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VPP 1/2016

Krankenpflege, Altenpflege und Kinderkrankenpflege sollen zu einem Beruf verschmelzen[1] - Referentenentwurf zum Pflegeberufereformgesetz liegt vor

28. Januar 2016
 

Nun ging es doch schneller als gedacht: Am 26. November haben die zuständigen Ministerien – die Bundesministerien für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und für Gesundheit (BMG) – den Referentenentwurf für ein Pflegeberufereformgesetz an die Verbände gegeben. Das Artikelgesetz heißt nun Gesetz zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz – PflBRefG). Das Pflegeberufegesetz – PflBG wird als Artikel 1 von 14 Artikeln Bestandteil dieses Gesetzes sein.

Mit dem Referentenentwurf zum PflBRefG macht die Bundesregierung nun offiziell den Aufschlag, die Pflegeausbildung grundsätzlich neu zu formen. Dabei soll der pflegewissenschaftliche Fortschritt genauso Berücksichtigung finden wie es gelingen soll, die Fachkräftebasis nachhaltig zu sichern. Neben inhaltlichen Qualitätsverbesserungen soll ein gestuftes und durchlässiges Pflegebildungssystem geschaffen werden, dass die Pflegeberufe attraktiv macht und den Verbleib im Beruf fördert. Dazu wird die Dreigliederung aus Kranken-, Kinderkranken- und Altenpfleger aufgehoben und die Berufsbezeichnung Pflegefachfrau beziehungsweise Pflegefachmann eingeführt. Die Ausbildungszeit umfasst weiterhin in der Regel drei Jahre; in Teilzeit fünf Jahre.

Eine besondere Herausforderung stellt die Organisation der praktischen Ausbildung dar. Diese soll übergreifende pflegerische Qualifikationen zur Pflege von Menschen aller Altersgruppen in allen Versorgungsbereichen vermitteln und erfolgt künftig in zugelassenen Krankenhäusern, ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen sowie regelhaft in speziellen Bereichen, insbesondere Pädiatrie sowie allgemein-, geronto- und kinder- und jugendpsychiatrischen Versorgung. Der überwiegende Teil soll aber beim Träger der praktischen Ausbildung stattfinden. Das Nähere wird eine Ausbildungs- und Prüfungsverordnung regeln. Dieser kommt eine entscheidende Bedeutung zu. Aufgrund der verbreiteten Besorgnis, im Zuge der generalistischen Ausbildung die Altenpflege zu schwächen, haben die Fachpolitiker der Regierungsfraktionen mit den Spitzen der beiden zuständigen Bundesministerien vereinbart, vor Zustimmung zum Gesetz die genauen Inhalte dieser Verordnung und damit die konkreten Umsetzungsbedingungen der Ausbildung im Detail zu kennen. Wie man hört, werden die Koalitionsfraktionen dem Gesetz nur zustimmen, wenn die Inhalte der Verordnung den vereinbarten Maßgaben entsprechen. Dieser Verordnungsentwurf liegt natürlich noch nicht vor. Die Verordnungsermächtigung sieht jedoch vor, dass dieser Entwurf gemeinsam durch die beiden Fachministerien vorgelegt wird. Die Zustimmung des Bundesrates ist einzuholen. 

Mit dem Gesetz soll auch eine mindestens dreijährige Pflegeausbildung an einer Hochschule eingeführt werden. Begründet wird dies mit der Zunahme hochkomplexer Pflegebedarfe, einer zunehmenden Multimorbidität der Pflegebedürftigen, dem Grundsatz ambulant vor stationär und dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt. Das Pflegestudium soll neue Karrieremöglichkeiten eröffnen und damit neue Zielgruppen für den Pflegeberuf ansprechen. Ein durchlässigerer Pflegeberuf soll auch die Flexibilität der Pflegefachkräfte auf dem Arbeitsmarkt erhöhen.

Der Gesetzentwurf regelt auch die einheitliche Finanzierung der neuen Pflegeausbildung. Für die Ausbildungsbetriebe sollen keine wettbewerblichen Nachteile mehr entstehen, für die Auszubildenden wird die Ausbildung kostenfrei. Daneben erhalten sie eine angemessene Ausbildungsvergütung. All dies sind richtige Maßnahmen. Nicht verkannt werden darf, dass sich die Ausbildung insgesamt verteuern wird; nach Angaben der zuständigen Ministerien von heute 2,4 Mrd. Euro auf über 2,7 Mrd. Euro. Daneben wird die Finanzierung auf neue Füße gestellt. Dafür werden Landesausbildungsfonds aufgelegt. In diese zahlen die Krankenhäuser 57,2380 Prozent und die stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen 30,2174 Prozent, im Arbeitsentwurf waren es noch 32,0174 Prozent. Diese Anteile werden von den Einrichtungen über Ausbildungszuschläge aufgebracht. Weiter trägt das Land 8,9446 Prozent und die soziale Pflegeversicherung 3,6 Prozent des Finanzierungsbedarfs inklusive Verwaltungskosten – im Arbeitsentwurf waren es noch 1,8 Prozent. Letztere bekommt zehn Prozent ihrer Direktzahlung durch die private Pflegeversicherung erstattet.

