Protokoll über den Workshop ,,SGB II/SGB XII" am 21./ 22. April 2004 im Haus der Parität, Frankfurt am Main
Es ist davon auszugehen, dass die meisten Personen, die zuvor Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen, nun aufgrund des SGB II die sogenannte "Grundsicherung für Arbeitssuchende" (§ 5 Abs. 2 SGB II) erhalten. Das SGB II stellt ein vorgelagertes Fürsorgesystem dar. In ihm werden Personen zusammengefasst, die zuvor Arbeitslosenhilfe nach dem SGB III bezogen und Personen, die zuvor Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG bezogen und mehr als 3 Std. täglich arbeiten können.
Dieser neue, durch das SGB II "vorrangige Leistungsbereich" und der dort definierte Personenkreis erhält auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 SGB II keine aufstockende Hilfe zum Lebensunterhalt.
Der Personenkreis von Menschen, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen, erhält keine Leistungen gem. SGB II, sondern gem. §§ 41 bis 46 SGB XII. Die Leistungen für Hilfen in besonderen Lebenslagen nach dem SGB XII bleiben unberührt. Dies bedeutet, dass Bezieher von Grundsicherung für Arbeitssuchende gem. SGB II auch weiterhin Leistungen für Hilfen in besonderen Lebenslagen (also Eingliederungshilfe) beziehen können.
Keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben Personen unter 15 Jahren. Sie können nur mittelbar als Berechtigte Leistungen nach dem SGB II erhalten, wenn sie als Angehörige von erwerbsfähigen Beziehern der Grundsicherung für Arbeitssuchende das sogenannte ,,Sozialgeld" gem. § 28 SGB II beziehen.
Ebenso ausgeschlossen aus dem Bezug der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende sind Menschen nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Ihnen steht Grundsicherung bei Alter- und Erwerbsminderung zu. Bezieherinnen und Bezieher von Altersrente nach dem SGB VI vor Vollendung des 65. Lebensjahres wird weiterhin aufstockende Sozialhilfe gem. der §§ 27 ff. SGB XII gewährt.
Ferner erhalten Personen über 15 Jahre, die länger als 6 Monate in stationären Einrichtungen, gem. § 7 Abs. 4 SGB II wohnen, keine Grundsicherung für Arbeitssuchende. Sie sind weiterhin anspruchsberechtigt gem. SGB XII und beziehen Hilfe zum Lebensunterhalt. Benachteiligt werden Jugendliche über 16 Jahren in stationären Einrichtungen der Jugendhilfe.
Dies gilt auch für Personen in Tageseinrichtungen. Für psychisch kranke Menschen oder auch für Personen im Bereich der Suchtkrankenhilfe ergibt sich die Problemstellung über welchen Zeitraum sich ihr Wohnen in der Einrichtung erstreckt und sie daraufhin Leistungen nach dem SGB II oder XII erhalten.
Auch Auszubildende erhalten keine Grundsicherung für Arbeitssuchende gem. SGB II, sondern beziehen Leistungen gem. SGB III bzw. Bundesausbildungsförderungsgesetz. Weiterhin sind vom Bezug der Grundsicherung für Arbeitssuchende gem. SGB II ausgeschlossen: illegal in Deutschland lebende Ausländer, die weiterhin begrenzte Leistungen des SGB XII erhalten, Asylbewerber, die Leistungen nach dem Asylbewerber-Leistungsgesetz beziehen, sowie Deutsche im Ausland.
Somit wird ein großer Personenkreis, der bislang Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz bezog, ab Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II erhalten. Dies sind Personen, die über 15 Jahre alt und unter 65 Jahre alt sind und mindestens 3 Stunden am Tag erwerbsfähig sein können (§ 8 SGB II).
Durch die Aufhebung des § 27 Abs. 3 BSHG, der regelte, dass die Leistungen der Eingliederungshilfe auch die Kosten der Unterkunft und Verpflegung (also die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt) umfassen, kommt es zu einer Neusortierung des Personenkreises. Erwerbsfähige Personen über 15 Jahre erhalten künftig Grundsicherung für Arbeitssuchende gem. SGB II. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Leistung nur gewährt wird, wenn die Antragsteller in einem eigenen Haushalt leben. Soweit andere Haushaltsangehörige über ausreichendes Einkommen verfügen, entfällt der Anspruch, wobei kein eigener Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII besteht. Demgegenüber sind zu unterscheiden Personen, die dauerhaft erwerbsgemindert sind. Sie haben Anspruch auf Grundsicherung für erwerbsgeminderte Personen. Es verbleibt damit nur noch ein kleiner Personenkreis, dem weiterhin ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt gem. §§ 27 ff. SGB XII gewährt wird.
