PsychotherapeutInnen und Werbung – Was ist erlaubt?
Egal ob nach der neuen Kassensitzzulassung oder bei einer Kostenerstatterpraxis, Werbung ist ein wichtiges Thema im Leben aller selbstständigen PsychotherapeutInnen. Sie hilft nicht nur dabei PatientInnen zu finden, sondern auch die richtige Zielgruppe zu erreichen. PsychotherapeutInnen unterliegen allerdings der Berufsordnung ihrer jeweiligen Landeskammer und, wenn sie eine Kassenzulassung haben, auch dem Vertragsarztrecht. Diese enthalten einige Regelungen zum Umgang mit Werbung. Um Ihnen den Umgang mit Werbung für Ihren Praxisalltag zu erleichtern, finden Sie hier Antworten auf die häufigsten Fragen unserer Mitglieder:Werbung für Psychotherapie – Was ist zulässig?
Bei PsychotherapeutInnen handelt es sich um einen so genannten freien Beruf. Sie bieten ihre Dienste unter fachlichen und nicht unter gewerblichen Gesichtspunkten an. Dies muss sich auch in ihrer Werbung widerspiegeln. Generell legen die Landespsychotherapeutenkammern im Rahmen ihrer jeweiligen Berufsordnung die Regelungen fest, die für PsychotherapeutInnen in Bezug auf Werbung gelten. Als Orientierung dient die Musterberufsordnung der Bundespsychotherapeutenkammer. Diese hält in § 23 Abs. 3 folgende Grundlagen fest: „Psychotherapeuten dürfen auf ihre berufliche Tätigkeit werbend hinweisen. Die Werbung muss sich in Form und Inhalt auf die sachliche Vermittlung des beruflichen Angebots beschränken. Insbesondere anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung ist unzulässig.Dies gilt auch für die Darstellung auf Praxisschildern. Werbeverbote auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt.“ Es ist also durchaus zulässig potentielle PatientInnen über den Praxisschwerpunkt oder die Vorgehensweise bei Verhaltenstherapie zu informieren. Auf der anderen Seite ist es nicht gestattet Informationen, die nicht fachlich sind (zum Beispiel Hinweise auf die eigene Erfolgsrate oder Diskreditieren anderer Kollegen), zu verbreiten. Was bei der Eintragung in Verzeichnisse zu beachten ist, regelt § 23 Absatz 5 der Muster-Berufsordnung „Psychotherapeuten dürfen sich in Verzeichnisse eintragen lassen, wenn diese folgenden Anforderungen gerecht werden:
- sie müssen allen Psychotherapeuten, welche die Kriterien des Verzeichnisses erfüllen, zu denselben Bedingungen mit einem kostenfreien Grundeintrag offen stehen,
- die Eintragungen müssen sich auf die ankündigungsfähigen Informationen beschränken und
- die Systematik muss zwischen den erworbenen Qualifikationen einerseits und Tätigkeitsschwerpunkten andererseits unterscheiden.“
Über welche Wege kann man potentielle PatientInnen erreichen?
Zur Akquise von Patienten haben sich verschiedene Vorgehensweisen bewährt. Ein erster Schritt kann die Anmeldung bei den Therapeutenverzeichnissen der Kammern (http://www.bptk.de/service/therapeutensuche.html) oder ein kostenloser Eintrag in den gelben Seiten sein. Darüber hinaus empfiehlt es sich umliegende Ärzte und Beratungsstellen darüber zu informieren, dass ein Erstgespräch für neue PatientInnen zeitnah angeboten werden kann. Des Weiteren macht es Sinn, anderen TherapeutInnen aus der Region mitzuteilen, dass man noch Kapazität hat, so dass diese im Falle von Wartelisten potentielle PatientInnen weiterverweisen können. Ebenfalls erlaubt und nützlich sind eine eigene Homepage und das Anbringen eines Praxisschilds. Einige Berufsordnungen (zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen und in der OPK) schreiben sogar das Anbringen eines Praxisschilds vor.
Was sollte man tun, wenn potentielle PatientInnen den großen bürokratischen Aufwand scheuen, der mit der Kostenerstattung einer Psychotherapie verbunden ist?
Hier kann es sich lohnen, die PatientInnen im Antragsverfahren zu unterstützen. Dies kann unter anderem dadurch geschehen, dass man Formulare bereitstellt oder mit ihnen gemeinsam einen formlosen Antrag formuliert. Empfehlenswert ist auch die Broschüre „Kostenerstattung“ der BPtK, um den PatientInnen einen ersten Überblick über die Vorgehensweise zu geben. Darüber hinaus kann man die PatientInnen bitten, einen nach der Abgabe des Antrags bei der Krankenkasse auf dem aktuellen Stand zu halten. Ggf. kann man, soweit eine Schweigepflichtsentbindung vorliegt, auch selbst bei der Kasse nach dem aktuellen Bearbeitungsstand fragen.
Anna Millek
Quelle: Rosa Beilage 3/2014, S. 35ff.