Realisierung des Gemeindepsychiatrischen Verbundes
Psychiatriereferenten und -referentinnen der Länder definieren Mindeststandards.
Die »Arbeitsgruppe Psychiatrie der obersten Landesgesundheitsbehörden« - so heißt der Arbeitskreis der Psychiatriereferenten und -referentinnen der Länder - hat in den Ländern eine Umfrage zur Realisierung des Gemeindepsychiatrischen Verbundes (GPV) durchgeführt, die gezeigt hat, dass der Begriff in den Ländern keinesfalls einheitlich angewendet wird. Sowohl Zusammensetzung als auch Aufgaben und Verbindlichkeit der Zusammenarbeit variieren stark.
Vor diesem Hintergrund haben die Psychiatriereferentinnen und -referenten der Länder bei einer Sitzung am 26. April 2002 in einem einstimmigen Beschluss Mindeststandards für GPVs definiert. Mit der beschlossenen Definition von Mindeststandards sollen andere Formen der Kooperation zwischen Leistungserbringern nicht erschwert werden. Es soll aber Klarheit bestehen, dass nur bei Erfüllen dieser Mindeststandards auch von einem GPV gesprochen werden kann.
GPV ist ein Zusammenschluss von Leistungsanbietern, die für einen definierten räumlichen Sektor durch den Aufbau fachlich vernetzter Versorgungsangebote (Übernahme der Versorgungsverpflichtung) die Versorgung psychisch Kranker in allen Stadien einer Erkrankung gemeindenah sicherstellen sollen.
Dafür sind folgende Grundvoraussetzungen zu fordern:
- Die Versorgungsverpflichtung bindet ausschließlich die Leistungsanbieter.
- Die räumliche Zuständigkeit des GPV ist klar definiert.
- Mitglieder eines GPV sind zumindest das für die Region zuständige Krankenhaus, die Einrichtungen/Träger der außerklinischen Versorgungsangebote der Eingliederungshilfe, die zuständigen sozialpsychiatrischen Dienste, ggf. der ÖGD (Anm. d. Red: Öffentlicher Gesundheitsdienst, d.h. Gesundheitsämter).
- Erstrebenswert ist die Einbeziehung weiterer Anbieter, insbesondere der niedergelassenen Ärzte und Ärztinnen, von Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation.
- Betroffene und Angehörige werden in den GPV einbezogen.
- Zwischen den Kooperationspartnern müssen verbindliche Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bestehen.
- Gemeindepsychiatrische Verbünde berichten in regelmäßigen Abständen den zuständigen kommunalen Gremien bzw. Landesbehörden über quantitative und qualitative Aspekte in ihrer Region.
Die zu versorgende Personengruppe ist ebenfalls klar definiert, in der Regel sollte es sich um alle psychisch Kranken der Region handeln. Ausnahmen können GPVs für ausgewählte Personengruppen sein wie Suchtkranke, psychisch kranke alte Menschen oder Kinder und Jugendliche. Die notwendigen Kooperationspartner müssen dann entsprechend angepasst werden (z.B. Altenhilfe oder Kinder- und Jugendhilfe).
Karl-Ernst Brill
[1] Erstabdruck in Psychosoziale Umschau Nr. 4/02 vom 14.10.2002. Abdruck mit freundlicher Genehmigung der Zeitschrift.