Immer noch keine Einigung beim Psychotherapeuten-Honorar
Nachdem die Verhandlungen zwischen Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband am 23.6.2015 gescheitert sind, wird nun der Erweiterte Bewertungsausschuss voraussichtlich im August 2015 über die Höhe der psychotherapeutischen Vergütung entscheiden. Damit besteht, wenngleich mit zeitlich großer Verzögerung, die Chance auf einen rechtssicheren Beschluss.
Am Verhandlungstisch hatte die KBV eine Höherbewertung der antragspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen um 5,4 % gefordert. Dies hätte eine Erhöhung für die Therapiestunde (im Jahr 2012) um ca. 4,35 Euro auf ca. 85,50 Euro bedeutet. Die Erhöhung hätte rückwirkend ab 2012 gegolten. Für 2015 hätte die Höherbewertung eine Anhebung auf 88,65 Euro bedeutet. Die KBV hält, ebenso wie die psychotherapeutischen Berufsverbände, die antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen für zu niedrig bewertet. Bei den Verhandlungen wurde von KBV-Chef Gassen gefordert, dass dies endlich auch die Krankenkassen anerkennen sollten. In einer Pressemitteilung der KBV war zu lesen, dass die „KBV damit nur das fordere, was den ärztlichen und Psychologischen Psychotherapeuten auch zustehe“.
Die KBV-Vorschläge trafen bei den Kassen jedoch nicht auf Akzeptanz. Aus Sicht der Kassen ist die aktuelle Honorarsituation der Psychotherapeuten angemessen. Ein zentraler Streitpunkt bei den Verhandlungen zwischen KBV und Kassen war der sog. Strukturzuschlag, der die höheren Aufwendungen der Praxisorganisation (Beschäftigung von Praxispersonal) abdecken soll. Der Strukturzuschlag soll u.a. einen Anreiz schaffen, dass PsychotherapeutInnen künftig mehr antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen anbieten, um so den steigenden Bedarf (Wortlaut der KBV-Pressemitteilung) besser abzudecken. Dafür hatte die KBV einen Antrag auf einen Strukturzuschlag von bis zu 15.000 Euro im Jahr für überdurchschnittlich ausgelastete Praxen eingebracht.
Nachdem sich im Bewertungsausschuss keine Einigung ergab, ist nun ist der Erweiterte Bewertungsausschuss als Schiedsgremium eingeschaltet worden.
Der Auftrag an die KBV und die Kassen war zu prüfen, ob die Bewertung der antragspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen angemessen ist (Basis der Prüfung ist das Jahr 2012). Der Bewertungsausschuss sollte für den Fall, dass die Honorare als nicht angemessen bewertet würden, eine Anpassung beschließen. Es muss an dieser Stelle im Grunde nicht erwähnt werden, dass die Beurteilung dieser Frage schon längst durch das Bundessozialgericht (BSG) erfolgt ist.
Das BSG hat mit seinen Urteilen vom 28.1.2004 und 28.5.2008 festgestellt, dass es einem Psychotherapeuten mit einer maximal ausgelasteten Praxis möglich sein muss, ein durchschnittliches fachärztliches Einkommen zu erzielen. PsychotherapeutInnen können jedoch auch bei maximalem Arbeitseinsatz kein Einkommen erreichen, das dem Durchschnitt der anderen zum Vergleich heranzuziehenden Arztgruppen (zum Beispiel AugenärztInnen, GynäkologInnen oder HNO-ÄrztInnen) entspricht. Sie verdienen im Vergleich zu anderen Facharztgruppen nicht nur am wenigsten, auch der Abstand zu einem vergleichbaren Facharzteinkommen ist eklatant groß.
Kerstin Burgdorf
Rosa Beilage zur VPP 3/2015