Konsultationen per Telefon während der Corona-Pandemie – Weiterhin möglich, jedoch keine Ausweitung vorgesehen
Psychologische Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen (ebenso: Ärztliche Psychotherapeut*innen, FÄ für Neurologie / FÄ für Nervenheilkunde / FÄ für Neurologie und Psychiatrie / FÄ für Psychiatrie und Psychotherapie / FÄ für Neurochirurgie / FÄ für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie / FÄ für Kinder- und Jugendpsychiatrie bzw. Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie) können bereits seit April 2020 die neue Leistung der GOP 01433 (154 Punkte / 16,92 Euro) als Zuschlag zur GOP 01435 (88 Punkte / 9,67 Euro) für die telefonische Beratung durch den Arzt/Psychotherapeuten oder zur Grundpauschale abrechnen.
Eine Ausweitung dieser Abrechnungsmöglichkeit nach EBM ist – weiterhin – nicht vorgesehen. Der DGVT-Berufsverband hatte sich hier mit anderen Verbänden entsprechend bei der Politik (KBV und GKV-Spitzenverband/Kassen) eingesetzt, jedoch ohne Erfolg (wir berichteten).
Details
- Häufigkeit: Die GOP 01433 kann bis zu 20-mal im Arztfall für ein telefonisches Gespräch von mind. 10 Minuten Dauer (aufgrund einer Erkrankung) mit dem Patienten oder einer Bezugsperson abgerechnet werden.
- Gesprächsdauer: Psychotherapeut*innen sowie Ärzt*innen der aufgeführten Fachgruppen können einen Patienten bis zu 3 Stunden und 20 Minuten im Quartal per Telefon betreuen.
- Gesprächskontingent: Pro Patient*in werden maximal 20 Gespräche (200 Minuten) vergütet. Diese 20 Gespräche können
- ausschließlich per Telefon oder
- gemischt per Telefon, persönlich in der Praxis oder in einer Videosprechstunde geführt werden.
- Vergütung: Die Vergütung für Telefonkonsultationen beläuft sich damit auf bis zu 338,40 Euro pro Patient*in im Quartal, zuzüglich
- GOP 01435 bei ausschließlicher telefonischer Beratung im Arztfall: 9,67 Euro, 1-mal im Behandlungsfall = 9,67 Euro (bei Kindern unter 12 Jahren 2-mal im Behandlungsfall) oder
- die Grundpauschale (bei persönlichem Kontakt und / oder Videosprechstunde im Arztfall)
- Grundpauschale: Die telefonische Beratung ist normalerweise Teil der Grundpauschale. Wegen des hohen Bedarfs an Gesprächsleistungen infolge der Corona-Krise gerade in den N-/P-Fächern wird die GOP 01433 auch vergütet, wenn der/die Patient*in zur Untersuchung und/oder Behandlung in die Praxis kommt oder eine Videosprechstunde erfolgt und somit die Grundpauschale abgerechnet wird.