Für den Bereich der Menschen, die in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung arbeiten, ist § 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII von besonderer Bedeutung. Der Fachausschuss einer Werkstatt befindet in seiner Stellungnahme, ob die Person voll erwerbsgemindert ist. Kommt der Fachausschuss in dieser Frage zu einer positiven Aussage, bezieht die Person Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung. Diese Entscheidung ist auch für den Träger der Sozialhilfe verbindlich.
Für junge behinderte Menschen entsteht daraus ein Risiko, wenn sie sich für eine Tätigkeit/Ausbildung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entscheiden und sie später dieser nicht gewachsen sind. Durch ihre Entscheidung sind sie grundsätzlich zunächst leistungsberechtigt für die Grundsicherung für Arbeitssuchende. Sie fallen in die Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit. Ihnen kann jedwede Tätigkeit zugemutet und auferlegt werden. Die Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung regelt sich dann gem. § 45 Abs. 1 SGB XI, was den Wechsel in die Werkstatt voraussichtlich erschwert und die materielle Lage der Person voraussichtlich nachteilig gestaltet.
Die Grundsicherung für Arbeitssuchende wird auch Arbeitslosengeld II genannt (ALG II). Diese Leistung besteht aus Regelleistungen und Mehrbedarfen und ist pauschaliert. Sie beträgt rd. 345 Euro in den alten Bundesländern und 331 Euro in den neuen. Diese Pauschalleistung wird von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt. Zusätzlich erhalten die Bezieher von ALG II in besonderen Fällen Sonderbedarfe (z. B. bei Klassenfahrten) und es werden die Kosten der Wohnung (Miete etc.) übernommen. Letzt genanntere Kosten der Sonderbedarfe und der Wohnung werden von den Kommunen übernommen.
Zur Koordination dieser Leistungsgewährung für die Regelleistungen und die weiteren Bedarfe sollen gem. dem SGB II die Kommunen und die Bundesanstalt für Arbeit Arbeitsgemeinschaften bilden.
Die Aufspaltung zwischen Regelleistungen und den anderen Bedarfen gelten ebenso für Angehörige im Haushalt eines Beziehers von ALG II. Sie beziehen das sogenannte ,,Sozialgeld".
Darüber hinaus erhalten Bezieher von ALG II Leistungen zur beruflichen Eingliederung, die von der Bundesagentur für Arbeit gewährt werden, sowie sogenannte ergänzende Leistungen. Hierzu gehören insbesondere Schuldnerberatung und Suchtberatung aber auch andere ergänzende Leistungen wie psychosoziale Beratungen, wie sie z. B. von Einrichtungen und Diensten im Bereich der sozialen Psychiatrie oder im Bereich der Krebsnachsorge unterhalten werden.
Einrichtungen und Dienste, die Leistungen im Rahmen dieser ergänzenden Leistungen erbringen, sind deshalb vom SGB II in besonderem Maße betroffen. Es wird empfohlen, dass sie bereits jetzt auf der jeweiligen regionalen Ebene der von Kommunen und Bundesagentur zu gründenden Arbeitsgemeinschaften aktiv werden. Es ist davon auszugehen, dass die Bezieher von Leistungen nach dem ALG II einzelanspruchsberechtigt werden für diese ergänzenden Leistungen und sie per Einzelnachweis abgerechnet werden. Auch ist davon auszugehen, dass über die bislang gewährten freiwilligen Leistungen bei der Finanzierung solcher Beratungsangebote auf kommunaler Ebene nun eine zusätzliche auf Vereinbarung basierende Leistungserbringerstruktur entstehen kann, für die entsprechende Qualitätskriterien festgeschrieben werden. Ebenso besteht die Gefahr, dass innerhalb der Kommune durch das Entstehen eines neuen Kostenbereiches auch interne Verschiebungen zwischen der ALG-Stelle und dem Träger der Sozialhilfe entstehen. Besonderes Augenmerk ist darauf zu legen, dass ALG Il-Bezieher, die wieder erwerbstätig sind, keinen weiteren Anspruch auf ergänzende Leistungen haben. Sie müssen diese Leistung dann aus eigenen Mitteln finanzieren. Hier entstehen besonders Probleme bei suchtkranken, psychisch kranken Menschen.
