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Hilfreicher Beschluss des Bundesverfassungsgericht für ehemalige ErstattungspsychotherapeutInnen im Zulassungsstreit

24. Januar 2007

Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Berufungsausschuss-Entscheidung: In seinem Beschluss vom 4.9.2000 (AZ: - 1 BvR 1571/00 -) ordnet das Bundesverfassungsgericht gegenüber dem Sozialgericht Köln die sofortige Vollziehung des Beschlusses des Berufungsausschusses bis zur Entscheidung über die vorliegende Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer für 6 Monaten, an.

 

Sachverhalt:

Der Antragsteller betreibt seit 11 Jahren eine eigene Praxis als Psychotherapeut, in der er vorrangig Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung behandelt. Er war am 12.04.2000 vom Berufungsausschuss bei der KV Nordrhein bedarfsunabhängig zugelassen worden. Hiergegen erhob die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Klage mit der Folge (aufschiebende Wirkung der Klage!), dass der Antragsteller von der Teilnahme an der Versichertenversorgung ausgeschlossen blieb.

(Den vom Bundesverfassungsgericht mit Entscheidung vom 22.12.1999 festgestellten Rechtsschutz aus Art. 10 für Antragsteller, die sich im Rechtsstreit befinden, verweigern die Krankenkassen für Kostenerstattungs-Psychotherapeuten bis heute!)

Der Antrag des Psychologischen Psychotherapeuten an das Sozialgericht Köln, die sofortige Vollziehung der Zulassungsentscheidung des Berufungsausschusses anzuordnen, wurde von dem Sozialgericht Köln am 20.7.2000 unter Verweis auf die inzwischen ausreichende Versorgung wegen fehlenden öffentlichen Interesses abgelehnt.

Gegen diese Entscheidung des Sozialgerichts Köln erhob der Antragsteller Verfassungsbeschwerde und stellte gleichzeitig Antrag auf einstweilige Anordnung der sofortigen Vollziehung der Berufungsausschuss-Entscheidung.

Das Bundesverfassungsgericht gab mit seinem Beschluss vom 4.9.2000 dem Antrag auf einstweilige Anordnung statt.

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht unter u.a. dann einen Streitfall durch einstweilige Anordnung regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile geboten ist. Das Bundesverfassungsgericht hatte die Folgen abzuwägen, die eintreten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht ergeht, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hat, gegenüber den Nachteilen im Falle des Erlasses der einstweiligen Anordnung und nachfolgender Ablehnung der Verfassungsbeschwerde. In dieser Folgeabwägung stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass bei unterbleibender Anordnung dem Antragsteller die Praxisschließung drohe und er bei Erfolg seiner Verfassungsbeschwerde die Praxis neu aufbauen müsse.

Im Hauptsacheverfahren sei zu klären, ob die Verweigerung der sofortigen Vollziehung durch das Sozialgericht Köln insbesondere mit Artikel 19 Abs. 4 GG vereinbar sei.

Das Bundesverfassungsgericht übt deutliche Kritik an der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein. Das Gericht weist darauf hin, daß die KV No Klage erhoben hat, "ohne diese bis heute zu begründen." An anderer Stelle: " Da die Klage vor dem Sozialgericht bis heute nicht begründet worden ist, ist weder absehbar, wann das Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht entschieden sein wird, noch erkennbar, welche Gründe überhaupt gegen die Rechtmäßigkeit des den Beschwerdeführer begünstigenden Verwaltungsaktes von der Kassenärztlichen Vereinigung vorgebracht werden. ..."

"Das denkbare langfristige Ziel der Kassenärztlichen Vereinigung, die Zahl der zugelassenen Psychotherapeuten zu reduzieren, wird davon nicht berührt. Der Nachteil der vorübergehenden Teilnahme des Beschwerdeführers (im Falle der Erfolglosigkeit der Verfassungsbeschwerde) an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung wiegt auch deshalb gering, weil die dem Beschwerdeführer erteilte Zulassung von den zuständigen Gremien geprüft ist. Der Nachteil, der dem Beschwerdeführer durch die Schließung der Praxis droht, dürfte kaum wieder gutzumachen sein. Sofern er im Fall des Erfolges der Verfassungsbeschwerde von seiner Zulassung wieder Gebrauch machen wollte, müsste er seine Praxis neu aufbauen...."

"Nach allem wiegen die Nachteile, die bei einer Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung drohen, schwerer als die nachteiligen Folgen, die auf Seiten der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein eintreten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, zumal es weitgehend bei dieser liegt, das Klageverfahren zügig zu betreiben und den Zeitraum, für den die vorläufige Regelung gilt, abzukürzen."

Fazit: Nach dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts haben sich die Chancen deutlich erhöht, durch einstweilige Anordnung die Teilnahme an der Versichertenversorgung zu erwirken.

Betroffene Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sollten bereits in der mündlichen Verhandlung des Berufsausschusses über die Zulassung mit Hinweis auf diesen neuen Beschluß einen Antrag auf sofortige Vollziehung des Zulassungsbeschlusses stellen.