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Juristisches  • Rosa Beilage 3/2012

Gründung von Zweigpraxen erleichtert

01. August 2012

BSG-Urteil liegt vor

 

(kb). Mit dem GKV-Versorgungsstruktur-gesetz (VStG) trat zum 1.1.2012 eine Änderung der Ärzte-Zulassungsverordnung (Ärzte-ZV) in Kraft, wonach Genehmigungen von Zweigpraxen (= Nebenbetriebsstättten, Filialen) unter leichteren Voraussetzungen erteilt werden können als bisher. Nach dieser neuen Regelung sind „geringfügige Beeinträchtigungen für die Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes unbeachtlich, wenn sie durch die Verbesserung der Versorgung an dem weiteren Ort aufgewogen werden“, vgl. § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV. Beeinträchtigungen der Versorgung am bisherigen Standort schließen die Zweigpraxis danach nicht mehr generell aus.

Nach der alten Regelung der Ärzte-ZV war eine Zweigpraxis nur zulässig, wenn dargelegt werden konnte, dass sich dadurch am Zweigpraxis-Standort die Versorgung verbessert, und die Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes aber trotzdem nicht beeinträchtigt wird. Selbst eine marginale Beeinträchtigung war bislang ein absoluter Ausschlussgrund. Dies stellte zumindest für Psychotherapie-Praxen die Quadratur des Kreises dar.

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte sich kurz nach In-Kraft-Treten der neuen Regelung mit einem „Altfall“ eines Antrags auf Zweigpraxisgenehmigung zu befassen. Dieser war durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung im Jahre 2007 noch nach altem Recht entschieden und im Ergebnis abgelehnt worden. Nun hat das BSG unter Vorgabe der neuen Rechtslage anders entschieden:

„Die Gründung einer Zweitpraxis ist nach dem Versorgungsstrukturgesetz nunmehr möglich, auch wenn dies die Versorgung am Hauptsitz des Arztes geringfügig verschlechtert, soweit dies durch die Verbesserung der Versorgung an dem Ort der Zweitpraxis aufgewogen wird.“ (BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 6 KA 43/11). Das BSG stellte ebenfalls klar, dass auch für alte Streitfälle das für Ärzte und Psychotherapeuten günstigere neue Recht gelte.

Die Gründung von Nebenbetriebsstätten dürfte damit zukünftig für Psychotherapeuten wesentlich häufiger genehmigt werden. KollegInnen, die sich mit dem Gedanken eines weiteren Standorts befassen, sollten in ihre Überlegungen jedoch die Unwägbarkeit mit einbeziehen, dass Genehmigungen voraussichtlich nur befristet erteilt werden. Die KV wird zukünftig nach Ablauf der Genehmigungsfrist prüfen, ob die Versorgungslage durch die Zweigpraxis tatsächlich verbessert wurde und ob die Lage am Ort des Hauptsitzes sich nur geringfügig verschlechtert hat. Von einer längerfristigen Planungssicherheit kann hier also eher nicht ausgegangen werden.

BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 – Az. B 6 KA 43/11