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Juristisches  • Psychotherapie BV  • Rosa Beilage 3/2013

G-BA verbessert Kooperationen von Nervenärzten

15. August 2013

Zukünftig auch Kooperationen psychotherapeutisch tätiger Ärzte / Psychotherapeuten möglich?

 

Nervenärzte können nach einem Beschluss des G-BA vom 26.6.2013  zukünftig auch dann miteinander kooperieren, wenn sie verschiedene Facharztbezeichnungen besitzen. Bisher konnten Fachärztinnen und Fachärzte für Neurologie, Psychiatrie und Nervenheilkunde nach alter Musterweiterbildungsordnung nicht als sog. Jobsharing-Partner zugelassen werden. Ein Facharzt für Neurologie bspw. konnte bislang keine gemeinsame Praxis mit einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie führen.

Der G-BA will mit der neuen Regelung zur sog. „Fachidentität“ sicherstellen, dass „bereits bei der Vorbereitung einer Nachbesetzung von Nervenärzten im Rahmen des Jobsharings auf eine angemessene Verteilung von Fachärzten für Neurologie und Fachärzten für Psychiatrie hingewirkt werden kann“.

Voraussetzung für eine Gemeinschaftspraxis von unterschiedlichen Arztgruppen der Nervenärzte ist dann jeweils das Vorliegen eines „besonderen Versorgungsbedarfs“. In einem solchen Fall wird dann auch bei unterschiedlichen Facharztbezeichnungen Fachidentität angenommen.

Der Aspekt der sog. Fachidentität könnte perspektivisch auch für unsere Berufsgruppe an Bedeutung gewinnen könnte: Kooperationen, d.h. Jobsharing oder gegenseitige Anstellung, von psychotherapeutisch tätigen Ärzten und Psychotherapeuten sind fachlich und versorgungspolitisch durchaus wünschenswert. Die BPtK hatte in ihrer Stellungnahme zum geplanten Beschluss des G-BA bereits angeregt, die Regelung auszuweiten und insbesondere die gegenseitige Anstellung von psychotherapeutisch tätigen Ärzten und Psychotherapeuten umfassend zu ermöglichen. Die Forderung der BPtK, dies zum Beratungsgegenstand im G-BA zu machen und einen entsprechenden Beschlussentwurf vorzubereiten, halten wir für unterstützenswert.

Kerstin Burgdorf