Unklar ist auch die Finanzierung und Einbindung von Frauenhäusern.
Im SGB XII sind die bisherigen Einkommensgrenzen des BSHG in den §§ 82 bis 92 vereinfacht worden. Eine Arbeitsgruppe im Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge erarbeitet hierzu entsprechende Handlungsempfehlungen, die rechtzeitig vor dem Jahresende 2004 veröffentlicht werden sollen. Dieses gilt auch für die Vorschriften zur Heranziehung Unterhaltspflichtiger in den §§ 93 bis 95 und 102 bis 105 SGB XII.
Im Hinblick auf die Leistungen der Eingliederungshilfe in den §§ 53 bis 60 SGB XII ergeben sich schließlich noch eine Reihe von Detailänderungen:
- § 53 SGB XII: Die Vorschrift überträgt inhaltsgleich § 39 BSHG. Richtigerweise wird der bisherige § 39 Abs. 5 gestrichen. Die Nachrangregelung des SGB XII wird im § 2 definiert.
- § 54 SGB XII überträgt im wesentlichen die Vorschriften des alten § 40 BSHG. Die bisherige Vorschrift zur Versorgung mit Körperersatz-Stücken sowie mit orthopädischen und anderen Hilfsmitteln im Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wurde gestrichen, da diese Leistung bereits in den im Gesetz genannten Regelungen des SGB IX enthalten sind.
- § 55 SGB XII überträgt im wesentlichen § 40 a BSHG
- § 56 SGB XII überträgt im wesentlichen § 41 BSHG
- In Hamburg findet diese Vorschrift auch Anwendung für Tagesstätten für psychisch kranke Menschen.
- § 57 SGB XII ist neu und führt die Vorschriften zum Persönlichen Budget als Komplexleistung der Rehaträger ein.
- § 58 SGB XII übernimmt die Vorschriften des § 46 BSHG zum Gesamtplan inhaltsgleich.
- § 59 SGB XII überträgt im wesentlichen § 126 BSHG zu den Aufgaben des Gesundheitsamtes. Ergänzend wird das Verhältnis von Gesundheitsamt und Servicestelle klargestellt. Beide Stellen haben den Rehabedarf gemeinsam abzuklären und die notwendige Vorbereitung für die Gewährung von Eingliederungshilfe miteinander abzustimmen.
- § 60 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 47 BSHG hinsichtlich der Verordnungsermächtigung für die Eingliederungshilfeverordnung, die nur redaktionell überarbeitet wurde.
- § 72 SGB XII überträgt im wesentlichen § 67 BSHG bezüglich der Blindenhilfe. Als Neuerung wird eine gestaffelte Kürzungsvorgabe eingeführt, um eine bundesweit einheitliche Anwendung zu erreichen. Der bisherige Abs. 4 hinsichtlich der Folgen der Verweigerung zumutbarer Arbeit wird nicht übernommen, da erwerbsfähige Personen dem SGB II zugeordnet sind. Stattdessen ist klargestellt, dass die Blindenhilfe in entsprechender Anbindung des § 39 SGB XII gekürzt werden kann.
- Im § 75 Abs. 1 SGB XII wird festgestellt, dass das 10. Kapitel auf Einrichtungen und Dienste Anwendung findet und anzuwenden ist, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Durch den Verweis auf § 13 SGB XII bekommen weitere Festsetzungen Gültigkeit (§ 13 Abs. 2 SGB XII: ,,Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 sind alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach diesem Buch zu deckenden Bedarfen oder der Erziehung dienen").
- § 75 Abs. 2 Satz 3 SGB XII regelt neu, dass der Träger der Sozialhilfe nur noch dann Verträge mit Einrichtungen abschließen kann, wenn deren Vergütung nicht höher ist als vergleichbare Einrichtungen.
