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Psychotherapie BV  • Rosa Beilage 3/2015

Praxisnachfolge planen - Veranstaltungen für KollegInnen in Berlin

12. August 2015
 

(kb) Bereits seit dem vorletzten Gesundheitsreformgesetz, dem Versorgungsstrukturgesetz (2012), brachte die Ausschreibung einer Praxis zum Zwecke der Übergabe an einen Nachfolger im gesperrten Planungsbezirk das Risiko mit sich, dass der Sitz nach einer sog. Vorabprüfung durch den Zulassungsausschuss quasi eingezogen wird. Von dieser Möglichkeit wurde bis dato allerdings nur von wenigen KVen und nur in Einzelfällen Gebrauch gemacht.

Mit dem aktuell in Kraft getretenen Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) ist dieses Risiko größer geworden, da aus der bisherigen Kann-Regelung die viel diskutierte Soll-Regelung geworden ist. Zulassungsausschüsse sollen ab sofort die Nachbesetzung eines Praxissitzes ablehnen, wenn die Weiterführung der Praxis aus Versorgungsgründen nicht erforderlich er-scheint.

Praxisabgeber sollten vor diesem Hintergrund die Abgabe eines hälftigen oder vollen Versorgungsauftrags rechtzeitig vorbereiten und die Möglichkeiten des Sozialrechts nutzen, ihren Sitz vor dem drohenden Praxisaufkauf zu schützen und gleichzeitig an einen Wunschkandidaten übergeben zu können. Mit dem Versorgungsstrukturgesetz von 2012 wurden neue zulassungsrechtliche Möglichkeiten geschaffen, eine Praxisabgabe in diesem Sinne zu gestalten. In der Landesgruppe Berlin bieten wir seit geraumer Zeit Veranstaltungen für Mitglieder an, um über die Praxisübergabe nach dem sog. Verzichtsmodell zu informieren.

Anfang Juli veranstaltete unsere Berliner Landessprecherin Monika Basqué einen Vortrags-abend "Praxisnachbesetzung nach dem sog. Verzichtsmodell" mit Frau Rechtsanwältin Prof. Svensson. Mitglieder und Interessierte konnten sich über die Rahmenbedingungen in-formieren und erste Kontakte knüpfen.

Einige Stichworte zum Ablauf einer Praxisübergabe nach dem sog. Verzichtsmodell: Ein abgabewilliger Kollege lässt sich in der Praxis eines/einer ebenfalls niedergelassenen Kollegen/einer Kollegin beziehungsweise einem MVZ anstellen und verzichtet auf seine KV-Zulassung. Seinen bisherigen Versorgungsauftrag bringt er in die neue Praxis beziehungsweise in das MVZ ein. Es entsteht kein zusätzlicher Kassensitz, sondern es wird nur die bisherige Zulassung in eine Anstellung umgewandelt. Nach einer Dauer von wenigen Quartalen ist es dann möglich, die Angestellten-Stelle neu zu besetzen. Der Praxisübernehmer lässt sich nun auf der bisherigen Stelle einstellen. In einem letzten Schritt kommt es dann zur Umwandlung der vom Zulassungsausschuss genehmigten Anstellung in eine Zulassung.

Psychotherapeuten-Sitze können auf diese Weise vor dem Praxisaufkauf geschützt werden; der junge Kollege bzw. die junge Kollegen kann ohne Beteiligung des Zulassungsausschusses, d.h. ohne Auswahlverfahren, sicher den Sitz nachbesetzen.

Die zulassungstechnischen Rahmenbedingungen des Verzichtsmodells sind recht komplex. Wir empfehlen interessierten Mitgliedern daher zunächst die Kontaktaufnahme mit der Mitgliederberatung des DGVT-Berufsverbands zur ersten Informierung und Orientierung. Im Weiteren ist dann zu überlegen, einen Fachanwalt vor Ort mit in die Planung des Vorhabens einzubeziehen.

Für KollegInnen, die eine Praxisabgabe planen bzw. die an einer Praxisübernahme interessiert sind, und für diejenigen, die an einer kollegialen Vernetzung in Berlin interessiert sind, bietet die DGVT-BV-Landesgruppe Berlin am 7. September in der GLS-Sprachenschule (Kastanienallee, Berlin) das nächste Treffen an. Mitglieder unseres Verbands haben eine Einladung per Mail erhalten.

Interessierte Mitglieder können über die DGVT-BV-Bundesgeschäftsstelle Unterlagen zum Verzichtsmodell anfordern (E-Mail an: info@dgvt-bv.de), die für eine weitere Veranstaltungsreihe unter dem Titel "DGVT ist matching you", von unseren Berliner Kammer-Delegierten, Alexandra Rohe und Beate Lämmel, erstellt wurden.

Quelle: Rosa Beilage zur VPP 3/2015