Skip to main content
 
VPP 4/2013

Psychologische Begutachtungen nach SGB II und SGB III - Kritische Aspekte der Leistungsbeurteilung bei sog. Kunden eines Jobcenters

14. November 2013
 

Die psychologische Begutachtung nach SGB II und III zur Leistungsbeurteilung von SchülerInnen und Schülern und Menschen mit geistigen, somatischen oder psychischen Erkrankungen erfolgt im Auftrag der persönlichen Ansprechpartner (PAP) des Arbeitsamtes und der Jobcenter der Kommunen. Die Autorin dieses Beitrags führt selbst  psychologische Begutachtungen im Auftrag eines Jobcenters durch. Der Artikel bleibt deshalb auf diesen Bereich umgrenzt.

Die Fragestellungen, die im Rahmen der Begutachtung zu klären sind, beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des intellektuellen und geistigen Leistungsvermögens, auf die Ausbildungsfähigkeit und -reife sowie auf die Beurteilung von psychischen Beeinträchtigungen bzw., der Terminologie entsprechend, einer Behinderungen im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2 SGB III.

  1. Behindert im Sinne dieses Buches sind Menschen, deren Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 des Neunten Buches nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen, einschließlich lernbehinderter Menschen.
  2. Behinderten Menschen stehen Menschen gleich, denen eine Behinderung mit den in Absatz 1 genannten Folgen droht.

Ziel der Leistungsbeurteilung ist es, den sog. Kundinnen und Kunden (der Begriff „Kunde“ entspricht der Terminologie der Jobcenter) und dem PAP eine Empfehlung geben zu können, welche Bildungsmaßnahmen oder Förderungen indiziert sind, um den Kunden auf dem ersten, zweiten oder dritten Arbeitsmarkt integrieren zu können.

Es gibt nach Erfahrung und Einschätzung der Autorin drei besonders schwierige Personengruppen, auf die hier eingegangen werden soll. Die eine Gruppe umfasst Jugendliche aus sozial benachteiligten und bildungsschwachen Familien. Die zweite Gruppe umfasst Erwachsene mit schwierigen Persönlichkeitsakzentuierungen, die häufig wechselnde Arbeitsverhältnisse aufweisen und zum Teil auch keine oder keine vollständige Ausbildung absolviert haben. Personen, die unter krankheitswertigen psychischen Störungen leiden, stellen die dritte Gruppe dar.

Die zu begutachtenden Personen werden vom Job-Center als Kunden geführt, worin einer der ersten kritischen Punkte begründet liegt. Nach Einschätzung der Autorin weisen ca. 30 - 50 % der Kunden psychische Störungen und / oder schwierige Persönlichkeitsakzentuierungen auf, so dass im Rahmen der Begutachtung zwar die Einschätzung des Leistungsvermögens stattfindet und die Empfehlung bestimmter beruflicher Bildungsmaßnahmen erfolgt, zusätzlich aber im Grunde andere Maßnahmen (psychotherapeutische Interventionen) erforderlich wären. Diese erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, ist allerdings schwierig. Zum einen ist eine zeitnahe psychotherapeutische Behandlung aufgrund der langen Wartezeiten bei niedergelassenen Psychotherapeuten erschwert zugänglich, so dass der Bildungsweg nicht selten unterbrochen werden muss, weil die Beschwerden die Teilhabe am Arbeitsleben schwierig machen. Zum anderen ist es im Interesse des Betroffenen auch wichtig, zurückhaltend mit den gewonnenen sensiblen Daten umzugehen. Eine Beschreibung der individuellen Situation bzw. des Befindens sollte nicht verschwiegen werden, um dem PAP zu ermöglichen, den Kunden adäquat beraten und vermitteln zu können. Das Verschweigen psychischer Belastungsfaktoren kann u. U. auch zu Kürzungen der Bezüge oder Sanktionen führen, die die Lebenssituation zusätzlich erschweren.

Darüber hinaus obliegt es dem PAP, weitere Maßnahmen von anderen Trägern, wie z. B. eine psychosomatische oder medizinische Rehabilitation, anzuregen, so dass hier bestimmte Informationen zur Situation des Kunden beschrieben werden sollten. Obwohl der Kunde eine Schweigepflichtentbindung unterschreibt, sollte berücksichtigt werden, dass die PAP über keine psychologischen Fachkenntnisse verfügen und somit nur bedingt Informationen zur psychischen Anamnese bzw. über persönliche Daten gegeben werden. Dieser kritische Aspekt, die Schweigepflicht nicht zu verletzen bei gleichzeitiger Notwendigkeit, wichtige Hinweise zu geben, um das weitere Vorgehen leidensgerecht und individuell zu gestalten, erfordert ein gründliches Abwägen und ist nicht allgemein zu entscheiden.

