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Juristisches  • Rosa Beilage 3/2013

Kein Kostenübernahmeanspruch aus § 13 Abs. 3 SGB V bei Erlaubniserteilung nach HPG

15. August 2013
 

(kb). Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in einem Beschluss vom 6.7.2012 (Az. L 11 KR 4261/11) ausgeführt, dass kein Anspruch für die Erstattung von Kosten für psychotherapeutische Behandlung aus § 13 Abs. 3 SGB V besteht, die von einem Therapeuten durchgeführt wurde, der weder über eine Approbation nach dem Psychotherapeutengesetz noch über eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung verfügt.

Der Behandler im zu beurteilenden Fall verfügte nur über eine Erlaubnis zur Ausübung der Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz (HPG), nicht aber über eine Approbation nach dem Psychotherapeutengesetz.

Das Landessozialgericht hob in seinem Beschluss insbesondere darauf ab, dass eine Kostenübernahme nach § 13 Abs. 3 SGB V bereits an § 28 Abs. 3 SGB V scheitern dürfte – danach ist psychotherapeutische Behandlung ausdrücklich Psychotherapeuten vorbehalten:

Die psychotherapeutische Behandlung einer Krankheit wird durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeuten), soweit sie zur psychotherapeutischen Behandlung zugelassen sind, sowie durch Vertragsärzte entsprechend den Richtlinien nach § 92 SGB V durchgeführt.

Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass der betreffende Behandler kein nach der Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses anerkanntes Verfahren angewendet habe. Der Behandler nannte das von ihm angewandte Verfahren „tiefenpsychologisch orientierte Verhaltenstherapie“. Das Landessozialgericht kommentierte dies lapidar wie folgt: „Andere Verfahren bedürfen entsprechend dem auch für psychotherapeutische Verfahren geltenden § 135 SGB V zunächst der Anerkennung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (§ 17 Psychotherapie-Richtlinie).“