Ist die Verhaltenstherapie ein 'wissenschaftlich anerkanntes Verfahren'? - zwei aktuelle Anfragen an die DGVT
Es gehört zum Selbstverständnis der Verhaltenstherapie - betrachtet man die üblichen Begriffsbestimmungen -, dass sie sich aus Einzelverfahren und Ansätzen zusammensetzt, die wissenschaftlich (und das heisst in diesem Fall empirisch) begründet und abgesichert sind. Bei diesem Selbstverständnis ist es für uns eine willkommene Herausforderung, die beiden nachfolgend beschriebenen, aktuellen Anfragen zu bearbeiten:
Anfrage des Wissenschaftlichen Beirates nach § 11 PsychThG zur Evaluation der Verhaltenstherapie
Der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie hat nach § 11 PsychThG die Aufgabe, die Landesbehörden zu beraten, falls bei Anträgen auf Zulassung von Psychotherapieverfahren als Schwerpunktverfahren in einer Psychotherapeutenausbildung (nach PsychThG) Zweifel an der wissenschaftlichen Anerkennung dieser Verfahren besteht.
Der Wissenschaftliche Beirat hat sich vor dem Hintergrund dieses allgemeinen Auftrages, der zudem noch die Entscheidungskriterien im Unklaren lässt, eine eigene Geschäftsordnung und einen Handlungsleitfaden mit detaillierten Verfahrensvorgaben und Kriterien erarbeitet. Im Wesentlichen sind es die Anforderungen der sogenannten evidence based medicine (EBM). D. h. es geht darum, dass eine Mindestzahl von qualifizierten empirischen Studien die Effektivität eines Verfahrens bei einer Mindestzahl von definierten Hauptstörungsgruppen belegen. Diese Vorarbeiten waren die Grundlage für den Beirat unter Leitung von Prof. Dr. phil. Jürgen Margraf und Prof. Dr. med. Sven Olaf Hoffmann, um in der Zwischenzeit Anträge für eine ganze Reihe von Verfahren zu bearbeiten. Die bewertenden Gutachten des Beirates haben wir zumeist in der VPP wiedergegeben, zuletzt in der Rosa Beilage 1/2001 (S. 2-6).
In einem Schreiben vom 6. März des Jahres an die Psychoanalytischen und Verhaltenstherapeutischen Verbände nimmt der Beirat auf die bisherigen Arbeiten Bezug sowie darauf, dass die traditionellen Psychotherapieverfahren (sog. Richtlinienverfahren) in gewisser Weise im Rahmen der Übergangsregelungen des Gesetzes eine Art "Ältestenrecht" in Anspruch genommen haben. Damit die Verfahren - im Sinne einer Gleichbehandlung - aber ebenfalls die Chance einer Evaluation durch den Wissenschaftlichen Beirat erhalten, bietet der Beirat seine Unterstützung an sowie die Möglichkeit, eine Begutachtung durchzuführen, auch wenn aktuell keine Anfrage einer Landesbehörde vorliege.
Aus Sicht der DGVT ist dieses Angebot eine Chance, den Anspruch der Verhaltenstherapie auf wissenschaftliche Fundierung zu belegen. Die DGVT hat unmittelbar im Anschluss an den Brief des Wissenschaftlichen Beirates die anderen VT-Verbände angeschrieben und ein gemeinsames Vorgehen vorgeschlagen. Eine Abstimmung über Procedere, Inhalt und Ziel dieses gemeinsamen Vorgehens dürfte bis zum Sommer erreichbar sein.
Beratungen des Bundesauschusses Ärzte und Krankenkassen zur empirischen Begründung von angemessenen "Genehmigungsschritten" in der ambulanten Verhaltenstherapie
Beratungen des Bundesauschusses Ärzte und Krankenkassen zur empirischen Begründung von angemessenen "Genehmigungsschritten" in der ambulanten Verhaltenstherapie
Im vergangenen Jahr wurde vom Berufsverband der Vertragspsychotherapeuten (BVVP) mit Unterstützung der DGVT ein Antrag auf Veränderung der Bewilligungsschritte für die ambulante Verhaltenstherapie beim zuständigen Bundesausschuss Ärzte und Krankenkassen eingebracht (vgl. Rosa Beilage zur VPP 1/2000, S. 15-20). Die Bewilligungsschritte sollten nach diesem Antrag nun 50 plus 30 plus 20 statt gegenwärtig 45 plus 15 plus 20 Stunden betragen.
Als erste Reaktion darauf wurde der antragstellende BVVP nun am 12. März vom Sekretariat des Arbeitsausschusses Psychotherapie des Bundesausschusses gebeten, eine sorgfältige Begründung nachzureichen, die unter anderem darlegt, ob sich das Indikationsspektrum der Verhaltenstherapie in den vergangenen Jahrzehnten erweitert habe und ob sich ggf. bei bestimmten Störungen längere Therapien sich als erfolgreich erwiesen haben. Wenn möglich, sollte die Begründung sich auf Evidenz-basierte Studien beziehen.
Die DGVT wird sich engagiert daran beteiligen, die erforderlichen Grundlagen zu erarbeiten und ggf. eine entsprechende Expertise mit-finanzieren. Man mag darüber streiten, ob die Rückfragen fair sind, angesichts der Tatsache, dass wohl keine andere Regelung der Psychotherapierichtlinien evidenzbasiert ist. Im Hintergrund ist jedoch zu bedenken, dass der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen sich unter Leitung des ehem. Staatssekretärs Jung vor wenigen Jahren die Herkules-Aufgabe vorgenommen hat, für die zugelassenen Behandlungsverfahren in der ambulanten kurativen Versorgung, sukzessive einer Überprüfung vorzunehmen. Danach sollen zukünftig nur noch solche Verfahren als Teil des Leistungskataloges der Gesetzlichen Krankenkassen zugelassen werden, die eine hinreichende empirische Absicherung (nach EBM-Kriterien) haben. Vor diesem Hintergrund erscheint uns die Bitte um weitere Begründungen zur Frage der erforderlichen und zweckmäßigen Behandlungsdauer in der Verhaltenstherapie als sinnvoller erster Schritt in die weitere empirische Absicherung der Psychotherapie als Teil der ambulanten Krankenversorgung.