Ein Großteil derer, die diese spezielle Beratung in Anspruch nehmen, sind Jugendliche zwischen dem 16. und dem 25. Lebensjahr (Gruppe 1). Sie kommen oftmals aus bildungsschwachen und kritischen Familienverhältnissen, so dass neben den häufig bestehenden Lernbeeinträchtigungen oder Lernbehinderungen nicht selten auch psychische Beeinträchtigungen dominieren, die eine krankheitswertige Störung abbilden. Eine Indikation für eine psychotherapeutische Behandlung ist damit häufig gegeben. Darüber hinaus ist der Einfluss des Elternhauses in der Persönlichkeitsentwicklung und damit auch für den beruflichen Werdegang wesentlich, so dass bei dieser Gruppe kaum Möglichkeiten der familiären Förderung gegeben sind.

Erwachsene Kunden weisen nicht selten einen gescheiterten beruflichen Werdegang auf, der von den Betroffenen meist durch externale Attributionsstile begründet wird und somit eine fehlende Veränderungsmotivation mit sich bringt (Gruppe 2). Der externale Attributionsstil und die häufig negativen Erfahrungen in sozialen Interaktionen im Rahmen von beruflichen oder sozialen Eingliederungsmaßnahmen bringen eine schwierige Ausgangssituation mit. Ein Teil des Arbeitsmarktes bietet neben einem geringen Gehalt weitere problematische Bedingungen, die wenig wertschätzend und kaum entwicklungsfördernd sind. Dieser Teil des Arbeitsmarktes spricht oftmals Menschen an, die keine Ausbildung absolviert haben.

Kunden, bei denen das intellektuelle und geistige Leistungsvermögen in der Norm sind, und bei denen sich keine Hinweise auf eine psychische Störung (Behinderung) zeigen, die aber in der Interaktion erschwert zugänglich sind, stellen eine besonders schwierige Kundengruppe dar. Denn wenn keine Lernbeeinträchtigung oder -behinderung vorliegt und die Kriterien einer psychischen Störung nicht erfüllt sind, bieten sich nur wenige Möglichkeiten, eine adäquate Maßnahme zu finden. Wobei hier angemerkt werden soll, dass das Spektrum an möglichen und auch spezifischen Maßnahmen insgesamt als umfangreich und bedarfsorientiert bewertet werden kann.

Die dritte genannte Gruppe  umfasst Menschen mit psychischen Störungen, bei denen eine Indikation für eine Psychotherapie festgestellt werden kann. Hier ergibt sich das Problem, dass die Wahrscheinlichkeit, eine zeitnahe und wöchentliche Psychotherapie wahrnehmen zu können, eher gering ist. Darüber hinaus ist es oftmals nicht ausreichend, „nur“ die psychische Störung zu behandeln. Das soziale Leben und die  Anforderungen im Alltag werden zum Teil nicht bewältigt, so dass hier zusätzlich eine sozial-pädagogische Unterstützung notwendig wäre. Diese Umstände lassen sich als Hindernis bei der Aufnahme einer sozialversichtungspflichtigen Tätigkeit ansehen, so dass schnell ein Circulus Vitiosus entstehen kann - ein Leben im "sozialen Abseits" neben der leistungsorientierten, flexiblen und konsumorientierten Gesellschaft.

Die Klienten der ersten und zuletzt genannten Gruppe kommen zur psychologischen Untersuchung und benötigen meist mehr als "nur" Bildungsmaßnahmen. Sie benötigen häufig eine psychotherapeutische Behandlung, die aber wie bereits beschrieben nur selten zeitnah gewährleistet werden kann. Ein Teil der Kunden verbleibt deshalb im Leistungsbezug und wird nicht als Patient adäquat im Rahmen des Systems der Gesetzlichen Krankenversicherung  versorgt.

Abschließend soll noch einmal betont werden, dass ein Abwägen zwischen der Wahrung persönlicher Bereiche und zugleich erforderlicher Transparenz wichtig ist, um Kürzungen der Bezüge oder Sanktionen zu verhindern. Darüber hinaus sollte bei jeder Beratung das Ziel klar formuliert und auch verfolgt werden, für den jeweiligen Klienten mit einem psychischen Störungsbild eine leidensgerechte und adäquate Unterstützung bzw. eine entsprechende Maßnahme oder auch Therapie zu definieren und ihn möglichst auch in eine solche Behandlung zu bringen.

Valeska Stadie
Psychologische Psychotherapeutin, Hannover