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Rosa Beilage 1/2011

Klare Regeln für Abgabe eines halben Kassensitzes

01. März 2011
 

Die Rücknahme eines Antrags auf Ausschreibung eines hälftigen Vertragspsychotherapeutensitzes ist nur bis zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung durch den Zulas-sungsausschuss zulässig. Dies entschied das Sozialgericht Marburg in einem Verfahren, bei dem ein Psychotherapeut einen halben Sitz zur Ausschreibung gebracht hatte, der Zulassungsausschuss allerdings eine Psychotherapeutin als Praxisnachfolgerin zugelassen hatte, mit der der Praxisabgeber noch keinen Vorvertrag über die weitere berufliche Zusammenarbeit abgeschlossen hatte. Dies wäre aus Sicht des Praxisabgebers die Grundlage für den hälftigen Zulassungsverzicht gewesen. Der Praxisabgeber legte Widerspruch gegen die Entscheidung des Zulassungsausschusses ein und nahm den Antrag auf Ausschreibung seines hälftigen Vertragspsychotherapeutensitzes zurück.

Das angerufene Sozialgericht entschied, dass die Rücknahme des Antrags auf Übertragung des Kassensitzes nur bis zum Auswahlbeschluss des Zulassungsausschusses möglich ist. Maßgeblich sei der Tag der Entscheidungsfindung. Entscheidend sei die Tatsache, dass die Bewerber in einem Praxisnachbesetzungsverfahren eigene Rechte erwerben (wie z.B. die sachgerechte Auswahl durch den Zulassungsausschuss gem. § 103 Abs. 4 SGB V). Deswegen dürfe der/die Abgebende in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium keine Handlungen mehr vor-nehmen, die die Bewerber benachteiligten.

Kommentar: Die Frage, mit der sich das SG Marburg zu befassen hatte, taucht zu-nehmend häufig in Verfahren um die Nachbesetzung von hälftigen Sitzen auf. Hier stellt sich z.T. der Wunsch der Abgeber ein, einer/einem WunschkandidatIn den halben Sitz zu verkaufen, um eventuell gemeinsam am Vertragspsychotherapeutensitz praktizieren zu können.

Diesem individuellen Interesse des Abgebers steht allerdings entgegen, dass spätes-tens mit der Bewerbung auf den Kassensitz Rechte der Bewerber betroffen sind. Den Bewerbern steht nach SGB V ein ordnungsgemäßes Auswahlverfahren zu, zudem sind die Kriterien für die Auswahl des geeignetsten Bewerbers gesetzlich festgelegt (insbesondere Approbationsalter, Dauer der psychotherapeutischen Tätigkeit). Das Zulassungsverfahren, das mit der Ausschreibung in Gang gebracht wird, ist ein öffentlich-rechtliches Verfahren. Deshalb kann es nicht dem Abgeber überlassen werden, einen bereits zugelassenen Bewerber durch Rücknahme der Ausschreibung wieder aus dem Verfahren herauszudrängen.

Sobald der Zulassungsausschuss eine Entscheidung zugunsten eines Bewerbers getroffen hat, ist der Antragsteller an diese Entscheidung gebunden und kann sie nicht mehr rückgängig machen – diese Entscheidung ist nachvollziehbar.

Eine analoge Entscheidung hatte bereits im Jahr 2008 das SG Berlin getroffen (Urteil vom 14.10.2008, S 83 KA 543/08 ER). Dieses hatte ebenfalls entschieden, dass zum Schutz des ausgewählten Bewerbers auf den Tag der Entscheidungsfindung des Zulassungsausschusses und nicht auf die Zustellung des schriftlichen Bescheids abzustellen sei.

Sozialgericht Marburg, Urteil vom 4.8.2010, Az. S 12 KA 646/10 ER

Kerstin Burgdorf