufe zu formulieren. Neben theoretischer Ausbildung, supervidierter praktischer Tätigkeit und Selbsterfahrung erschien es in diesem Kontext zweckmässig auch festzulegen, dass die AusbildungsteilnehmerInnen bis zu ihrer Abschlussprüfung einen Mindestumfang an Erfahrungen im Bereich der Behandlung psychiatrischer Erkrankungen absolvierten.
Es wurde nicht festgelegt, wann im Verlauf der Ausbildung die psychiatrische Zeit absolviert werden muss. Dies zeigt u. E., dass die Intention dieser Vorgabe vor allem darin lag, dass sie überhaupt absolviert wird. Es werden auch keine weiteren inhaltlichen Anforderungen an diese Tätigkeit gemacht, die nicht durch jede Tätigkeit in der Psychiatrie erfüllt werden könnten. Es ist aus unserer Sicht inhaltlich nicht erkennbar, wieso eine (bezahlte) Tätigkeit in einer psychiatrischen Klinik, die beispielsweise zwei Jahre vor dem Beginn der Ausbildung lag, nicht geeignet sein soll, Erfahrungen mit psychiatrischen Patienten und entsprechenden Behandlungen zu vermitteln. Im Gegenteil: Wissen/Erfahrung wird im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit üblicherweise viel zuverlässiger aufgenommen ("learning by doing") als durch einfaches "Mitlaufen", wie es eigentlich dem Charakter eines Praktikums entspricht.
In vielen anderen staatlich geregelten Berufen ist es möglich, Ausbildungsbestandteile, die vor dem eigentlichen Beginn der Ausbildung lagen, per Antrag "anerkennen" zu lassen, so dass die Ausbildung entsprechend verkürzt werden kann (z.B. gilt dies für das Krankenpflegepraktikum bei Medizinstudenten).
3. Die Verpflichtung der Kliniken, Ausbildungsplätze zur Verfügung zu stellen und die Bezahlung der PsychotherapeutIn in Ausbildung (PiA)
Da die PsychotherapeutInnen in Ausbildung bereits fundierte Voraussetzungen mitbringen, können sie unter fachlicher Anleitung gut bei Einzel- und Gruppenbehandlung eingesetzt werden. Auch wenn die Tätigkeiten unter Anleitungen erfolgen, so ist der geldwerte Nutzen einer Klinik am Einsatz von PsychotherapeutIn in Ausbildung aufgrund ihres berufsqualifizierten abgeschlossenen Studiums beträchtlich. Wir fordern deshalb eine Bezahlung während der praktischen Tätigkeit nach BAT IIa, (ähnlich wie bei Assistenzärzten, die sich regelmäßig "in Weiterbildung" zum jeweiligen Facharzt befinden) mindestens aber AiP-Gehalt.
4. Veränderung der Vorgaben für die Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen zum Bereich praktische Tätigkeit
Die Dauer der praktischen Tätigkeit in psychiatrischen Einrichtungen sollte von einem Jahr (1.200 Stunden) auf ein halbes Jahr (600 Stunden) - in Abschnitten von 3 Monaten - in den Ausbildungen zum PP und KJP reduziert werden. Die praktische Tätigkeit dient insbesondere dazu, Kontraindikationen und spezifische Behandlungssettings für psychotherapeutisch Arbeit kennen zu lernen. Hierfür ist unseres Ermessens der genannte Zeitraum für die Tätigkeit in einer psychiatrischen Einrichtung voll ausreichend. Je länger dieser Ausbildungsabschnitt dauert, um so häufiger müssen die AusbildungsteilnehmerInnen dafür ihre bisherigen Arbeitsstellen kündigen. Dies kann nicht im Sinne einer zielorientierten Ausbildungskonzeption liegen.
5. Veränderung der 4.200 Stunden für die Ausbildung
Unseres Erachtens liegt bei dieser Zahl ein Rechenfehler zugrunde, denn die "Einzelvorgaben" für die Ausbildungs-Curricula und andere Vorgaben addieren sich nicht auf diese Zahl, so dass eine, oft als "freie Spitze" apostrophierte Zahl von 930 Stunden übrig bleibt, die laut Zulassungsbehörden dennoch ausgefüllt werden müssen. Dies kostet unnötig Zeit und Aufwand für alle Beteiligten.
Quelle: VPP 3/2002