- § 75 Abs. 3 SGB XII ist neu geregelt: Der Träger der Sozialhilfe kann die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistung prüfen.
- § 75 Abs. 4 SGB XII ist neu gefasst. Hier heißt es nun: Ist eine der in Abs. 3 genannten Vereinbarungen nicht abgeschlossen, darf der Träger der Sozialhilfe Leistungen durch diese Einrichtung nur erbringen, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalls geboten ist. Früher hieß es hier ,,kann".
- § 76 Abs. 3 letzter Satz SGB XII ist neu: Die Träger der Sozialhilfe haben mit den Heimaufsichtsbehörden und dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung zusammen zu arbeiten, um Doppelprüfungen möglichst zu vermeiden.
- § 77 Abs. 1 SGB XII vorletzter Satz ist neu: Gegen ihre Entscheidung ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. Die Gerichtsbarkeit geht von den Verwaltungsgerichten auf die Sozialgerichte über. (Anmerkung: Änderung des Sozialgerichtsgesetzes wird durch die Bundesländer angestrebt).
- § 79 Abs. 1 SGB XII Rahmenverträge: Bisher war die Ziffer 1 und 2 einer Rechtsverordnung vorbehalten, nunmehr sollen sie im Landesrahmenvertrag vereinbart werden. Im Rahmenvertrag sind außerdem zu vereinbaren: 3. Die Zuordnung der Kostenarten und -Bestandteile nach § 41 des Neunten Buches (Leistungen im Arbeitsbereich). 4. Den Inhalt und das Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII.
- Erweitert wurden §79 Abs. 1 letzter Satz SGB XII. In den Rahmenverträgen sollen die Merkmale und Besonderheiten der jeweiligen Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel berücksichtigt werden.
- § 81 Abs. 1 SGB XII Verordnungsermächtigungen ist neu: Kommen die Verträge nach § 79 Abs. 1 SGB XII innerhalb von 6 Monaten nicht zustande, nachdem die Landesregierung schriftlich dazu aufgefordert hat, können Landesregierungen durch Rechtsverordnung Vorschriften stattdessen erlassen.
Vor dem Hintergrund der Änderungen der bisherigen Vorschriften der §§ 93 ff. BSHG beim Übergang zu den Vorschriften der §§ 75 ff. SGB XII ab dem 1.1.2005 wird die Bundesempfehlung gem. § 93 ff. BSHG zum 31.12.2004 überarbeitungsbedürftig. Auf Ebene des AK Pflegesatzfragen des Paritätischen wurde vereinbart, dass innerhalb der jeweiligen Paritätischen Landesverbände zu prüfen ist, wie die Vertragslage bei den Landesrahmenverträgen und den Einzelverträgen der Mitgliedsorganisationen zu bewerten ist. Dies sollte daraufhin in den jeweiligen Ligen auf Landesebene thematisiert werden. Gleichzeitig prüft der Gesamtverband die Vertragslage.
Im Hinblick auf die Gültigkeit bestehender Verträge nach §§ 93 ff. wird der Gesamtverband gebeten, hierzu ein erläuterndes Papier zu erarbeiten. Dies scheint insbesondere deshalb notwendig zu sein, da regional örtliche und überörtliche Träger unter Bezugnahme auf das Inkrafttreten des SGB XII beginnen, bestehende Vereinbarungen nach §§ 93 ff. zu kündigen.
Einvernehmen besteht darin, dass frühestens zum 1. Juli 2005 Landesregierungen Rechtsverordnungen gem. § 81 Abs. 1 SGB XII erlassen können, wenn sie zuvor zum 1.1.2005 hierzu aufgefordert haben.
Für die Einführung Persönlicher Budgets haben folgende Vorschriften besondere
Bedeutung:
§ 11 Abs. 2 Satz 3 ,,Die Beratung umfasst auch die gebotene Budgetberatung";
§ 12 Leistungsabsprache;
§ 57 Träger übergreifendes Persönliches Budget;
§ 58 Gesamtplan;
§ 61 Abs. 2 Satz 3 ,,Die Hilfe zur Pflege kann auf Antrag auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erbracht werden. § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches sind insoweit anzuwenden".
