Neuer EBM kommt zum 1. April 2005
Quelle: Pressemeldung KBV
Im ersten Quartal 2005 sollen noch der derzeit gültige EBM und die alten Honorarverteilungsmaßstäbe (HVM) weiter gelten, so die Empfehlung des Bewertungsausschusses, erläuterte der KBV-Chef. Das Einvernehmen zum HVM muss allerdings noch mit den Krankenkassen hergestellt werden. Am 1. April tritt definitiv der neue EBM in Kraft. Für die ebenfalls ab diesem Datum stattfindende Einführung der RLV ist eine Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2005 beschlossen worden. Sie ermöglicht einen moderaten Übergang von der alten zur neuen Honorarverteilung.
Dazu Richter-Reichhelm: "Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und die regionalen Kassenpartner haben bei der Leistungssteuerung zwei Optionen: Entweder können sie ab 1. April 2005 mit modifizierten Regelleistungsvolumen beginnen oder sie arbeiten für maximal drei Quartale - also bis 31. Dezember 2005 - mit ihren alten Mengensteuerungskonzepten. Welche Option in der Übergangsphase gelten soll, müssen die KVen mit den Kassen vor Ort vereinbaren."
"Der Bewertungsausschuss wird zudem bis spätestens 31. August 2005 entscheiden, ob es bezüglich der RLV Änderungen an seinem Beschluss vom 13. Mai 2004 geben soll", führte er weiter aus. Er betonte, dass die Kalkulationsbasis von 5,11 Cent für die Bewertung der ärztlichen Leistungen aufrecht erhalten wurde.
"Ich bin froh über die Entscheidung, besonders über die Einigung auf eine Überleitungsphase. Das gibt der KBV und den KVen Zeit, Echt-Zahlen, die nach der Einführung des EBM ermittelt werden, in die Gestaltung der Regelleistungsvolumen einfließen zu lassen", erläuterte der KBV-Chef.
Auch in Sachen Psychotherapie haben sich Krankenkassen und KBV geeinigt. Dort hat der Bewertungsausschuss seinen alten Beschluss bestätigt. Er trägt somit einem Urteil des Bundessozialgerichts Rechnung, das eine höhere Vergütung der genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen angemahnt hatte.
Alle gefassten Beschlüsse müssen noch vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung genehmigt werden, bevor sie in Kraft treten können.