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Juristisches  • Rosa Beilage 3/2014

Keine Fortbildungspunkte ohne Publikation

18. August 2014
 

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg hat mit einem Urteil vom 24.6.2014 über die Anerkennung und Bewertung von Fortbildungsleistungen mit Fortbildungspunkten durch eine Psychotherapeutenkammer entschieden.

Kläger war ein Psychologischer Psychotherapeut, der nach eigenen Angaben mehrere Jahre an einem Forschungsprojekt zu Grundbegriffen und Grundkonzepten der Psychoanalyse gearbeitet und sich damit um einen Forschungspreis beworben hat. Die Psychotherapeutenkammer Niedersachsen hatte ihm für diese Leistung einen Punkt auf seinem Fortbildungskonto gutgeschrieben, was dem Kläger jedoch nicht ausreichend war. Er klagte mit der Begründung, dass er täglich seine Sitzungen nacharbeite, sich ständig mit der neuesten Fachliteratur und den dort beschriebenen Psychotherapieverfahren beschäftige und kritisch auseinandersetze. Auf diese Weise bilde er sich ständig fort. Die von ihm gewählte Art der Fortbildung sei "die effektivste, quasi das non plus ultra" (vgl. Urteil des OVG Lüneburg, Rz. 8).

Die von der beklagten Kammer in Anlehnung an wissenschaftliche Veröffentlichungen vorgenommene Bewertung einer solchen Fortbildung mit nur einem Fortbildungspunkt sei eine verfassungswidrige Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte. Seine Forschungsarbeit gehe weit über einen wissenschaftlichen Aufsatz hinaus. Sie entspreche eher der Tätigkeit des Leiters einer Fortbildungsveranstaltung, der seine Erkenntnisse mit anderen teile. Der zeitliche Aufwand für seine Forschungsarbeit von etwa 30 bis 40 Wochenstunden könne anhand des in § 4 der Fortbildungsordnung der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen gebildeten Maßstabs in Fortbildungseinheiten erfasst werden.

Nach Ansicht der Lüneburger Richter ist jedoch bereits zweifelhaft, ob der Kläger überhaupt als Autor einer Fachpublikation einzustufen ist. Nach der Fortbildungsordnung gelte als Autor nur, wer sich in schriftlichen Abhandlungen gezielt einem fachlichen Thema widme und die Ergebnisse seiner Forschung und Recherche einem Publikum zur Kenntnis gebe.

Der Therapeut habe gegenüber der Kammer jedoch als Nachweis für seine Forschungen nur seine Bewerbung um den Forschungspreis eingereicht, die lediglich eine Inhaltsübersicht und Literaturangaben umfassten. Es liege weder eine schriftliche Darstellung seiner Ergebnisse noch ein Veröffentlichungsnachweis vor. Selbst wenn die vorgelegten Unterlagen als Fachpublikation gelten würden, hätte der Kläger trotzdem keinen Anspruch auf weitere Fortbildungspunkte.

Nach Ansicht des Gerichts ist die pauschale Bewertung von Fachbeiträgen mit einem Punkt verhältnismäßig und verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes.

Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 24.6.2014, Az.: 8 LA 168/13

Kerstin Burgdorf


Quelle: Rosa Beilage 3/2014, S. 40f.