Pflegekräfte können bald Aufgaben von Ärzten übernehmen
(ab). Einige Behandlungstätigkeiten, die bislang ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten waren, können künftig im Rahmen von Modellprojekten probeweise auf ausgebildete Kranken- und Altenpflegekräfte übertragen werden.
Dies regelt die neue Richtlinie nach § 63 Abs. 3c SGB V des G-BA (Gemeinsamer Bundesausschuss), die am 22. März 2012 in Kraft trat. Dem Gesetzesauftrag entsprechend bezieht sich die Richtlinie ausschließlich auf Berufsangehörige der Kranken- und Altenpflege. Für Medizinische Fachangestellte (MFAs - also ArzthelferInnen in Praxen) gilt sie nicht.
Den in der Richtlinie zur Übertragung vorgesehenen Tätigkeiten muss eine ärztliche Verordnung vorausgehen. Die Diagnose selbst sowie die Indikationsstellung bleiben damit weiterhin in ärztlicher Hand. Bei folgenden Krankheitsbildern können nun Tätigkeiten übertragen werden: Diabetes mellitus Typ 1 und 2, Chronische Wunden, Demenz (außer Palliativversorgung) und Verdacht auf Hypertonus/Bluthochdruck (nicht bei Schwangerschaften).
Kranken- und Altenpflegekräfte können folgende Aufgaben übernehmen: Blutentnahmen, die Durchführung von Infusionen und Injektionen, das Legen und Überwachen von bestimmten Sonden und Kathetern, die Verordnung und Versorgung mit Medizinprodukten, die beim Legen von Ableitungen, Entlastungen oder Zugängen benötigt werden, die Überwachung und Verabreichung enteraler (künstlicher) Ernährung, die Schmerztherapie sowie das Überleitungsmanagement in weiterbehandelnde Einrichtungen.
Bis es die ersten Modellprojekte starten können, dürfte allerdings noch einige Zeit vergehen. Denn zunächst müssen sie von gesetzlichen Krankenkassen und Leistungserbringern entwickelt und vertraglich geregelt werden. Zudem müssen die Fachpflegekräfte entsprechende Qualifikationen erwerben und nachweisen können.
Die Pflegefachkräfte werden im Rahmen der Modellprojekte als eigenständige Leistungserbringer auftreten, die für die Aufgaben die fachliche, wirtschaftliche und rechtliche Verantwortung übernehmen. In welcher Form diese Einbindung in das ärztliche Leistungsgeschehen erfolgt, liegt in der Verantwortung der Modellvorhabenträger.
Info:
Der G-BA ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Krankenhäusern und Krankenkassen in Deutschland. Er bestimmt in Form von Richtlinien den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für etwa 70 Millionen Versicherte. Der G-BA legt fest, welche Leistungen von den Kassen bezahlt werden.
Die Richtlinie geht auf das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz aus dem Jahr 2008 zurück. Darin beauftragte der Gesetzgeber den G-BA, in einer Richtlinie die Übertragung von ärztlichen Tätigkeiten auf Angehörige der Alten- und Krankenpflegeberufe im Rahmen von Modellvorhaben zu regeln.