Patientenrechte [1]
typo3/#_ftn1Patienten haben Rechte. Das ist selbstverständlich, es klingt gut und ist doch nicht so einfach. Schließlich wird oft gegen die Verrechtlichung von Beziehungen geredet. Und das Arzt-Patienten-Verhältnis soll doch ein Vertrauensverhältnis sein. Aber gerade ein solches setzt voraus, dass es bestimmte Regelungen gibt, die dann greifen, wenn das Vertrauen schwindet.
Geregelte Patientenrechte sind auch für den Arzt von Vorteil: Er weiß, welche Pflichten er hat, und kann sich darauf einstellen. Wenn der Patient das Recht hat, aufgeklärt zu werden, um dann über die Behandlung entscheiden zu können, hat das zur Folge, dass auch jemand die Pflicht hat, diese Aufklärung zu leisten. Es muss aber klar sein, wie und worüber aufgeklärt werden soll: Welche Risiken müssen erwähnt werden? Muss die Aufklärung schriftlich erfolgen? Kann sie am gleichen Tag erfolgen wie ein Eingriff?
Die Rechte, die Patienten gegenüber Ärzten haben, sind in keinem Gesetz detailliert geregelt. Sie haben sich durch die Rechtsprechung entwickelt. Das ist gut, denn die Gerichte befassen sich mit konkreten Fällen, die sie eingehend und mit sachverständiger Hilfe aufklären, um sie dann entscheiden zu können. Dabei werden bestimmte Anforderungen und Kriterien zugrunde gelegt – oder wenn es sie in solchen Konstellationen nicht gibt, auch neu entwickelt.
Der Vorteil ist, dass diese Rechte praxisnah und flexibel sind. Der Nachteil liegt auf der Hand: Juristische Laien müssen sich durch Dutzende von Gerichtsentscheidungen und juristische Handbücher quälen, wollen sie ihre Rechte kennenlernen. Oder sie müssen sich an einen Spezialisten wenden. Außerdem entscheiden Gerichte nicht immer gleich – es fällt schwer, sich auf die dort entwickelten Rechte und Pflichten einzustellen.
Seit Langem gibt es daher Diskussionen über ein Gesetz, das Patientenrechte einheitlich, umfassend und klar verständlich regeln soll: ein wichtiges, aber auch ein anspruchsvolles Vorhaben, das auch in der gegenwärtigen Legislaturperiode nicht sehr weit gediehen ist. Immerhin gibt es ein Grundlagenpapier. Demnach soll das geplante Gesetz alle Rechte und Pflichten, die im Zusammenhang mit einer ärztlichen Behandlung stehen (z.B. Aufklärungsgespräch, das Recht auf Einsicht in Patientenakten) formuliert und im Bürgerlichen Gesetzbuch festgehalten werden.
Ärzte und Krankenhäuser sollen zudem stärker als bisher verpflichtet werden, bei der Behandlung unterlaufene Fehler oder Beinahe-Fehler zu dokumentieren und auszuwerten. Damit einhergehen soll die Regelung eines umfassenden Haftungssystems: Bei der Beurteilung der Frage, ob ein festgestellter Fehler des Arztes ursächlich für den eingetretenen Schaden gewesen ist, soll das mehr Rechtssicherheit bringen. Auch die Verfahrensrechte Geschädigter bei Behandlungsfehlern sollen geklärt werden. Länder und ärztliche Selbstverwaltung sollen dafür die außergerichtlichen Schlichtungsverfahren, die es überall in unterschiedlicher Form gibt, vereinheitlichen. An den Landgerichten sollen spezialisierte Arzthaftungskammern eingerichtet werden.
Patienten haben aber nicht nur Rechte gegenüber Ärzten, sondern auch gegenüber Leistungsträgern, vor allem den Krankenkassen. Hier plant der Gesetzgeber schon etwas sparsamer. Den Krankenkassen soll bei Genehmigungsverfahren (z.B. für Rehabilitationsmaßnahmen) eine gesetzliche Frist gesetzt werden, innerhalb derer sie entscheiden müssen. Reagieren sie nicht, soll der Antrag als genehmigt gelten.
Zum Patientenparadies wird Deutschland durch diese Regelungen nicht. Vor allem ist es im Ergebnis oft schwierig, sie gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen. Haftungsverfahren vor Zivilgerichten sind teuer, Verfahren vor Sozialgerichten meist langwierig.
[1]Quelle: Dr. med. Mabuse, Zeitschrift für alle Gesundheitsberufe, Nr. 194, November/Dezember 2011, Nachdruck mit freundlicher Genehmigung der Redaktion und des Autors.