Referentenentwurf Kammergesetz ('Rosa Beilage' zur VPP 1/2001)
Quelle: Rosa Beilage zur VPP 1/2001
Rubrik: Länderberichte
Die in der Arbeitsgemeinschaft Kammer zusammengeschlossenen Verbände sind nun bemüht, eine einheitliche Stellungnahme zu diesem Gesetzesentwurf vorzulegen, da hierdurch die Chancen auf Umsetzung der Vorschläge steigen. Jeder Verband hat dann gegebenenfalls immer noch die Möglichkeit, seine spezifischen Interessen individuell einzubringen. Im Sinne der politischen Gewichtung sollte dies aber nur in geringem Maße genutzt werden.
Kritisch ist anzumerken, dass die Vorschriften zur Ausgestaltung der Psychotherapeutenkammer relativ knapp gehalten sind. Sie bestehen im Wesentlichen aus Zusätzen zu einem Paragraphen (in Bayern Artikel gekannt, hier Art. 59 des HKaG/Heilberufe-Kammergesetz), und zwar Art. 59a bis 59f. Hier wird die neue Kammer knapp definiert (Mitgliederfestlegung und Festlegung der Bezeichnungen der Vorstandsmitglieder) und für die meisten weiteren Regelungen wird auf die Vorschriften der übrigen bayerischen Heilberufekammern verwiesen. Dieser pauschale Verweis (der im Detail dann auch noch zu widersprüchlichen Ergebnissen führt, weil die Regelungen der einzelnen Kammern sich im Detail unterscheiden) vermittelt den Eindruck, die Psychotherapeutenkammer sei eine insgesamt nachrangige Kammer gegenüber den Kammern der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker. Weiterhin birgt dieser pauschale Verweis auf die bereits bestehenden Kammern die Gefahr, dass die Aufgaben der Psychotherapeutenkammer nicht spezifisch für die Belange der Psychotherapeuten beschrieben werden. Dies bietet einerseits der neuen Kammer Gestaltungsmöglichkeiten, andererseits wird wieder der Eindruck vermittelt, sie sei nicht wichtig genug als dass man sich inhaltlich mehr mit ihr beschäftigen müsste.
Leider lautet der Name "Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten" und der politisch wichtige Begriff "Psychotherapeutenkammer" wird - anders als in den meisten anderen Kammergesetzen - nicht wenigstens als Kurzform genannt.
Regelungen zur psychotherapeutischen Weiterbildung fehlen. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu, dass hier "gegenwärtig noch kein Regelungsbedürfnis besteht, weil die Konturen für Weiterbildungsmöglichkeiten der beiden Berufe zunächst von der Berufsvertretung als Voraussetzung für die vom staatlichen Gesetzgeber zu schaffenden statusbildenden Normen zu erarbeiten sind."
In Zusammenhang mit der Veränderung des Heilberufekammergesetzes sollte auch ein Vorstoß unternommen werden, das Bayerische Krankenhausgesetz dergestalt zu ändern, dass eine Gleichstellung der rechtlichen Position von Ärzten und Psychotherapeuten in Kliniken geschaffen wird (vgl. hierzu Rosa Beilage 4/2000, S. 32f). Beispielhaft für diesen Bereich kann auf Nordrhein-Westfalen verweisen werden, wo ebenfalls gemeinsam mit dem Heilberufekammergesetz das Krankenhausgesetz entsprechend geändert wurde.
Ein solche Änderung des Krankenhausgesetzes wäre nur eine konsequente Umsetzung des Psychotherapeutengesetzes auch in den Klinikbereich hinein. Es ist aber mit massivem Widerstand von Seiten der Ärzte zu rechnen, da damit eine der letzten Bastionen ihrer Vormacht genommen werden würde.
Zum Zeitplan für die Umsetzung des Gesetzes: Hier erscheint es sinnvoll zu sein sich nicht auf die vom Ministerium genannten Termine zu verlassen. Zur Erinnerung: der Gesetzesentwurf war vom Ministerium, damals noch unter einer anderen Ministerin, für Mai/Juni 2000 angekündigt worden - gekommen ist er im Januar 2001. Es ist sicherlich realistisch, mit weiteren Verzögerungen zu rechnen.
Aber: sobald das Gesetz verabschiedet ist, kann die Kammerwahl relativ schnell vonstatten gehen, da die Arbeitsgemeinschaft Kammer bereits viele Vorbereitungsarbeiten erledigt hat, die in andern Ländern erst durch den Errichtungsausschuss erledigt werden musste oder muss. So ist zu hoffen, dass bis Ende 2001 eine erste demokratisch gewählte Psychotherapeutenkammer in Bayern existiert, die dann (hoffentlich) die Interessen der Psychotherapeuten schlagkräftig nach außen vertreten kann.