Die neuen Regelungen zum Persönlichen Budget finden sich im Artikel 8 des SGB XII. Dieser erweitert § 17 SGB IX und führt einen neuen § 21 a ins SGB IX ein. Durch diese Erweiterungen können ab dem 1. Juli 2004 Leistungen zur Teilhabe auch durch ein Persönliches Budget ausgeführt werden, ,,um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen." Näheres zum Inhalt und zur Ausführung des Persönlichen Budgets, zum Verfahren sowie zur Zuständigkeit bei der Beteiligung mehrerer Leistungsträger regelt das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung in einer Rechtsverordnung gem. § 21 a SGB IX.
§ 17 Abs. 2 Satz 3 SGB IX schreibt vor, dass Persönliche Budgets leistungsträgerübergreifend als Komplexleistung erbracht werden sollen. Hierzu wurde in allen Leistungsgesetzen der Rehaträger nach § 6 SGB IX wortgleich oder sinngemäß. angefügt, dass die ,,Leistungen zur Teilhabe auf Antrag auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erbracht werden und § 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 SGB IX Anwendung finden." Dadurch wird ein weiter Lebensbereich von behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen ausdrücklich erfasst.
Im Einzelnen finden sich diese Vorschriften im:
§ 57 SGB XII,
§ 103 SGB III (Bundesagentur für Arbeit)
§ 2 Abs. 2 Satz 2 SGB V (gesetzliche Krankenversicherung),
§ 13 Abs. 1 SGB VI (gesetzliche Rentenversicherung)
§ 7 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte,
§ 26 Abs. 1 SGB VII (gesetzliche Unfallversicherung),
§ 27 BVG (Kriegsopferversorgung; soziale Entschädigung),
§ 35a SGB VIII (Jugendhilfe)
§ 35a SGB XI (Pflegeversicherung).
Eine Sonderrolle bei leistungsträgerübergreifenden Persönlichen Budgets nach dem SGB IX nehmen die Pflegekassen ein, die keine Rehaträger gem. § 6 SGB IX sind. Damit sie dennoch bei der Bildung Persönlicher Budgets beteiligt werden können, wurde § 35 a in das SGB XI eingefügt. Diese Vorschrift verhindert zum Einen, dass Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI) zu Geldleistungen umgewandelt werden können, und ermöglicht zum Anderen, dass sie in Form von Gutscheinen zur Verfügung gestellt werden können, die zur Inanspruchnahme von zugelassenen Pflegeeinrichtungen nach dem SGB XI berechtigen.
Völlig unabhängig davon und nicht im Zusammenhang mit der Einführung Persönlicher Budgets nach dem SGB IX bzw. XII steht dazu das zum 15. Mai 2003 bekannt gemachte Modellprogramm "Weiterentwicklung der Pflegeversicherung gem. § 8 Abs. 3 SGB XI". Dieses ältere Modell sieht u. a. auch die modellhafte regionale Erprobung der Möglichkeiten eines personenbezogenen Budgets vor. Praktisch steht dieses Modellprogramm gem. § 8 SGB XI damit in Konkurrenz zur Regelung gem. § 35a SGB XI. Es bleibt abzuwarten, inwieweit diese Vorschriften langfristig miteinander konkurrieren oder ob im Rahmen weiterer Gesetzgebung eine Harmonisierung angestrebt wird.
Ein Ermessensanspruch auf Persönliche Budgets entsteht somit für alle von Behinderung bedrohten Menschen und behinderten Menschen selbst ab dem 1.7.2004. Zum 1.1.2006 soll ein Zwischenbericht über die Modellprogramme zu Persönlichen Budgets vorgelegt werden. Zum 1.1.2008 sind Persönliche Budgets Pflichtleistung. Ausdrücklicher politischer Wille ist, dass Persönliche Budgets künftig auch im stationären Bereich Anwendung finden sollen.
Besonders hinzuweisen ist auch darauf, dass § 44 BSHG hinsichtlich der vorläufigen Leistungserbringung zum 1.1.2005 ersatzlos entfällt. In der Begründung verwies der Gesetzgeber auf die §§ 14 und 15 SGB IX.
Joachim Hagelskamp
Referatsleiter
Behindertenhilfe, chronische Erkrankungen, Psychiatrie
Paritätischer Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e.V.
Oranienburger Straße 13-14
10178 Berlin