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Juristisches  • Rosa Beilage 1/2015

LSG-Hessen-Urteil zur Samstagssprechstunde

06. Februar 2015

Benachteiligung von Psychotherapeuten

ist unzulässig

 

 

Die seit Jahren von den KVen durchgeführte Praxis, die Abrechnung des Zuschlags im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) für psychotherapeutische Samstagssprechstunden abzulehnen, wurde nun durch ein Urteil des Landessozialgerichts Hessen (LSG Hessen) als verfassungswidrig beurteilt. In dem Urteil wird der Bewertungsausschuss aufgefordert, den EBM zu korrigieren. Bei der Einführung des EBM 2000plus 2005 wurde ein Förderzuschlag für Samstagssprechstunden bei Ärzten eingeführt. Der Zuschlag nach der EBM-Ziffer 01102 wurde bislang (mit wenigen Ausnahmen in einigen KVen) zwar auch für ärztliche PsychotherapeutInnen, jedoch nicht für Psychologische PsychotherapeutInnen und Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen akzeptiert. Widersprüche gegen die nicht honorierte Samstagsziffer wurden reihenweise abgelehnt. Das LSG Hessen hat nun entschieden, dass der Bewertungsausschuss als Normgeber des EBM zwar einen Gestaltungsspielraum besitze. Dieser könne jedoch nicht so weit gehen, Psychotherapeuten ohne sachlichen Grund zu benachteiligen. Die KV Hessen habe dem Kläger den Förderzuschlag zu gewähren und der Bewertungsausschuss habe den EBM entsprechend nachzubessern (Urteil vom 26.11.2014, Az. L 4 KA 3/13). Damit könnte das Eis gebrochen sein, damit eine Änderung des EBM möglich wird. Die Rechtsprechung muss einmal mehr durch die Selbstverwaltungsgremien (hier: Bewertungsausschuss) aufgegriffen und – endlich – umgesetzt werden. Der Zuschlag zur Samstagssprechstunde könnte durchaus die Versorgungsangebote verbessern. Insbesondere im KJP-Bereich werden Samstags-Termine zunehmend häufig angeboten, beispielsweise für berufstätige Sorgeberechtigte schulpflichtiger Kinder und Jugendlicher.

Kerstin Burgdorf