Die Bundesregierung soll erstmals im Jahr 2021 und dann alle drei Jahre die Notwendigkeit der Anpassung des Prozentsatzes der Direktzahlung der sozialen Pflegeversicherung überprüfen. Bei einer Anpassung, zum Beispiel dann, wenn die Kostenbelastung je Pflegebedürftigen stärker gestiegen ist als die Rente, bleibt aber die Summe der Finanzierungsanteile der Einrichtungen für die Langzeitpflege und der Sozialen Pflegeversicherung gleich. Damit geht mit einer zunehmenden Belastung der Pflegeversicherung eine relative Entlastung der Pflegeeinrichtungen und damit der Betroffenen einher. Damit soll auch sichergestellt werden, dass eine Mehrbelastung der Pflegeversicherung nicht zu Gunsten des Landes erfolgt und einem Verschiebebahnhof Vorschub geleistet wird. Das Nähere zur Ausgestaltung der Finanzierung soll ebenfalls in einer Rechtsverordnung geregelt werden.

Das Gesetz wird stufenweise in Kraft treten, bis am 1. Januar 2018 der erste „neue“ Ausbildungslehrgang startet. Dass soll es zum einen den Pflegeschulen ermöglichen, sich auf die neuen Ausbildungsherausforderungen einzustellen. Zum anderen muss der Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sowie der Verordnung zur näheren Ausgestaltung der Finanzierungsregelungen der beruflichen Pflegeausbildung abgewartet werden. Die Finanzierungsregelungen treten allerdings schon zum 1. Januar 2017 in Kraft. Dieses soll dazu dienen, so die Begründung des Gesetzentwurfs, dass „die notwendigen Schritte zur Finanzierung des ersten Ausbildungsjahres nachdem neuen Pflegeberufsgesetz rechtzeitig eingeleitet werden können“.  

Auf die Pflegeversicherung kommen nach Angaben des Gesetzentwurfs jährlich rund 90 Mio. Euro an Mehrkosten zu. Hinzu kommen einmalig zwei Mio. Euro für den Aufbau der Liquiditätsreserve. Auf die Krankenversicherung entfallen ebenfalls Mehrkosten: jährlich 180 Millionen Euro plus einmal 40 Mio. Euro für den Aufbau der Liquiditätsreserve. Den Ländern entstehen jährliche Mehrkosten in Höhe von 32,81 Mio. Euro durch ihre Beteiligung an den Ausbildungsfonds. Der Aufbau der Liquiditätsreserve ist von ihrer Seite mit 7,25 Mio. Euro zu fördern. An Beihilfelasten ergeben sich Mehrausgaben von 4,25 Mio. Euro im Jahr plus einmalige Mehrkosten von einer Million Euro. Die Sozialhilfeträger sind mit Mehraufwänden in Höhe von sieben Mio. Euro jährlich konfrontiert. Hinzu kommt ein Anteil für die Liquiditätsreserve in gleicher Höhe. Gegenzurechnen ist jeweils eine Entlastung, die sich aus der Umschulungsförderung durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) ergibt. Auf diesem Wege werden jährlich die Krankenkassen um 22,4 Mio. Euro, die soziale Pflegeversicherung um 1,7 Mio. Euro, die Länder um 4,6 Mio. Euro und die Sozialhilfeträger um 3,8 Mio. Euroentlastet. (…)

Redaktionelle Nachbemerkung: Dem vorliegenden Text lag der zwischen den drei beteiligten Ministerien abgestimmte Referentenentwurf vom 26.11.2015 zugrunde. Am 11. Dezember fand die Anhörung der Fachverbände zum Gesetzentwurf statt. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung am 13. Januar den Kabinettsentwurf trotz heftiger Kritik verabschiedet, der sich inhaltlich zwar nur in wenigen Punkten vom Referentenentwurf unterscheidet. Allerdings sieht der Kabinettsentwurf  anders als noch der Referentenentwurf deutlich längere Übergangsfristen vor. Noch bis Ende 2023 sollen die bisherigen Ausbildungen fortgesetzt werden können; nach dem neuen Ausbildungssystem soll aber bereits (parallel) ab 2018 ausgebildet werden. Bundesgesundheitsminister Gröhe (CDU) und Familienministerin Schwesig (SPD) sicherten zu, auf die Kritik an der Reform unter anderem von Verbänden und Abgeordneten im weiteren parlamentarischen Verfahren einzugehen. Die Dritte Lesung und damit die Verabschiedung sind noch 2016 vorgesehen. Das Gesetz bedarf allerdings der Zustimmung des Bundesrates.


[1]Quelle: Gesundheitspolitischer Informationsdienst (gid) vom 30.11.15, S. 2-5 (Ausgabe  Nr. 29-30, Jg. 20); Nachdruck mit freundlicher Genehmigung der Redaktion.