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Honorarentwicklung

Honorarklagen können teurer werden - Sozialgerichtsgesetz (SGG) geändert

17. Januar 2007

(vs) Auswirkungen auf die Verfahren zur Durchsetzung der Honorargerechtigkeit für Psychotherapeuten bringen die seit dem 01.01.2002 in Kraft getretene Änderungen des SGG mit sich; auch sie können teurer werden.

 

Waren bislang die Kosten einer sozialgerichtlichen Auseinandersetzung eines Vertragsbehandlers mit einer Kassenärztlichen Vereinigung unabhängig vom Verfahrensausgang von dieser mit einer "Pauschgebühr" an die Gerichtskasse abgegolten worden, werden die Gerichtskosten nunmehr entsprechend 197a Abs. 1 SGG grundsätzlich der unterlegenen Partei in Rechnung gestellt. Frei von Gerichtskosten sind weiterhin Klagen von Versicherten, Leis-tungsempfängern einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfängern, Behinderten oder deren Sonderrechtsnachfolgern.

Die Gerichtskosten werden nach dem Gegenstandswert der Streitsache, d.h. dem wirtschaftlichen Wert der strittigen Angelegenheit, berechnet. Sie sind entsprechend § 11 Abs. 2 Ge-richtskostengesetz in einer Gebührentabelle zu veröffentlichen.

Gerichtskosten (Anlage 2 zu § 11 Abs. 2)

Streitwert bis ... €Gebühr ... €Streitwert bis ... €Gebühr ... €
3002540.000398
6003545.000427
9004550.000456
1.2005565.000556
1.5006580.000656
2.0007395.000756
2.50081110.000856
3.00089125.000956
3.50097140.0001.056
4.000105155.0001.156
4.500113170.0001.256
5.000121185.0001.356
6.000136200.0001.456
7.000151230.0001.606
8.000166260.0001.756
9.000181290.0001.906
10.000196320.0002.056
13.000219350.0002.206
16.000242380.0002.356
19.000265410.0002.506
22.000288440.0002.656
25.000311 470.0002.806
30.000340500.0002.956
35.000369  

 

Gerichtskosten steigen im Instanzenweg
Die Tabelle gibt den jeweils einfachen Gebührensatz wieder, der in der 1. Instanz (Endurteil) mit dem Faktor 3,5, in der 2. Instanz (Endurteil) mit dem Faktor 4,5 zu multiplizieren ist. Bei einem Streitwert von 10.000 € würde ein in 1. Instanz verlorenes Verfahren mit Gerichtskosten von 686 € in 2. Instanz mit 882 € zu Buche schlagen.

Wird ein Verfahren unter Wahrung der Fristen zurückgenommen, dann fallen in der 1. Instanz keine Gerichtskosten an. In der Berufungsinstanz wird bei termingerechter Klagerücknahme ein reduziert Gebühr (Faktor 0,5) berechnet. Hier wären bei einem Streitwert von 10.000 € immerhin noch 98 € an die Gerichtskasse zu entrichten.

Laufende Verfahren sind von der Änderung des SGG nicht betroffen.
Aber für alle nach dem 01.01.2002 eingereichten Verfahren, also auch für die noch anstehenden Honorarklagen gilt, dass Sozialgerichtsverfahren, wie andere Rechtsauseinandersetzungen auch, Gerichtskosten verursachen.

Bei der Abschätzung eines Prozeßrisikos ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass sich die Anwaltskosten ebenfalls am Streitwert orientieren. Wie die Gerichtskosten sind die gegnerischen Anwaltskosten, neben den Kosten für die eigene anwaltliche Vertretung, von der unterliegen-den Partei zu übernehmen. Läßt sich einen Kassenärztliche Vereinigung nicht von hausinter-nen Juristen in der Rechtssache vertreten, sondern greift sie auf externe Anwälte zurück, dann entsteht hier ein weiterer Kostenfaktor.

Gute Gründe allemal, die weiterhin dringend notwendigen Widersprüche und Klagen gegen eklatant die vom Bundessozialgericht gefordert Honorargerechtigkeit ignorierenden Honorar-bescheide der KVen in den z.B. vom DPTV, der sich DGVT-Mitglieder anschließen können, organisierten Interessengemeinschaften "Honorarklagen-Sammelverfahren" zu stellen. Einzelkämpfer tragen das finanzielle Prozessrisiko alleine, während es in den Interessengemeinschaften - auf viele verteilt - in kalkulierbaren und vernünftigen Größendimensionen verbleibt.